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Straftaten

Polizei­liches Führungs­zeugnis: Was Sie wissen müssen

Polizeiliches Führungszeugnis: Das müssen Sie wissen
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Wofür braucht es ein polizei­liches Führungs­zeugnis?

Wer mit Kindern oder in einer sicher­heits­sen­siblen Branche arbeiten möchte, muss es vorlegen: das polizei­liche Führungs­zeugnis. Es gibt Auskunft darüber, ob Sie ein Sicher­heits­risiko darstellen. Kurz: Ob Sie vorbestraft sind, und wenn ja, weswegen. Grundlage für das Führungs­zeugnis ist das Bundes­zen­tral­re­gister, in dem die Verurtei­lungen aller Bundes­bürger registriert sind. Das Führungs­zeugnis ist ein Auszug aus diesem Register.

Früher wurde das Führungs­zeugnis auch „polizei­liches Führungs­zeugnis“ genannt – und so ist es auch heute noch im Volksmund bekannt. Schon vor einigen Jahren wurde das Zeugnis allerdings umbenannt. Ganz offiziell heißt das „polizeiliche Führungs­zeugnis" seitdem nur noch Führungs­zeugnis.

Wer darf ein polizei­liches Führungs­zeugnis verlangen?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht auf Antrag eines Führungs­zeug­nisses beim Bundesamt für Justiz. So steht es im § 30 des Bundes­zen­tral­re­gis­ter­gesetz (BZRG). Hat die Person das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht, muss ein gesetz­licher Vertreter bestellt werden, der den Antrag stellt. Das Gleiche gilt für Menschen, die nicht geschäftsfähig sind. Auch hier stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.

Wie bekomme ich ein polizei­liches Führungs­zeugnis?

Bis vor ein paar Jahren musste jeder Bürger zur Behörde gehen und sein Führungs­zeugnis persönlich vor Ort beantragen. Seit 2016 gibt es die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen – im Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ). Die Bestellung ist in wenigen Minuten abgeschlossen und Sie erhalten eine Bestell­be­stä­tigung per E-Mail. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Führungs­zeugnis persönlich zu beantragen. Dazu müssen Sie Ihren Personal­ausweis vorlegen. Unter besonderen Umständen funktioniert die Antrag­stellung mit Hilfe des elektro­nischem Aufent­halts­titels (eAT).

Was kostet ein Führungs­zeugnis?

Die Gebühr für das Führungs­zeugnis liegt für alle Bundes­länder bei 13,00 EUR. Einzig das europäisches Führungs­zeugnis kostet 17,00 EUR. Die Gebühr ist direkt bei der Antrag­stellung zu begleichen. Informieren Sie sich im Vorfeld, welches Zahlungs­mittel bei der Behörde zulässig ist, damit es vor Ort keine Probleme gibt.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

In der Regel dauert es zwei bis drei Wochen bis das Führungs­zeugnis fertig gestellt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Antrag online oder persönlich gestellt haben. Die Bearbei­tungsdauer hängt von der Gesamtzahl der zu bearbei­tenden Anträge ab, sodass es in Ausnah­me­fällen bis zu fünf Wochen dauern kann. Beantragen Sie Ihr Zeugnis mit ausreichend Vorlauf beim Bundesamt für Justiz (BfJ). Vor allem wenn Sie mit Kindern und Jugend­lichen arbeiten möchten. Hier kann die Vorlage eines erweiterten Führungs­zeug­nisses Pflicht sein.

Welche Straftaten sind vermerkt?

Das hängt davon ab, welche Art von Zeugnis Sie beantragen: das einfache (private), das erweiterte, behördliche oder europäische Führungs­zeugnis.

Einfaches Führungs­zeugnis: nur Strafen ab einer gewissen Schwere

In einem einfachen Führungs­zeugnis sind keine Verurtei­lungen zu gering­fügigen Strafen eingetragen. „Ist eine Person nicht vorbestraft, erscheint eine Verurteilung erst in ihrem Führungs­zeugnis, wenn sie zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haft verurteilt wird“, informiert Rechts­anwalt Uwe Freyschmidt, Anwalt für Strafrecht und Vorsit­zender des Berliner Anwalts­vereins.

Um die Interessen des Bewerbers zu schützen, darf er nur das einfache Führungs­zeugnis einsehen. In diesem Zusammenhang ist wichtig: Solange nichts im einfachen Führungs­zeugnis steht, sind Sie offiziell nicht vorbestraft.

 

Erwei­tertes Führungs­zeugnis: Auch geringere Vergehen enthalten

Anders sieht es aus, wenn Sie mit Kindern oder Jugend­lichen arbeiten möchten, sei es hauptbe­ruflich oder ehrenamtlich. „In diesem Fall kann der Arbeitgeber oder Leiter einer ehrenamt­lichen Einrichtung gemäß SGB VIII ein erweitertes Führungs­zeugnis verlangen“, sagt Rechts­anwalt Freyschmidt.

Das erweiterte Führungs­zeugnis enthält alle kinder- und jugend­schutz­re­le­vanten Verurtei­lungen – auch gering­fügige. Ein Beispiel: Wurde eine Person wegen sexueller Nötigung eines Jugend­lichen zu 70 Tagessätzen verurteilt und war sie nicht vorbestraft, taucht die Verurteilung im einfachen Führungs­zeugnis nicht auf.

Wer entscheiden muss, ob die Person mit jungen Menschen arbeiten darf, benötigt diese Information allerdings unbedingt. Das erweiterte Führungs­zeugnis gehört nach SGB VIII vor allem für Erzieher in der Jugendhilfe oder bei ehrenamt­lichen Tätigkeiten zu einer der erforder­lichen Unterlagen, die vor Jobbeginn vorgelegt werden müssen. Selbst wenn es sich nur um ehrenamtliche Beaufsich­tigung handelt.

Erwei­tertes behörd­liches Führungs­zeugnis: alles inklusive

Im behörd­lichen Führungs­zeugnis steht alles, was ein Bundes­bürger sich strafrechtlich hat zu Schulden kommen lassen – inklusive Sicherungs­ver­wahrung. Diese Auszüge aus dem Bundes­zen­tral­re­gister bekommen nur ausgewählte Personen zu sehen – etwa Richter und Staats­anwälte in einem Strafver­fahren.

Stehen Sie vor Gericht, ist es wichtig zu wissen, ob Sie schon einmal verurteilt wurden, oder aus einem bestimmten Grund nicht verurteilt werden konnten. Das behördliche Führungs­zeugnis ist ein Zeugnis von Behörden für Behörden und wird nicht für private Zwecke ausgestellt.

Europäisches Führungs­zeugnis: Informa­tionen aus dem Herkunftsland

Sie ziehen für die Arbeit aus dem EU-Ausland nach Deutschland – oder andersherum? Dann kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie darum bittet, ein europäisches Führungs­zeugnis vorzulegen. Das europäische Führungs­zeugnis gibt ihm Auskunft darüber, was im Bundes und Strafre­gister Ihres Herkunfts­landes über Sie steht.

Welche Informa­tionen das Herkunftsland an das Bundesamts für Justiz (BfJ) übermittelt, hängt vom Herkunftsland ab. Dafür gibt es europaweit keine einheitliche Regel. Die Beantragung eines europäischen Führungs­zeugnises funktioniert wie bei den anderen Zeugnissen auch. Sie können es online, unter Angabe persön­licher Daten, wie Name und Anschrift oder vor Ort unter Vorlage des Personal­aus­weises bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.

Kann man eine Eintragung aus dem polizei­lichen Führungs­zeugnis löschen?

Nein. Ist eine Verur­teilung erstmal im Führungs­zeugnis einge­tragen, kann man dagegen wenig unter­nehmen. Aktiv löschen lässt sich aus dem polizei­lichen Führungs­zeugnis nichts. Es bleibt nur abzuwarten, bis der Eintrag verjährt. Das passiert, je nach Schwere der Straftat, nach Ablauf von drei, fünf oder zehn Jahren und auch nur, wenn bis zur Verjährung keine neue Verurteilung hinzu kommt.

„Wird man für ein Vergehen verur­teilt, das im Führungs­zeugnis erscheint, bleiben auch alte Eintra­gungen bestehen. Und zwar so lange, bis die neue Eintragung verjährt“, warnt der Rechts­anwalt aus Berlin.

Ein Beispiel: Ein verur­teilter Straftäter hat in seinem Führungs­zeugnis eine Eintragung, die in einem halben Jahr verjährt. Zu diesem Zeitpunkt wird er erneut wegen eines kleineren Vergehens verur­teilt. Unter den Umständen bleibt der erste Eintrag ebenfalls bestehen – und das so lange, bis auch der zweite Eintrag verjährt ist. Die Verjährungs­frist ist nicht mit dem Strafmaß verknüpft. Wird ein Straftäter vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen, erlischt nicht automa­tisch der Eintrag im Führungs­zeugnis.

Kann ich verhindern, dass ältere Straftaten durch neue Verurteilung verlängert werden?

„Wer erneut straffällig wird, kurz bevor ein alter Eintrag verjährt ist, kann versuchen, die Verur­teilung hinaus­zu­zögern“, so Freyschmidt. Fällt der Richter­spruch nach Ende der Verjäh­rungsfrist des alten Eintrags, wird dieser gelöscht. Denn entscheidend für den Eintrag in ein polizei­liches Führungs­zeugnis ist der Tag der Verurteilung. Ob das Urteil rechts­kräftig ist, spielt dabei keine Rolle.

Verurteilung wegen Straftat im Führungs­zeugnis: Keine Einstellung als Lehrer

Wenn ein Bewerber auf eine Lehramts­stelle sich charak­terlich nicht für den Beruf  des Lehrers eignet, kann ihm das Lehramt versagt werden. Auch ein zunächst ausgewählter Bewerber hat keinen rechtlichen Anspruch auf eine Einstellung. Dies musste ein Bewerber erfahren, der wegen Fahrens ohne gültigen Fahrschein und Vorzeigens eines verfälschten Fahrscheins und daher wegen versuchten Betrugs verurteilt worden war.

Das Land Berlin hatte dem Bewerber eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt. Wie üblich holte es ein erweitertes Führungs­zeugnis ein. Darin war ein Strafbefehl des Amtsge­richts Tiergarten aufgeführt. Demnach wurde der Mann wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Gerichte entschieden in zwei Instanzen, dass er wegen der Verurteiltung nicht als Lehrer eingestellt werden könne (Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2017, AZ: 2 Sa 122/17).

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Datum
Aktualisiert am
07.11.2018
Autor
vhe,red/dpa
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Themen
Polizei­liches Führungs­zeugnis Straftat Verbrechen Vergehen

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