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Die wichtigsten Fragen zu Pflicht­ver­tei­digern

Wenn eine lange Haftstraft droht, weist das Gerichte einem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu. © Quelle: flickr / Matt Freedman (sketchblog)

Wer sich keinen Anwalt leisten kann, soll vor Gericht trotzdem die Möglichkeit zur rechtlichen Vertei­digung bekommen – das verlangt der deutsche Rechtsstaat.  anwalt­auskunft.de gibt einen Überblick darüber, was Pflicht­ver­teidiger für Beschuldigte leisten können und wann sie überhaupt notwendig sind.

Ein Beschul­digter sucht sich seinen Rechts­anwalt oft selbst. Aber das geht nicht immer, denn manche können sich einen Anwalt nicht leisten. Ihnen weist das Gericht dann einen Pflicht­ver­teidiger zu. Aber ein solcher kommt nicht nur bei Geldmangel ins Spiel. „Das Gericht kann auch dann einen Pflicht­ver­teidiger für einen Beschul­digten bestellen, wenn sich dieser nicht selbst um seine Vertei­digung kümmert“, erklärt der Frankfurter Rechts­anwalt Eberhard Kempf vom Ausschuss für Strafrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Dann kann theoretisch auch der Millionär, der vor einem Landgericht angeklagt ist, einen Pflicht­ver­teidiger beigeordnet bekommen.“

Welche Fälle notwendiger Vertei­digung gibt es?

Gerichte bestellen nur in besonderen Fällen einen Pflicht­ver­teidiger. Zum Beispiel dann, wenn der Beschuldigte verdächtigt wird, schwere Verbrechen wie Mord oder Totschlag begangen zu haben und ihm eine Gefäng­nis­strafe von mehr als vier Jahren droht. Das ist ein Fall notwendiger Vertei­digung, wie es in der Strafpro­zess­ordnung heißt. Das bedeutet: In all diesen Fällen muss ein Anwalt den Beschul­digten vor Gericht vertreten. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn ein Beschul­digter in Untersu­chungshaft sitzt, weil es einen Haftbefehl gegen ihn gibt. Er hat vom ersten Tag seiner Inhaftierung an das Recht auf einen Pflicht­ver­teidiger. Darüber hinaus gibt es weitere Fälle notwendiger Vertei­digung, zum Beispiel wenn:

- das Verfahren in der ersten Instanz vor einem Land- oder Oberlan­des­gericht beginnt

- dem Beschul­digten ein Verbrechen unterstellt wird, auf das eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr steht

- dem Beschul­digten ein Bewährungs­wi­derruf droht, eine Ausweisung oder ein Berufs­verbot, zum Beispiel er als Beamter entlassen werden soll

- die Beweislage unklar ist, ein Anwalt schlicht für eine gute Vertei­digung nötig ist oder ein Gutachten eines Sachver­ständigen bewerten soll.

In den beiden zuletzt genannten Fällen kann das Gericht entscheiden, ob der Beschuldigte einen Pflicht­ver­teidiger braucht oder nicht.

Was ist ein Pflicht­ver­teidiger?

„Jeder Rechts­anwalt, unabhängig von seiner möglichen Spezia­li­sierung, kann von einem Gericht als Pflicht­ver­teidiger bestellt werden“, erklärt Rechts­anwalt Kempf. In der Praxis ist es aber eher selten, dass ein Gericht einen Anwalt zu einer Pflicht­ver­tei­digung zwingt. Meist greifen die Gerichte auf Anwälte zurück, die schon als Verteidiger in Strafpro­zessen Erfahrungen gesammelt haben, den Richter kennen oder sich in spezielle Listen für Pflicht­ver­teidiger eingetragen haben. In Berlin etwa hat die Vereinigung Berliner Strafver­teidiger eine solche Liste zusammen­ge­stellt. Auch über den Strafver­teidiger-Notdienst des DAV und seiner Vereine können Beschuldigte einen Pflicht­ver­teidiger finden.

Weist das Gericht einem Beschul­digten den Pflicht­ver­teidiger zu?

Ja. Aber der Beschuldigte hat das Recht, zuerst einen Anwalt zu benennen, der ihm vor und im Prozess hilft. Um sich einen Verteidiger auszusuchen, setzt das Gericht dem Beschul­digten eine Frist. Erst wenn er diese verstreichen lässt und keinen Anwalt gewählt hat, weist ihm das Gericht einen Pflicht­ver­teidiger zu. Diesen kann der Beschuldigte zwar ablehnen, aber das ist ein kompli­ziertes Verfahren.

Wie hoch sind die Kosten für einen Pflicht­ver­teidiger?

Ein Pflicht­ver­teidiger bekommt Anwalts­ge­bühren, allerdings fallen diese niedriger aus als bei einem Anwalt eigener Wahl. Der DAV hat diese ungleiche Bezahlung in der Vergan­genheit kritisiert und sich dafür eingesetzt, die Gebühren für Pflicht­ver­teidiger zu erhöhen. Die Kosten für den Pflicht­ver­teidiger wie auch für das Verfahren insgesamt zahlt bei einem Freispruch der Steuer­zahler. Verurteilt das Gericht den Beschul­digten aber, muss er die Kosten einschließlich des Honorars für seinen Pflicht­ver­teidiger aus eigener Tasche zahlen. Ist ihm das nicht möglich, kann er mit dem Gericht zum Beispiel vereinbaren, die Kosten in Raten abzuzahlen.

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Datum
Aktualisiert am
11.07.2018
Autor
red
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Themen
Anwalt Kapital­ver­brechen Verbrechen

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