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Wintersport

5 Fragen zu Unfällen auf deutschen Skipisten

Auch auf deutschen Pisten kommt es immer wieder zu Skiunfällen – und auch hier ermittelt die Staatsanwaltschaft gelegentlich. © Quelle: swisshippo/ panthemedia.net

Die franzö­sische Staats­an­walt­schaft hat sich erstmals zu Michael Schumachers Skiunfall geäußert. Wann aber werden in Deutschland Ermitt­lungen bei Unfällen auf der Piste eingeleitet? Welches Recht gilt wann? Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Unfällen auf deutschen Pisten.

Grundsätzlich gilt: Auf deutschen Pisten gibt es zum Fahrver­halten und den Verhal­tens­regeln keine Gesetze im eigent­lichen Sinne. Gerichte berück­sichtigen in ihren Entschei­dungen aber oftmals die vom Interna­tionalen Skiverband FIS festge­setzten zehn Regeln. Doch kommt es darüber hinaus – wie jetzt beim Unfall Schumachers – immer wieder zu Ermitt­lungen der Staats­an­walt­schaft. Erinnert sei an den Unfall des ehemaligen Thüringer Minister­prä­si­denten Dieter Althaus, infolge dessen eine Frau starb.  

Wann ermittelt in Deutschland die Staats­an­walt­schaft?

Nach franzö­sischem Recht werden Ermitt­lungen automatisch aufgenommen, wenn Skifahrer auf der Piste kollidieren, oder aber – wie in Schumachers Fall – Fahrer abseits der gekenn­zeichneten Piste schwer stürzen. In Deutschland verhält es sich etwas anders, weiß Dr. Thomas Summerer, Rechts­anwalt und Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Sportrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „In Deutschland leitet die Staats­an­walt­schaft ein Ermitt­lungs­ver­fahren ein, wenn sie vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, also eine dritte Person als Schädiger in Frage kommt, beispielsweise bei einer Körper­ver­letzung (§ 160 StPO).“ Das ist im Artikel 160 der Strafpro­zess­ordnung festgelegt. Eine solche könne nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden, sagt Summerer. Dies sei die strafrechtliche Seite.

Gibt es neben der strafrecht­lichen Seite auch eine zivilrechtliche?

„Ja“, sagt Thomas Summerer. „Die zivilrechtliche Haftung zwischen Schädiger und Geschä­digtem, ist die andere Seite.“ In Deutschland gilt hierfür das Verschul­dens­prinzip, das heißt, ein „Pistenrowdy“ haftet nur dann, wenn er die auf der Piste erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Sorgfalts­maßstab bestimmt sich nach den FIS-Verhal­tens­regeln.

Wann haftet der Pisten­be­treiber?

Nach Angaben der bisherigen Erkenntnisse der Staats­an­walt­schaft ist Schumacher in einem „angemessenen“ Tempo gefahren. Demnach richten sich die Augen auch auf den Pisten­be­treiber, schließlich ereignete sich der Unfall abseits der ausgewiesenen Piste. Doch scheinen die Markie­rungen zur Begrenzung der Piste ausgereicht zu haben, wie die Staats­an­walt­schaft gegenwärtig einschätzt.

Grundsätzlich hat der Pisten­be­treiber auch in Deutschland eine „ausgeprägte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht“, sagt Rechts­anwalt Thomas Summerer: „Der Pisten­be­treiber muss die befahrbare Piste durchgehend in regelmäßigen Abständen so deutlich markieren, dass Skifahrer, auch bei schlechter Sicht, ungefährdet den Weg nach unten finden.“ Außerdem habe er gefährliche Stellen auf der Piste, zum Beispiel Liftpfeiler, so abzusichern, dass Kollisionen möglichst schadenfrei ausgehen. Zudem müsse er die Skiläufer über den Zustand der Pisten genau unterrichten und sie entsprechend warnen, insbesondere bei drohenden atypischen Gefahren.

„Darüber hinaus obliegen dem Pisten­be­treiber konkrete Pflichten gemäß der Bayerischen Kennzeichen-Verordnung für Skiabfahrten, Skiwan­derwege und Rodelbahnen“, so der Fachanwalt für Sportrecht, Thomas Summerer.  Ferner gebe es DIN-Normen zur grafischen Beschil­derung der Skipisten und Seilbahn­anlagen.

Und zuletzt trifft ihn eine verschul­dens­un­ab­hängige Gefähr­dungs­haftung nach § 1 Haftpflicht­gesetz, wenn beispielsweise der Sessellift nicht abgebremst wird und ein Kind deshalb hinausfällt und sich verletzt.

Gibt es aus Ermitt­lersicht einen Unterschied, ob sich ein Unfall auf oder neben der Piste ereignet?

Michael Schumachers Unfall passierte abseits der gekenn­zeichneten Piste. Einen Unterschied gibt es nach deutschem Recht bezüglich der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des Betreibers. Diese bezieht sich nur auf die Sicherung der Piste, nicht aber neben dieser.

Welches Recht gilt, wenn die kollidierten Fahrer aus verschiedenen Ländern kommen?

Nicht nur in Frankreich, wo sich Schumachers Unfall ereignete, gilt das Recht des jeweiligen Staates. Grundsätzlich gilt das Recht am Unfallort, in dem der Schaden eintritt. Im Lateinischen bezeichnet als „lex loco delicti commissi“. Eine Ausnahme allerdings existiert: Wenn zwei Deutsche beispielsweise auf franzö­sischer Piste kollidieren, dann gilt auch das deutsche Haftungsrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
Bewertungen
55
Themen
Sport Sportunfall Verletzung

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