Wichtige Rechts­fragen

Halloween: Was kostet das Saure?

Schabernack wie dieser bleibt nicht immer ohne Folgen. © Quelle: Silvia Marks/dpa

„Süßes, sonst gibt's Saures!“ – Mit diesem Satz drohen Kinder zu Halloween an den Haustüren in ihrer Nachbar­schaft. Haben die Bewohner keine Bonbons oder Schokolade parat, spielen die Kleinen ihnen meist einen Streich. Das kann harmloser Schabernack sein – oder Sachbe­schä­digung. Das Gesetz entscheidet, wer für einen Schaden aus einem Streich an Halloween haftet.

Am 31. Oktober ist es wieder soweit: Halloween, die unheim­lichste Nacht des Jahres, treibt kleine Hexen, Monster und Gespenster auf die Straße. Die schaurigen Wesen in Miniaturgröße klopfen und klingeln dann an Türen, fordern Süßes und verteilen Saures, wenn sie nichts bekommen. So will es das uralte „Halloween-Recht“. In manchen Fällen ist aber auch das Strafrecht gefragt. Und zwar dann, wenn es die Haftung für Schäden geht, die durch Streiche an Halloween entstanden sind.

Halloween: Streiche können Grenze zur Sachbe­schä­digung überschreiten

Während die meisten Streiche recht harmlos sind, haben andere finanzielle und rechtliche Konsequenzen. „Klingel­streiche sind nicht das Problem, die Grenze liegt bei Sachbe­schä­digung oder Körper­ver­letzung“, sagt Rechts­an­wältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Streiche mit Zahnpaste: Auf der Klinke harmlos, auf dem Boden gefährlich

Zahnpasta auf der Türklinke mag zwar den einen oder anderen Nachbarn ärgern, ist aber strafrechtlich nicht relevant. Allerdings: Schmieren die Kinder Zahnpasta auf den Boden, kann das durchaus Ärger geben. Rechtliche Folgen könnte es zum Beispiel haben, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt. „Hier sollten Eltern ihren Kindern klar machen: Das ist Unfug“, so Becker.

Bei dem als Halloween-Streich sehr beliebten Einwickeln eines Autos in Toilet­ten­papier ist die Grenze fließend. Entsteht ein Schaden durch Kratzer im Lack, wenn die Kinder den Wagen in die langen Papier­streifen einwickeln, fällt die Tat unter Sachbe­schä­digung. Die Folge: Eltern oder Kinder haften für den Halloween-Streich.

Haftung für Schäden: Entweder Eltern oder Kinder selbst

Auch ein sehr beliebter Halloween-Streich unter den Gruselwesen: Eier an Hauswände werfen. Dieser Fall ist für Eva Becker proble­ma­tischer. Entweder Eltern oder Kinder müssen nur für die Reinigung aufkommen, oder der Streich zieht zusätzlich noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Grundsätzlich gilt: Lässt sich die Schmiere an der Wand komplett entfernen, droht keine Strafe. Eltern oder Kinder müssen die Reinigung bezahlen oder alles selbst wegwischen.

Ob die Eltern oder die Kinder selbst nach einem Halloween-Streich die Reinigung der Wand oder die Kosten für eine neue Autola­ckierung übernehmen, hängt von der Haftung ab. Kinder sind erst ab sieben Jahren deliktfähig. Ob sie für einen Schaden wegen eines Streiches allerdings tatsächlich selbst haften, richtet sich laut der Berliner Anwältin „nach der geistigen Reife und den Umständen des Einzelfalls“.

Halloween: Bei kleinen Kindern Beutezug nur mit Eltern

Die Haftung an Halloween trifft meist die Eltern – entweder, weil sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben oder weil das Kind zu unreif ist. „Da wird das Gericht sagen: ‚Damit hätten Sie rechnen müssen.‘“ Eltern klären daher besser vorher mit ihrem Kind, was es vorhat und welche Streiche es spielen darf. Kleine Kinder sollten sie generell auf dem Beutezug begleiten, so Becker.

Vorgaben für jugendliche und erwachsene Partygänger

Für Jugendliche, die nicht mehr verkleidet durch die Straßen ziehen, kann Halloween ebenfalls ein wichtiges Datum sein: Vielerorts steigen Halloween­partys. Wie lange Jugendliche ausgehen dürfen, regelt das Jugend­schutz­gesetz. „Findet die Halloweenparty in einer Disco statt, dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 24 Uhr daran teilnehmen“, erklärt Rechts­an­wältin Becker. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürften nur in die Disco oder zu einer öffent­lichen Party gehen, wenn eine personen­sor­ge­be­rechtigte oder erziehungs­be­auf­tragte Person sie begleitet.

Verkleidet am Steuer: Bußgeld droht

Erwachsene Halloween-Fans dürfen natürlich solange ausgehen, wie sie möchten. Fahren sie mit dem Auto zur Party, ist aber Vorsicht geboten – vor allem, wenn sie verkleidet am Steuer sitzen. Denn das Kostüm darf Sichtfeld, Gehör und Bewegungs­freiheit nicht einschränken. Denn verhindert das Kostüm etwa beim Abbiegen den Blick nach hinten, ist das eine Ordnungs­wid­rigkeit, wenn andere dadurch geschädigt, gefährdet oder behindert werden. Dann drohen Bußgelder von 10 bis 35 Euro.

Wird jemand dabei verletzt, folgt in der Regel ein Strafver­fahren wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung, und es droht eine Geldstrafe. So störe beispielsweise ein sperriges Outfit wie ein Kürbiskopf den Autofahrer erheblich.

Im Auto zur Halloweenparty: Nur mit geeignetem Schuhwerk

Für Monsterfüße gilt: „Wer privat mit ungeeigneten Schuhen fährt, verstößt zwar gegen keine gesetzliche Regelung“ sagt Rechts­an­wältin Daniela Mielchen, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im DAV. Aber rutsche man damit beispielsweise vom Bremspedal, beginne der Ärger: Werden dadurch andere geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt, drohen dem Fahrer neben der zivilrecht­lichen Haftung für einen verursachten Schaden Bußgelder und Strafen.

Was Masken und Schminke betrifft, gilt: „Es gibt im deutschen Recht keine Vorschrift, die besagt, dass ein Fahrer erkennbar sein muss“, sagt Rechts­an­wältin Mielchen. Sie schränkt aber ein, dass der Autohalter mit der Auflage eines Fahrtenbuchs rechnen müsse. Das gilt etwa dann, wenn der Fahrer eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit begeht, aufgrund der Verkleidung nicht ermittelt werden kann und das Verfahren eingestellt werden muss. Es ist also ratsam, sperrige Kostüme und Masken sollte man am besten erst nach der Fahrt anziehen.