Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Straftaten

Polizei­liches Führungs­zeugnis: Was Sie wissen müssen

Polizeiliches Führungszeugnis: Das müssen Sie wissen
© Quelle: vadymvdrobot/fotolia.com

In etlichen Berufen, aber auch manchen ehrenamt­lichen Tätigkeiten benötigt Mitarbeiter ein polizei­liches Führungs­zeugnis. Wir zeigen Ihnen, wo und wie Sie den Antrag stellen und welche Gebühren Sie erwarten.

Wofür braucht es ein polizei­liches Führungs­zeugnis?

Wer mit Kindern oder in einer sicher­heits­sen­siblen Branche arbeiten möchte, muss es vorlegen: das polizei­liche Führungs­zeugnis. Es gibt Auskunft darüber, ob Sie ein Sicher­heits­risiko darstellen. Kurz: Ob Sie vorbestraft sind, und wenn ja, weswegen. Grundlage für das Führungs­zeugnis ist das Bundes­zen­tral­re­gister, in dem die Verurtei­lungen aller Bundes­bürger registriert sind. Das Führungs­zeugnis ist ein Auszug aus diesem Register.

Früher wurde das Führungs­zeugnis auch „polizei­liches Führungs­zeugnis“ genannt – und so ist es auch heute noch im Volksmund bekannt. Schon vor einigen Jahren wurde das Zeugnis allerdings umbenannt. Ganz offiziell heißt das „polizeiliche Führungs­zeugnis" seitdem nur noch Führungs­zeugnis.

Wer darf ein polizei­liches Führungs­zeugnis verlangen?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht auf Antrag eines Führungs­zeug­nisses beim Bundesamt für Justiz. So steht es im § 30 des Bundes­zen­tral­re­gis­ter­gesetz (BZRG). Hat die Person das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht, muss ein gesetz­licher Vertreter bestellt werden, der den Antrag stellt. Das Gleiche gilt für Menschen, die nicht geschäftsfähig sind. Auch hier stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.

Wie bekomme ich ein polizei­liches Führungs­zeugnis?

Bis vor ein paar Jahren musste jeder Bürger zur Behörde gehen und sein Führungs­zeugnis persönlich vor Ort beantragen. Seit 2016 gibt es die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen – im Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ). Die Bestellung ist in wenigen Minuten abgeschlossen und Sie erhalten eine Bestell­be­stä­tigung per E-Mail. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Führungs­zeugnis persönlich zu beantragen. Dazu müssen Sie Ihren Personal­ausweis vorlegen. Unter besonderen Umständen funktioniert die Antrag­stellung mit Hilfe des elektro­nischem Aufent­halts­titels (eAT).

Was kostet ein Führungs­zeugnis?

Die Gebühr für das Führungs­zeugnis liegt für alle Bundes­länder bei 13,00 EUR. Einzig das europäisches Führungs­zeugnis kostet 17,00 EUR. Die Gebühr ist direkt bei der Antrag­stellung zu begleichen. Informieren Sie sich im Vorfeld, welches Zahlungs­mittel bei der Behörde zulässig ist, damit es vor Ort keine Probleme gibt.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

In der Regel dauert es zwei bis drei Wochen bis das Führungs­zeugnis fertig gestellt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Antrag online oder persönlich gestellt haben. Die Bearbei­tungsdauer hängt von der Gesamtzahl der zu bearbei­tenden Anträge ab, sodass es in Ausnah­me­fällen bis zu fünf Wochen dauern kann. Beantragen Sie Ihr Zeugnis mit ausreichend Vorlauf beim Bundesamt für Justiz (BfJ). Vor allem wenn Sie mit Kindern und Jugend­lichen arbeiten möchten. Hier kann die Vorlage eines erweiterten Führungs­zeug­nisses Pflicht sein.

Welche Straftaten sind vermerkt?

Das hängt davon ab, welche Art von Zeugnis Sie beantragen: das einfache (private), das erweiterte, behördliche oder europäische Führungs­zeugnis.

Einfaches Führungs­zeugnis: nur Strafen ab einer gewissen Schwere

In einem einfachen Führungs­zeugnis sind keine Verurtei­lungen zu gering­fügigen Strafen eingetragen. „Ist eine Person nicht vorbestraft, erscheint eine Verurteilung erst in ihrem Führungs­zeugnis, wenn sie zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haft verurteilt wird“, informiert Rechts­anwalt Uwe Freyschmidt, Anwalt für Strafrecht und Vorsit­zender des Berliner Anwalts­vereins.

Um die Interessen des Bewerbers zu schützen, darf er nur das einfache Führungs­zeugnis einsehen. In diesem Zusammenhang ist wichtig: Solange nichts im einfachen Führungs­zeugnis steht, sind Sie offiziell nicht vorbestraft.

 

Lesen Sie weiter

Datum
Aktualisiert am
07.11.2018
Autor
vhe,red/dpa
Bewertungen
159324 2
Themen
Polizei­liches Führungs­zeugnis Straftat Verbrechen Vergehen

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite