Nach dem Ethikrat

Inzest­verbot: Der Strafrahmen für Geschwister

Einvernehmlicher Beischlaf unter erwachsenen Geschwistern soll nach einer Empfehlung des Ethikrates künftig nicht mehr unter Strafe stehen. © Quelle: Anscombe/gettyimages.de

Inwieweit kann das Strafrecht das richtige Instrument für einen angemessenen Umgang mit Inzest sein? Das stellt der Ethikrat in einer Stellungnahme zum Inzest­verbot zur Diskussion. Einver­nehm­licher Geschlechts­verkehr unter Geschwistern, befürwortet der Rat, sollte nicht unter Strafe stehen. Tut er bislang aber. Welche Strafe der Gesetzgeber vorsieht und warum sich die Kritiker des Inzest­verbots daran stören.

Liebe unter Geschwistern ist nicht verboten, es ist der sexuelle Akt – konkreter noch der Geschlechts­verkehr, den deutsche Strafver­fol­gungs­be­hörden im Visier haben. Wohlgemerkt den einver­nehm­lichen. Missbrauch steht auf einem anderen Blatt. § 173 des Strafge­setz­buches „regelt“ den freiwilligen Beischlaf zwischen Verwandten. Alle anderen sexuellen Handlungen stehen darüber hinaus nicht unter Strafe.

Das Strafmaß bei einver­nehm­lichem Geschwis­ter­inzest

Die Frage nach dem Strafmaß ist schnell beantwortet: Der Gesetzgeber sieht eine Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Mit Ausnahme von Minder­jährigen: Schlafen also zwei Geschwister unter 18 Jahren miteinander, sind die von einer Strafe ausgenommen.

Wer an dem Verbot festhalten will

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) hat sich mit dem Inzest­verbot zuletzt 2008 beschäftigt und befand entgegen der Verfas­sungs­be­schwerde: Das Gesetz ist mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar.

Die Begründung der Richter: Bei Inzest­ver­bin­dungen zwischen Geschwistern könne es zu „schwer­wie­genden familien- und sozial­schäd­lichen Wirkungen“ kommen, etwa durch eine Überschneidung von Verwandt­schafts­ver­hält­nissen. Das Inzest­verbot sei deshalb zur „Bewahrung der familiären Ordnung“ notwendig.

Verbin­dungen zwischen Geschwistern beträfen nicht nur diese selbst, sondern wirkten auch in die Gesell­schaft hinein und könnten außerdem Folgen für aus der Verbindung hervor­gehende Kinder haben.

Woran sich die Kritiker des Inzest­verbots stören

Es spreche viel dafür, dass die Bestimmung „lediglich Moralvor­stel­lungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat“, befand 2008 der am Urteil des BVerfG zum Inzest­verbot beteiligte Richter Winfried Hassemer – als einziger Strafrechtler unter den Beteiligten. Hassemer hatte damals mit einem Sondervotum, also mit einer „abweichenden Meinung“,  für Aufsehen gesorgt. Das Urteil erging 7:1 Stimmen und wiegelte damit die Verfas­sungs­be­schwerde ab.

Die Stellungnahme des Ethikrates ist nun wiederum eine Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen­rechte. Der hatte wiederum eine Beschwerde gegen jenes BVerfG-Urteil aus Karlsruhe zurück­ge­wiesen.

Der Ethikrat folgt Hassemers Stoßrichtung aus dem Jahr 2008: Das Gremium bezweifelt, ob das Strafrecht ein geeignete Mittel ist, ein gesell­schaft­liches Tabu zu bewahren. Es habe nicht die Aufgabe, für den Geschlechts­verkehr mündiger Bürger moralische Standards oder Grenzen durchzu­setzen, sondern den Einzelnen vor Schädi­gungen und groben Belästi­gungen und die Sozial­ordnung der Gemein­schaft vor Störungen zu schützen.