Griechenlands Finanzminister Yanis Varoufakis soll Verhandlungen mit seinen europäischen Kollegen heimlich aufgenommen haben, wie Medien heute berichtet haben. Doch was auch immer an diesen Schlagzeilen dran sein mag – klar ist, dass auch abseits der großen Politik und Diplomatie Menschen auf die Idee kommen könnten, Verhandlungen etwa mit Vermietern, Arbeitgebern oder Verkäufern mitzuschneiden. Technisch zumindest ist das heutzutage kein Problem, denn das Smartphone haben fast alle immer griffbereit.
Doch was technisch möglich ist, ist deshalb rechtlich noch lange nicht erlaubt. Im Gegenteil. Man macht sich strafbar, wenn man die Verhandlungen, die man mit anderen führt, ohne deren Wissen aufzeichnet. „Es handelt sich dabei um den Straftatbestand der ‚Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes‘“, erklärt der Bremer Rechtsanwalt Jörn H. Linnertz vom Ausschuss Zivilrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Wenn solche Mitschnitte zulässig wären, würden Vertragsverhandlungen sehr verkrampft werden.“ Der Gesetzgeber wolle die unbefangene Kommunikation zwischen Menschen schützen, sowie die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Gesprächspartner.
Hohe Strafe für heimliche Mitschnitte
Nach § 201 des Strafgesetzbuches kann das heimliche Aufnehmen von Worten, die etwa unter Vertragspartnern fallen, mit hohen Strafen sanktioniert werden. Mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe können Menschen belegt werden, die dieses Delikt begehen.
Dass es sich bei heimlich angefertigten Aufzeichnungen um ein Delikt handelt, hat nicht nur Sanktionen zur Folge, sondern sie sind im Falle des Falles rechtlich auch nutzlos. „Solche Aufnahmen stehen unter einem Beweisverwertungsverbot“, sagt Rechtsanwalt Jörn H. Linnertz. Konkret bedeutet das: Macht etwa ein Anlageberater einem Kunden im Beratungsgespräch falsche Versprechungen und deklariert diese später als Belehrung, dann kann der Kunde das möglicherweise über das heimlich aufgenommene Gespräch zwar beweisen, aber kein Gericht wird diese heimlichen Aufnahmen anerkennen.
Interessen von Verbrauchern gegen die Freiheit des vertraulichen Wortes
Diese Rechtslage ist nicht darin begründet, dass heimliche Mitschnitte Worte offenlegen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind und einem Gebot der Verschwiegenheit unterliegen. Einer besonderen Verschwiegenheit unterliegen Vertragsverhandlungen nämlich nicht. Überhaupt stehen nur wenige besondere Berufsgruppen, Ärzte oder Rechtsanwälte etwa, unter einer Schweigepflicht. Sie kann auch vereinbart werden oder sich aus der Natur der Sache ergeben.
Vielmehr will der Gesetzgeber mit dem Paragraphen zur „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“, dass Worte tatsächlich auch flüchtig bleiben können. „Menschen sollen die Freiheit haben, nicht jedes ihrer Worte auf die Goldwaage legen zu müssen“, sagt Jörn H. Linnertz. Es gehe bei heimlichen Mitschnitten um eine Abwägung zwischen den Interessen etwa von Verbrauchern, der Freiheit des gesprochenen Wortes sowie des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners, der aufgenommen wird, ohne es zu wissen.
Wer solche Aufnahmen machen will, kann sein Vorhaben gegenüber seinem Gesprächspartner offenlegen und einfach fragen, ob er mitschneiden darf.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.05.2015
- Autor
- ime