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Strafverfahrensrecht

Meineid und Falsch­aussage: Das gilt

Meineid und Falschaussage
Falschaussagen können hohe Strafen nach sich ziehen. © Catalin Pop/fotolia.de

Ob aus Angst oder Rache, aus Freund­schaft oder Liebe: Falsch­aussagen sind am Gericht an der Tagesordnung. Anwalt­auskunft.de erklärt, wann eine Lüge strafbar ist und welche Konsequenzen drohen.

Wer muss vor Gericht die Wahrheit sagen?

Ein Angeklagter darf in einem Strafprozess lügen. Würde er ausschließlich die Wahrheit sagen, könnte er sich selbst belasten. Die Möglichkeit zur Lüge hat aber ihre Grenzen, wie die Münchner Rechts­an­wältin Michaela Landgraf ausführt: „Belastet der Angeklagte wider besseren Wissens eine andere Person oder nimmt eine Strafe auf sich, die er nicht begangen hat, so muss er mit einem Folgever­fahren rechnen.“ Des Weiteren blieben Verleum­dungen oder Beleidi­gungen strafbar.

Im Gegensatz zu Angeklagten dürfen Zeugen und Sachver­ständige laut Gesetz überhaupt nicht lügen: „Sie sind dazu verpflichtet, vor Gericht immer und ausschließlich die Wahrheit zu sagen“, so Landgraf.

Wann ist eine Aussage falsch?

Eine Aussage vor Gericht gilt als Falsch­aussage, wenn sie nicht mit der objektiven Sachlage überein­stimmt. Dazu kann auch das Verschweigen wichtiger Details zählen. Macht ein Zeuge oder Sachver­ständiger trotz besseren Wissens falsche Angaben, so macht er sich strafbar.

Was ist der Unterschied zwischen einer Falsch­aussage und einer Falsch­aussage unter Eid (Meineid)?

Vor Gericht unterscheidet man zwischen uneidlicher Falsch­aussage und Meineid. Der Meineid gilt im Strafrecht als die schwer­wie­gendere Straftat. Der Grund: Hierbei handelt es sich nicht nur um eine wissentlich falsche Aussage – sondern um eine falsche Aussage unter Eid. Sprich: Der Angeklagte hat geschworen, die Wahrheit zu sagen, und sich dennoch falsch geäußert.

Welche Strafen drohen laut Strafrecht?

Über das Strafmaß gibt das Strafge­setzbuch (StGB) Auskunft. Bei falscher uneidlicher Aussage drohen laut § 153 StGB Freiheits­strafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Für die Falsch­aussage unter Eid – den Meineid ist laut § 154 StGB ein Jahr Freiheits­strafe das Minimum. „Damit wird dieser Straftat­bestand als Verbrechen eingeordnet“, so Michaela Landgraf, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht im Deutschen Anwalt­verein. Die höchst­mögliche Strafe für die falsche Angabe unter Eid liegt laut Strafrecht sogar bei 15 Jahren Freiheits­entzug.

Kann ich als Zeuge die Aussage verweigern?

Ja – jedoch nur unter gewissen Umständen. Sind Sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert oder belasten Sie sich durch eine mögliche Aussage selbst, dürfen Sie schweigen, ohne eine Strafe befürchten zu müssen. Dabei gilt: Auch im Zeugenstand ist es ratsam, sich rechtlich unterstützen zu lassen. Ein Anwalt kann einschätzen, welche Fragen Sie besser nicht beantworten sollten.

Was tun nach Falsch­aussage oder Meineid?

Zunächst gilt natürlich, dass Sie falsche uneidliche Aussagen und vor allem Meineid unterlassen sollten. Haben Sie dennoch vor Gericht falsche Angaben gemacht, so ist es kurz nach der Lüge noch möglich, die Aussage zu korrigieren. „Diese Option haben Angeklagte allerdings nur, solange die Vernehmung noch nicht beendet ist“, so Landgraf.

Ist dies bereits der Fall, sollten Sie sich nicht mehr äußern. Machen Sie zunächst von Ihrem Recht Gebrauch, zur Sache zu schweigen und konsul­tieren Sie einen Rechts­anwalt. Werden Sie in der Anklage des Meineids verdächtigt, haben Sie für das Verfahren Anspruch auf einen Pflicht­ver­teidiger. Sollten Sie selbst keinen Anwalt benennen, wählt das Gericht selbst einen Pflicht­ver­teidiger aus.

Meineid und Falsch­aussage: Verjähren sie?

Ja – das dauert allerdings. Eine falsche Aussage verjährt nach fünf, Meineid nach erst zwanzig Jahren.  

Falsch­aussage gegenüber der Polizei: Strafbar oder nicht?

Die falsche uneidliche Aussage ist laut StGB vor Gericht ein Strafbestand – nicht aber bei der Polizei. Falsche Angaben bei der Polizei können also im Gerichtssaal korrigiert werden. Dennoch können auch unwahre Angaben gegenüber Polizisten strafrechtliche Folgen haben.

Hier gelten die gleichen Grundsätze wie für Angeklagte, die lügen: Machen sie falsche Angaben zum Nachteil oder Vorteil Dritter, begehen sie eine Straftat. „In diesem Fall sprechen wir von falscher Verdäch­tigung oder Strafver­eitlung“, so Landgraf.

Datum
Aktualisiert am
10.01.2019
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