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Sprengstoffgesetz

Illegale Böller aus dem Ausland - Welche Strafen drohen?

Illegale Böller aus dem Ausland können eine Gefahr darstellen. © Canva

Dieses Jahr darf in Deutschland zu Silvester wieder mit pyrotech­nischen Gegenständen und Böllern das neue Jahr begrüßt werden – mit Einschrän­kungen. Verbrau­che­rinnen und Verbraucher weichen gerne mal auf illegale und verbotene Alternativen aus dem Ausland aus. Sogenannte Polenböller sind nur ein Beispiel. Aber welche Strafen drohen, wenn die Polizei sie mit verbotenen Feuerwerks­körpern und explosi­ons­ge­fähr­lichen Stoffen erwischt? Droht sogar eine Gefäng­nis­strafe? Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de klärt auf.

 

Was sind legale und was illegale Feuerwerks­körper?

Grundsätzlich umfasst die interna­tional gültige Norm für Spreng­körper sechs Kategorien.

  • Kleinstfeuerwerk F1 z. B. Tischfeuerwerk, Knallfrösche und Wunderkerzen
  • Kleinfeuerwerk F2 z. B. kleine Raketen und Batteriefeuerwerk
  • Mittelfeuerwerk F3 z. B. größere Raketen und Knallkörper / Böller
  • Großfeuerwerk F4 z. B. professionelle Feuerwerkskörper mit hoher Reichweite
  • Theatereffekte T1 z. B. Nebelkerzen und kleinere Lichteffekte
  • Theatereffekte T2 z. B. Show-Explosionskörper

 

Allesamt sind in Deutschland legal. Während Theater­effekte immer genutzt werden können, gilt für das Kleinfeu­erwerk eine entscheidende Sonder­ge­neh­migung: Nur zu Silvester, vom 28. bis zum 31. Dezember ist das Abbrennen dieses Feuerwerks legal. Laut der ersten Verordnung des SprenG (1SprengV) ist die Abgabe dieser Feuerwerke der Kategorie 2 nur an Personen ab 18 Jahren zulässig.

Wer Böller, Feuerwerk, Spreng­körper der anderen Kategorie beispielsweise an Silvester nutzen will, braucht eine amtliche Sonder­ge­neh­migung der zuständigen Behörde. Diese stellt die Genehmigung wiederum nur an verant­wortliche Person mit einer pyrotech­nischen Ausbildung aus.

Von vornherein illegal sind Spreng- und Feuerwerks­körper, die umgangs­sprachlich „Polenböller“ oder auch „Tschechen­kracher“ genannt werden. Die Schall- und Spreng­wirkung dieses Feuerwerks ist oft deutlich höher als bei den in Deutschland im Handel erhält­lichen Produkten der Kategorie 2. Zudem ist ihre Spreng­wirkung aufgrund unklarer Zusammen­setzung häufig unbere­chenbar. Aus diesem Grund ist das Zünden und die Einfuhr nach Deutschland laut SprengG verboten. Wen die Polizei beim Knallen erwischt, erhält eine Anzeige.

 

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen Spreng­stoff­gesetz?

Verstöße wie das ordnungs­widrige Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 werden laut Paragraph 40, Abschnitt 1 des SprengG mit Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro geahndet. Bei einem groben Verstoß wie dem Verwenden, Herstellen oder Vertreiben von nicht zertifi­zierten Böllern drohen Freiheits­strafen von bis zu 3 Jahren. Werden Leib, Seele oder fremdes Eigentum durch explosi­ons­ge­fährliche Stoffe wie Böller gefährdet, kann sogar eine Freiheits­strafe von bis zu 5 Jahren angeordnet werden. Und auch hier gilt für alle Betroffenen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Der Verstoß muss in jedem Fall zur Anzeige gebracht werden.

Damit es gar nicht erst dazu kommt, sollten Sie für den Kauf von Pyrotechnik, Böllern und Feuerwerk folgende Punkte beachten:

  • Kaufen Sie nur Feuerwerk, Böller und Pyrotechnik, die zwischen dem 28. und 31. Dezember für den Silvestergebrauch in deutschen Märkten erhältlich sind.
  • Bei Käufen darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob die vierstellige CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sie befindet sich immer direkt auf der Packung und ist mit den Großbuchstaben “CE” versehen.
  • Prüfen Sie, ob der Hersteller enthaltene Nettoexplosivstoffmenge (NEM) auf Produkt oder Verpackung angegeben hat.
  • Kontrollieren Sie auch, ob der Artikel mit einer F1- oder F2-Klassifizierung versehen ist.

Für jeden Fall gilt: Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie am besten die Finger vom Kauf. Dieser könnte nicht nur für Sie gefährlich sein, sondern auch dazu führen, dass sie von der Polizei erwischt werden. Illegale Böller sind die Konsequenzen in keinem Fall wert.

 

Wie regelt das deutsche Gesetz den Umgang mit Feuerwerks­körpern?

Der Umgang mit explosi­ons­ge­fähr­lichen Stoffen regelt das deutsche Spreng­stoff­gesetz, kurz SprenG. Der genaue Anwendungs­bereich ist dort unter Paragraph 1, Abschnitt 1 wie folgt definiert: „Dieses Gesetz (SprengG, Anm. d. Red.) gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zuberei­tungen (Stoffe), die durch eine nicht außerge­wöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosi­ons­ge­fährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosiv­stoffe oder als pyrotech­nische Sätze bestimmt sind, (…)“ .

Folgende Explosiv­stoffe und explosi­ons­ge­fährliche stehen demnach bei der Anwendung des Gesetzes gleich:

  • Explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind,
  • pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,
  • explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Sätzen bestimmt sind,
  • Zündmittel,
  • andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

 

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Datum
Aktualisiert am
01.12.2023
Autor
red/dav
Bewertungen
9923

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