Neben den traditionellen politischen und weitgehend friedlichen Demonstrationen im ganzen Land kommt es in einigen Städten seit Mitte der 1980er Jahre in den Abendstunden des 1. Mai zu Ausschreitungen zwischen der Polizei und Demonstranten. Anfänglich vor allem in Berlin-Kreuzberg, zersplittern Fensterscheiben nun auch und vermehrt in Hamburg. Straßensperren, Festnahmen und Anzeigen sind die Folge; und immer wieder fragen sich Demonstranten: Was darf ich eigentlich auf einer Demo – und was darf die Polizei?
1. Darf ich eine Demonstration anmelden?
Ja, zumindest darf jeder eine Demonstration anmelden, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Das Grundgesetz sieht für alle Deutschen das Recht vor, „sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Wer darunter versteht, dass es keine Genehmigung für eine Demonstration braucht, sollte Absatz 2 lesen. Darin heißt es: „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“ Und so ist in § 14 des Versammlungsgesetzes sehr wohl eine Anmeldepflicht für Demonstrationen festgelegt. Die zuständige Behörde muss mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe informiert und der Versammlungsgrund mitgeteilt werden. Zudem muss eine für die Versammlung verantwortliche Person benannt werden.
Protest: Polizei darf auch Unschuldige einkesseln
Schirmt sich eine auf einer Demonstration eine Gruppe von den restlichen Demonstranten ab und wird gewalttätig, darf die Polizei sie einkesseln – auch, wenn womöglich Unschuldige darunter sind. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. November 2016 hervor (1 BvR 289/15). Geklagt hatte ein Mann, der im Juni 2013 an einer Demonstration vor der EZB in Frankfurt teilgenommen hatte. Im Laufe der Demonstration schirmte sich eine Gruppe von Teilnehmern ab und warf Farbbeutel und Pyrotechnik auf Polizisten. Die Polizei kesselte schließlich rund 1.000 Teilnehmer ein, darunter den Kläger. Nach fünf Stunden wurde er freigelassen, nachdem seine Identität festgestellt und seine Sachen durchsucht wurden waren. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde eingestellt.
Sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung blieb allerdings ohne Erfolg. Dem Gericht zufolge erfordert der Verdacht einer Straftat eine hinreichend objektive Tatsachengrundlage und muss sich auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer beziehen. Wenn sich aus dem Auftreten einer Gruppe aber ein Verdacht gegen einzelne Mitglieder ergibt – weil zum Beispiel Pyrotechnik geworfen wird – darf die Polizei auch ganze Gruppen festsetzen und ihre Identität überprüfen.
2. Darf ich mich vermummen?
Nein, nachzulesen in § 17a (2) des Versammlungsgesetzes. Allerdings gibt es Ausnahmen. So entschied das Landgericht Dortmund vor einigen Jahren, dass sich ein Teilnehmer einer Demonstration gegen Rechtsradikale mit Sonnenbrille und Mütze vermummen durfte, um von den Neonazis nicht erkannt zu werden (Urteil vom 12. März 2010, AZ: 45 Ns 140/09). Doch ist das eine absolute Ausnahme.
3. Darf mich die Polizei durchsuchen?
Das „Filzen“ einer Person ist sowohl ein Instrument der Strafverfolgung und –vollstreckung, als auch der Gefahrenabwehr. Grundsätzlich gilt: Durchsucht werden darf nur dann, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Das legte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss von 2010 fest (AZ: 1 BvR 2636/04). Beim Gefahrenabwehrrecht ist es etwas komplizierter. „Hier unterscheiden sich die jeweiligen Regelungen je nach Bundesland“, sagt Rechtsanwalt Dr. Stefan König, der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Übereinstimmend gilt aber auch beim Gefahrenabwehrrecht: Es braucht einen konkreten Anlass.
4. Wann darf mich die Polizei vorläufig festnehmen?
Die vorläufige Festnahme ist in § 127 StPO geregelt. Demnach darf jede Person auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn sie auf frischer Tat ertappt wurde und entweder Fluchtgefahr besteht, oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Und da Polizisten nicht immer vor Ort sind, steht dieses Recht zur vorläufigen Festnahme jedem zu („Jedermann-Festnahme“). Allerdings muss der Festgenommene dann unverzüglich der Polizei übergeben werden. Wenn also etwa Demonstranten Steine auf Polizisten werfen, können sie entsprechend vorläufig festgenommen werden.
Neben der Jedermann-Festnahme sieht das deutsche Strafprozessrecht das sogenannte hoheitliche Festnahmerecht vor. Dieses Recht haben nur bestimmte Amtsträger, etwa Polizei und Staatsanwaltschaft, und es greift dann, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder einer einstweiligen Unterbringung vorliegen. Zudem muss zusätzlich Gefahr im Verzug bestehen. Hierfür reicht der dringende Tatverdacht aus.
5. Wie lange darf mich die Polizei festhalten?
Nicht länger als 24 Stunden. Spätestens dann muss der Haftrichter überprüfen, ob Gründe für eine Untersuchungshaft vorliegen oder aber die in Gewahrsam genommene Person wieder auf freien Fuß gesetzt wird.
6. Darf mich die Polizei filmen und die Aufnahmen speichern?
Es muss unterschieden werden: § 12a des Versammlungsgesetzes des Bundes sieht vor, dass Demonstranten nur dann gefilmt werden dürfen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dazu 2009 in seiner einstweiligen Anordnung ausgeführt, dass eine bloße Videobeobachtung vom Gesetzgeber allenfalls dort zugelassen werden könne, wo dies zur Lenkung der Versammlung wegen ihrer Größe und Unübersichtlichkeit erforderlich sei. Bei der rechtlichen Ausgestaltung gibt es allerdings landesgesetzliche Unterschiede und Besonderheiten. So wurde in Berlin etwa ein Gesetz erlassen, dass das Filmen von Großdemonstrationen generell erlaubt. Die Berliner Opposition klagt derzeit gegen das Gesetz vor dem Landesverfassungsgericht.
Klarer ist die Rechtslage bezüglich der Speicherung der Aufnahmen: Rechtsanwalt Dr. Stefan König: „Gespeichert werden darf nichts, außer die Aufnahmen braucht es als Beweis vor Gericht.“ Das ist dann der Fall, wenn etwa eine Straftat aufgenommen wurde.
7. Darf ich mich gegen Polizisten wehren?
Ja und Nein. „Der Widerstandsbegriff ist im strafrechtlichen Sinne sehr weit gefasst“, sagt Dr. Stefan König. Dabei muss zwischen dem passiven und dem aktiven Widerstand unterschieden werden, doch können beide Formen des Protests zivilen Ungehorsam darstellen. Zu passivem Widerstand zählt etwa das Anketten an Schienen bei Castor-Transporten. Dabei kann es sich um Nötigung handeln. Wenn diese als „verwerflich“ angesehen wird, ist es eine strafbare Handlung (§ 240 StGB). Doch kann passiver Widerstand auch ohne strafrechtliche Konsequenzen geschehen. Das kommt auf den Einzelfall an.
Etwas anderes ist der aktive Widerstand, also der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. In § 113 des Strafgesetzbuches ist festgelegt, dass bei Gewaltanwendung oder der Drohung von Gewalt gegen einen Vollstreckungsbeamten eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden kann. In besonders schweren Fällen, also etwa Waffengebrauch oder schwere Verletzungen der Angegriffenen, kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
8. Welche Konsequenzen drohen, wenn gegen eine Gruppe von Demonstranten Anzeige erstattet wird?
Bei Demonstrationen kommt es hin und wieder dazu, dass gegen eine größere Gruppe von Menschen Anzeige erstattet wird. So können zum Beispiel alle Demonstranten angezeigt werden, die Steine auf Polizisten geworfen haben. Damit ein Strafverfahren eröffnet werden kann, müssen aus der Gruppenanzeige allerdings individuelle Vorwürfe abgeleitet werden. Das ist in den meisten Fällen nicht möglich. Denn im Nachhinein lässt sich kaum nachweisen, wer zum Beispiel einen Stein geworfen und wer die Steinewerfer nur unterstützt hat, oder wer sogar nur zufällig in der Nähe war.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.12.2016
- Autor
- red