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In Bus und Bahn

Strafen beim Schwarz­fahren: Anzeige und Gefängnis?

Strafen fürs Schwarzfahren: Was kostet Beförderungserschleichung
© Canva

Wer beim Schwarz­fahren in Bus oder Bahn erwischt wird, muss Geld zahlen – das erfahren zehntausende Deutsche jedes Jahr. Doch die sogenannte Beförde­rungs­er­schleichung kann noch ganz andere Folgen haben – bis hin zu einer Freiheits­strafe. Wir erklären, wann Schwarz­fahren wirklich Schwarz­fahren ist, welche Folgen drohen und räumen mit einigen Mythen auf.

Wer schwarz fährt, muss Strafe zahlen. Seit 2015 sind es 60 Euro, die Fahrgäste von Bussen und Bahnen ohne Ticket bezahlen müssen, vorher lag die Bußgeldhöhe bei 40 Euro. Zu viel sagen die einen, vor allem die fahrkar­tenlosen Fahrer; gerade ausreichend, die anderen. Die anderen sind primär die Verkehrs­be­triebe, die das jährliche Ausfall­volumen durch Schwarz­fahren auf 250 Millionen Euro beziffern.

Dass die sogenannte Beförde­rungs­er­schleichung nicht nur Geld kostet und keine Ordnungs­wid­rigkeit wie etwa das Falsch­parken ist, wissen viele Menschen allerdings nicht. In Deutschland ist das vorsätzliche Schwarz­fahren eine Straftat, das so genannte „Erschleichen von Leistungen“, und im Strafge­setzbuch aufgeführt.

Was passiert, wenn man beim Schwarz­fahren erwischt wird?

„Ersttäter“ bittet die jeweilige Verkehrs­ge­sell­schaft zunächst meist „nur“ zur Kasse und zur Begleichung des erhöhten Beförde­rungs­entgelts.

Allerdings kann auch das erstmalige Schwarz­fahren zu einer Anzeige führen. Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwal­tungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und erklärt: „Grundsätzlich kann jede Schwarzfahrt angezeigt werden. Das kann das betroffene Verkehrs­un­ter­nehmen selbst entscheiden.“ Hier gebe es Unterschiede. Einige Unternehmen würden eine ‚Null-Toleranz-Politik’ verfolgen, andere dagegen Strafanzeige erst bei Wieder­ho­lungs­tätern stellen.

Dass Schwarz­fahren generell erst beim dritten Mal des Erwischt­werdens zur Anzeige gebracht wird, ist ein weit verbreiteter Irrtum, das können die Verkehrs­be­triebe selbst festlegen. Viele große Verkehrs­be­triebe in Deutschland wenden diese Regel allerdings zumindest grob an. Die Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) zeigen zum Beispiel an, wenn Fahrgäste dreimal innerhalb von zwei Jahren bei Kontrollen keinen Fahrschein haben. Der Hamburger Verkehrs­verbund (HVV) zeigt ebenfalls beim dritten Mal an, auch beim Münchner Verkehrs­verbund (MVV) wird diese Praxis angewendet. Bei Manipu­lation oder Fälschung von Fahrscheinen oder anderem negativen Verhalten kann es aber auch schon beim ersten Mal eine Anzeige geben.

Wann landen Schwarz­fahrer im Gefängnis?

„Eine Gefäng­nis­strafe kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn neben dem Erschleichen auch andere Straftaten mit erfüllt sind“, sagt Rechts­anwalt Hotstegs.

Allerdings gebe es viele Fälle, in denen die Geldstrafe nicht gezahlt werde und dann Ersatzhaft angeordnet werde. „So gab es schon Zeiten, zu denen ein Drittel der Gefangenen einer Berliner Justiz­voll­zugs­anstalt Schwarz­fahrer waren, die ihre Geldstrafe absaßen“, weiß Hotstegs.

Ab wann erschleichen sich Fahrgäste Leistungen?

Zunächst muss zwischen dem erhöhten Beförde­rungs­entgelt und dem Erschleichen von Leistungen als Straftat unterschieden werden. Denn um für Letzteres belangt zu werden, muss der Täter die Absicht gehabt haben, schwarz zu fahren.

Der Bundes­ge­richtshof entschied hierzu vor einigen Jahren, dass es sich auch dann um eine Leistungs­er­schleichung handle, wenn der Fahrgast ein öffent­liches Verkehrs­mittel benutzt und dabei hofft, nicht aufzufallen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Person Schutz­vor­rich­tungen überwindet oder Kontrollen umgeht (Beschluss vom 8. Januar 2009; AZ: 4 StR 117/08).

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt wiederum hat entschieden, dass es sich nur dann ums Schwarz­fahren handle, wenn der Fahrgast ohne Fahrschein in einer fahrenden Bahn oder einem fahrenden Bus erwischt werde (Beschluss vom 20. Juli 2010; AZ: 1 Ss 336/08).

In den Fällen, dass Fahrkarten nur in Bussen oder Bahnen gekauft werden können, müssen Fahrgäste beim Besteigen den direkten Weg zum Automaten einschlagen. „Hinsetzen oder einen sicheren Stehplatz einnehmen, ist der Beginn des Schwarz­fahrens“, erklärt Verwal­tungs­rechts­experte Robert Hotstegs. Dabei sei das Schlan­ge­stehen vor dem einzigen Automaten in der Bahn aber ungefährlich.

Ticket vergessen zu kaufen: Kommt man um das erhöhte Beförde­rungs­entgelt herum?

Ohne das Wohlwollen der Kontrolleure ist das kaum möglich, es sei denn, der Fahrgast besitzt ein Wochen-, Monat-, Semester- oder Job-Ticket, das er an diesem Tag vergessen hat und deshalb nachreichen kann.

Wer beweisen will, dass er nicht vorsätzlich schwarz­ge­fahren ist, muss das Gericht davon überzeugen. „Das ist schwierig, kann aber gelingen. Hier ist es besonders wichtig, sich anwaltlich vor einer Aussage beraten und im Verfahren vertreten zu lassen“, rät Hotstegs.

Welche Folgen hat eine Anzeige für den Fahrgast?

Unter Umständen landet eine Anzeige infolge des Schwarz­fahrens im polizei­lichen Führungs­zeugnis – zumindest dann, wenn eine entsprechend hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheits­strafe verhängt wurde. Robert Hotstegs verweist noch auf eine andere Konsequenz, die mit einer Verwal­tungsnotiz im staats­an­walt­lichen Verfah­rens­re­gister zusammenhängt. Diese zeigt dem Gericht auch an, welche Anzeigen bereits eingereicht, aber vielleicht eingestellt worden sind. „Kristal­lisiert sich dann heraus, dass es sich um einen Wieder­ho­lungstäter oder notorischen Schwarz­fahrer handelt, erhöht dies die Strafe regelmäßig.“

Dürfen Schwarz­fahrer, nachdem sie ertappt wurden, den Rest des Tages „umsonst“ fahren?

Entgegen anders­lau­tender Meinungen: nein! Allerdings sehen einige Beförde­rungs­be­stim­mungen vor, dass man noch bis zu der Haltestelle weiter­fahren darf, die man bei der Kontrolle als Zielhal­te­stelle angegeben hat. Doch ist das nicht überall so. Rechts­anwalt Robert Hotstegs empfiehlt, diese Frage im Fall des Falles direkt an die Kontrolleure zu richten.

Dürfen Kontrolleure Schwarz­fahrer festhalten, wenn sie sich weigern, ihre Personalien anzugeben?

Egal, ob Kontrolleure zu dem Beförde­rungs­un­ter­nehmen gehören oder bei einem privaten Sicher­heits­dienst angestellt sind, haben sie nur das so genannte „Jedermannsrecht“. Hotstegs erklärt: „Nach § 127 der Strafpro­zess­ordnung ist jedermann befugt einen anderen „festzu­nehmen“, wenn die Personalien festge­stellt werden müssen. Dann muss die Polizei hinzugerufen werden. Mehr dürfen die Kontrolleure nicht.“ Sie dürften also nicht etwa nach einer Geldbörse suchen und das Geld an Ort und Stelle eintreiben.

Zusammen­fassung 

  • Schwarzfahren kann bereits bei „Ersttätern“ zu einer Anzeige führen
  • Eine Freiheitsstrafe ist selten, vor allem aber beim Nichtbegleichen des erhöhten Beförderungsentgelts möglich
  • Ums Schwarzfahren handelt es sich erst, wenn der Fahrgast in einer fahrenden Bahn/einem fahrenden Bus erwischt wird
  • Wer erwischt wurde, muss dennoch einen Fahrschein kaufen, wenn er im Laufe des Tages Bahnen oder Busse nutzt
  • Kontrolleure besitzen lediglich das „Jedermannsrecht“
Datum
Aktualisiert am
09.11.2022
Autor
ndm
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Themen
Bahn Geld Polizei

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