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Private Feiern

Ruhestörung: Die Polizei als Party-Crasher

Kommen fast immer ungebeten: Partygäste in Uniform. © Quelle: Mumpitz/ fotolia.com

Wenn die Polizei vor der Tür steht, dauert die Party nicht mehr lange. Musikanlage beschlag­nahmen, Gäste vertreiben – was dürfen die Beamten wirklich?

Eine gelungene private Party zu organi­sieren ist einfach. Es braucht nur einen wummernden Bass im Wohnzimmer, ein paar Gäste ohne Tanz-Angst und eine konstante Getränke-Versorgung.

Die Stimmung auf der Feier zu ruinieren ist noch einfacher: Ein paar schlecht gelaunte Unifor­mierte vor der Haustür reichen völlig aus. Wenn die Polizei zum ersten Mal klingelt, finden die Partygäste das meist noch lustig. Nach dem zweiten Besuch mahnt der Gastgeber bereits hektisch mit dem Finger an den Lippen. Und spätestens, wenn die Beamten mit verstei­nerter Miene die Musikanlage aus der Wohnung tragen, ist klar: Diese Party ist vorbei. Erboste Gäste fühlen sich dann nicht selten zu juristischen Grundsatz­dis­kus­sionen ermutigt. Sie erklären den Polizisten, dass sie all das gar nicht dürften. Dürfen wir sehr wohl, erwidern genervte Beamte. Jemand, der es ganz genau weiß, ist meist leider nicht anwesend oder zu betrunken – eine frustrierende Erfahrung für alle Beteiligten. Was darf die Polizei wirklich gegen nächtlichen Partylärm unternehmen? Die Deutsche Anwalt­auskunft klärt die wichtigsten Fragen.

Wann genau gilt Nachtruhe?

Ruhezeiten sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In den einzelnen Ländern und Gemeinden können unterschiedliche Zeiten gelten. In Berlin reicht die Nachtruhe beispielsweise von 22 bis 6 Uhr, in München bis 7 Uhr. In dieser Zeit müssen Sie sich in Ihrer Wohnung auf Zimmer­laut­stärke beschränken. Das heißt nicht, dass kein Geräusch aus der Wohnung dringen darf. Intensiven Partylärm müssen die Nachbarn aber auf keinen Fall akzeptieren – übrigens auch nicht, wenn der Gastgeber die Party mit einem Aushang im Treppenhaus ankündigt.

Darf die Polizei die Wohnung betreten?

Grundsätzlich gilt: Die Polizei muss bei allen Maßnahmen die Verhält­nis­mä­ßigkeit wahren. In der Regel werden die Polizisten zunächst prüfen, ob wirklich eine Ruhestörung vorliegt. Dann werden sie an der Wohnungstür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Wird die Musik dann leiser gedreht, ist der Einsatz schon wieder beendet. Gewaltsam dürfen die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung nicht in die Wohnung eindringen. Auch wenn ein Gast die Polizisten herein bittet, kann der Gastgeber die Beamten jederzeit der Wohnung verweisen.

Anders sieht es aus, wenn die Beamten wegen Ruhestörung anrücken und sich dabei der Verdacht auf eine Straftat ergibt – zum Beispiel auf größere Mengen illegaler Drogen auf der Party. Um die Beseitigung von Beweis­mitteln zu verhindern, können die Beamten dann die Wohnung auch ohne richter­lichen Beschluss durchsuchen.

Kann die Musikanlage beschlagnahmt werden?

Auch bei diesem Schlag gegen die Quelle des Partylärms müssen die Beamten die Verhält­nis­mä­ßigkeit beachten. Nach dem ersten wütenden Anruf eines schlaflosen Nachbarn wird die Polizei deshalb kaum den Stecker ziehen. Besteht die Ruhestörung allerdings dauerhaft fort, darf die Anlage beschlagnahmt werden. Eine feste Regel, beim wievielten Besuch die Polizei die Musikver­sorgung kappen darf, gibt es nicht.

Müssen die Gäste nach Hause gehen?

Wenn die Polizisten neben der Musik auch die lautstarken Gäste als Lärmquelle identi­fi­zieren, können sie die Besucher vom Ort der Party verweisen – natürlich ebenfalls nicht als erste Maßnahme. Die Beamten dürfen diese Verweise auch durchsetzen. Wehren sich Gäste handfest dagegen, zum Beispiel durch das Schubsen eines Polizisten, kann aus der harmlosen Party-Eskapade sogar eine Straftat werden: Widerstand gegen Vollstre­ckungs­beamte.

Welche Strafe droht dem Gastgeber der Party?

Eine nächtliche Ruhestörung durch Partylärm ist rechtlich gesehen ein Verstoß gegen die örtlichen Immissi­ons­schutz­be­stim­mungen und damit eine Ordnungs­wid­rigkeit. Der Gastgeber der Party kann deshalb ein Bußgeld auferlegt bekommen. Auch wenn das theoretisch mögliche Höchstmaß von mehreren tausend Euro dabei selten erreicht werden dürfte, ist das Bußgeld in der Regel zumindest dreistellig.

Wer ohne Eingriffe der Staats­gewalt feiern möchte, sollte schon vor der Party aktiv werden: Oft reicht es schon, sich bei den Nachbarn nach deren Lärmemp­find­lichkeit zu erkundigen – oder sie gleich zur Feier einzuladen.

Datum
Aktualisiert am
25.06.2021
Autor
pst
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Themen
Polizei Ruhestörung

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