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Haft

Langzeit­besuch in der JVA: Wem ist das erlaubt?

Gefängnisaufenthalte stellen Beziehungen auf eine harte Probe. © Quelle: bibi/fotolia.com

Wer eine Haftstrafe verbüßen muss, wird für lange Zeit von seinem sozialen Umfeld getrennt. Das kann in manchen Fällen berechtigt sein – die Beziehung zum (Ehe)partner und zur Familie spielt für die Resozia­li­sierung nach der Haft jedoch eine wichtige Rolle. Um es den Inhaftierten zu ermöglichen, ihre Beziehung auch während der Haftzeit weiter­zu­führen, sieht der Strafvollzug gewisse Möglich­keiten vor. Eine davon: Der Langzeit­besuch, auch Intimbesuch genannt.

Auch wer noch nie jemanden im Gefängnis besucht hat, dürfte aus Fernseh­serien oder Kinofilmen eine Vorstellung davon haben, wie der Besuch in einer Justiz­voll­zugs­anstalt (JVA) abläuft: Man wird durchsucht und darf dann den Inhaftieren im Besucherraum treffen, wo sich viele Häftlinge und ihre Besucher gegenüber­sitzen – unter den wachsamen Augen eines Beamten. Für Paare oder Familien, die sich etwas Privat­sphäre wünschen, ist das kaum eine dauerhafte Lösung.

Langzeit­besuch: Intimsphäre inklusive

Für solche Fälle sieht das Strafvoll­zugsrecht die Möglichkeit eines Langzeit­besuchs in der JVA vor. Dabei können der Häftling, sein Partner und gegebe­nenfalls die Kinder oder teilweise auch nahe Famili­en­an­ge­hörige ein paar Stunden gemeinsam in einer speziellen Zelle verbringen. Solche Räume sind in der Regel etwas freund­licher eingerichtet als normale Zellen, sie erinnern eher an ein Wohnzimmer.

Auch Übernach­tungen können erlaubt sein. Das Besondere daran: Der Besuch wird nicht überwacht. Einen solchen Langzeit­besuch muss der Inhaftierte beantragen. Ob und unter welchen Voraus­set­zungen ein Inhaftierter Langzeit­besuch bekommen darf, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab – diese unterscheiden sich stark von Bundesland zu Bundesland.

„Im Grunde kann man sagen: Die unterschied­lichen Regelungen in den Bundes­ländern haben nur gemeinsam, dass sie den Häftlingen die Resozia­li­sierung erleichtern sollen und das Menschenrecht im Vordergrund steht“, sagt Michaela Landgraf, Anwältin für Strafrecht und Vorstands­mitglied des Münchner Anwalt­vereins sowie Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Am Strafvollzug bemesse sich das Grundrecht am deutlichsten.

Nur förderungs­würdige Kontakte

Ob ein Langzeit­besuch erlaubt wird, hängt immer vom Einzelfall ab. Eine wichtige Voraus­setzung ist sehr gute Führung des Inhaftierten. Entscheidend ist auch, für welches Verbrechen der Häftling verurteilt wurde und wie Gutachter ihn einschätzen. Und wer darf zu Besuch kommen?

„In Bayern, eines der Länder mit den strengsten Regeln im Strafvollzug, ist Langzeit­besuch in der Regel nur für Ehepartner erlaubt oder für Menschen, die in einer längeren, stabilen Beziehung leben“, sagt die Strafrechts­expertin. Es habe einen Grund, dass diese Form der Besuche auch Ehebesuche genannt werden. Inhaftierte dürften zum Beispiel keinen Langzeit­besuch von einer Freundin bekommen, die sie erst seit Kurzem kennen.

In Nordrhein-Westfalen ist das ähnlich. Langzeit­besuch in der JVA dürfen Verhei­ratete oder Partner in eheähn­lichen Beziehungen bekommen. Dort sind allerdings auch enge Famili­en­mit­glieder wie Eltern oder Geschwister zu einem unbeauf­sich­tigten Besuch zugelassen.

Potenzielle Besucher werden im Vorfeld genau unter die Lupe genommen. Wenn ein Inhaftierter den Besuch von einer Person beantragt, zu der er eine enge Beziehung unterhält, prüft der Sozial­ar­beiter der JVA den Besuchs­an­wärter in einem persön­lichen Gespräch.

Ob der Besuch letztlich genehmigt wird, hängt auch davon ab, für welche Straftat der Inhaftierte verurteilt wurde. Sitzt er wegen häuslicher Gewalt in Haft und beantragt den Besuch von seiner Ehefrau, kann es schwierig werden.

Auch wenn schon Langzeit­besuche stattfanden, bei denen es zu Zwischen­fällen kam, ist ein weiterer Besuch eher unwahr­scheinlich. Das kann der Fall sein, wenn der Besucher zum Beispiel versucht hat, dem Inhaftierten Drogen zu übergeben.

Intimbesuch nur bei längeren Haftzeiten

Ob ein Langzeit­besuch erlaubt ist oder nicht kommt auch auf die Haftzeit an. Im bevölke­rungs­reichsten deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen sind Langzeit­besuche ab einer Haftzeit von drei Monaten möglich – sogar für Untersu­chungs­häftlinge.

In Bayern hingegen sind Langzeit­besuche weit überwiegend nur in den JVAs vorgesehen, in denen Menschen lebens­länglich oder für mehrere Jahre inhaftiert sind. Eine Ehe kann dann naturgemäß nur aufrecht­erhalten werden, wenn man sich regelmäßig sieht.

Wichtig sind solche Besuche auch, wenn sich die Haftzeit dem Ende zuneigt. Damit sich Verurteilte später wieder leichter ins Berufs- und Privatleben eingliedern können, dürfen sie teilweise sogar Urlaub von der Haft bekommen. „Häftlinge, die zum Beispiel einen Betrieb leiten, können dann für eine begrenzte Zeit an ihren Arbeitsplatz zurück­kehren, also sogenannte Freigänger werden“, erklärt Rechts­an­wältin Landgraf. Auch kurzzeitiger Freigang, um Bewerbungs­ge­spräche zu absolvieren, sei möglich. In diesem Rahmen könnten auch Treffen mit dem Partner oder der Familie stattfinden.

Entscheidend ist auch die JVA

Um einen Langzeit­besuch zu organi­sieren, braucht die JVA natürlich entspre­chende Räumlich­keiten. Ob diese in allen Haftan­stalten vorhanden sind, ist ebenfalls Ländersache. Nicht jede JVA hat die finanziellen, räumlichen und personellen Kapazitäten, um Langzeit­besuche zu organi­sieren.

Häftlinge in Nordrhein-Westfalen können sich glücklich schätzen. Hier sind für Langzeit­besuche geeignete Räume in fast jeder JVA vorhanden. Andernfalls werden sie für die entspre­chende Zeit in eine andere Haftanstalt verlegt.

Sicherheit im Vordergrund

Auch während des Besuchs gelten hohe Sicher­heits­vor­keh­rungen. So dürfen die Langzeit­be­sucher, wie jeder andere Besucher auch, nichts mit ins Gefängnis hinein nehmen. Um das sicher­zu­stellen, werden sie gründlich durchsucht. Auch Kinder sind von den Kontrollen nicht verschont – bei ihnen werden sogar die Windeln und das Spielzeug kontrolliert. Zudem gibt es in den für Langzeit­besuche ausgestatteten Räumen einen Notrufknopf.

Fazit: Die Möglichkeit eines Langzeit­besuchs ist ein wichtiges Mittel, um die Inhaftierten dabei zu unterstützen Beziehungen zu erhalten, die ihnen später die Wieder­ein­glie­derung in den Alltag erleichtern. Damit den Häftlingen und den Besuchern nichts passiert, sind die Sicher­heits­vor­keh­rungen sehr hoch. Ob ein Langzeit­besuch in der JVA genehmigt wird oder nicht, wird nach einer gründlichen Prüfung des Einzelfalls entschieden.

Datum
Aktualisiert am
25.02.2016
Autor
vhe
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Themen
Ehe Haft Liebe Partner­schaft

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