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Polizei­kon­trolle

Was darf die Polizei bei einer Personen­kon­trolle?

Personenkontrolle: Was die Polizei darf – und was nicht.

Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, welche Rechte Sie haben, wenn Sie zufällig von der Polizei kontrolliert werden.

Aber ich habe doch gar nichts gemacht! Dieser Gedanke liegt nahe, wenn man als Fußgänger ohne Vorwarnung von der Polizei angehalten und befragt wird. Dabei reicht es oft schon, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Nicht selten herrscht Verunsi­cherung darüber, warum man kontrolliert wird und was man wirklich sagen muss. Die Deutsche Anwalt­auskunft fasst die Rechtslage zusammen:

Wann darf die Polizei ohne Grund Personen anhalten und befragen?

Eigentlich gar nicht. Die Polizei muss immer einen Grund benennen, wenn sie Personen kontrolliert. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen konkreten Verdacht handeln. Unter bestimmten Umständen sind auch präventive Kontrollen zur Gefahren­abwehr erlaubt. Sie dienen nicht der Verfolgung einer Straftat, sondern sollen sie verhindern.

Dabei reicht es aus, dass an einem bestimmten Ort von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist – zum Beispiel bei einer Demons­tration, bei der mit Ausschrei­tungen gerechnet werden muss, oder an einem stadtbe­kannten Drogen­um­schlagplatz, an dem Straftaten an der Tagesordnung sind.

Polizei­kon­trolle kann Arbeits­unfall sein

Eine Polizei­kon­trolle während des Dienstes kann ein Arbeits­unfall sein, wenn man davon krank wird. So entschied das Hessische Landeso­zi­al­gericht in Darmstadt (Urteil vom 17. Oktober 2017, AZ: L 3 U 70/14). Geklagt hatte eine Mitarbeiterin der Deutschen Bahn. Sie wurde verdächtigt, Wertge­gen­stände aus einem dort abgegebenen Gepäckstück entnommen zu haben und wurde deshalb von der Polizei durchsucht. Dabei musste sich die Frau vollständig entkleiden. Infolge der unrecht­mäßigen Maßnahme erlitt die Frau eine psychische Erkrankung. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung erkannte dies nicht als Arbeits­unfall an. Daraufhin klagte die Frau – und bekam Recht. Die Klägerin sei ausschließlich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit kontrolliert worden, entschieden die Richter. Daher müsse die Versicherung zahlen.

Die genauen Voraus­set­zungen für Kontrollen sind in den Polizei­ge­setzen der Länder festgelegt. Das bayerische Polizei­auf­ga­ben­gesetz erlaubt zum Beispiel Kontrollen auch an Orten, an denen „Personen der Prosti­tution nachgehen“.

In Ausnah­me­si­tua­tionen lässt das Polizeirecht mancher Bundes­länder auch die Ausdehnung der Kontrollen auf größere Gebiete zu: In Hamburg erklärte die Polizei Anfang 2014 nach Ausschrei­tungen linker Demons­tranten ganze Stadtviertel zum „Gefahren­gebiet“: In diesem Bereich konnte die Polizei ohne besonderen Grund Personen anhalten und kontrol­lieren.

Welche Fragen dürfen die Beamten stellen?

Bei einer rein präventiven Personen­kon­trolle dürfen die Beamten zunächst einmal nur die Identität des Befragten feststellen. Das heißt, sie dürfen den Namen, Geburtstag und -ort, die Wohnan­schrift und die Staats­an­ge­hö­rigkeit erfragen und sich den Ausweis zeigen lassen – seinen Ausweis immer dabei haben muss man als Deutscher Staats­bürger übrigens nicht.

„Darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten“, sagt Rechts­anwalt Robert Hotstegs vom Deutsche Anwalt­verein (DAV). Natürlich versuchen Polizei­beamte häufig, mit betont beiläufigen Fragen weitere Informa­tionen einzuholen. „Na, wo kommen wir denn her“, oder: „Und, wo geht’s jetzt noch hin?“, sind dafür typische Beispiele. Auf eine Antwort bestehen dürfen die Polizisten nicht. Wer als Befragter hier freiwillig zu auskunfts­freudig ist, kann sich selbst schaden und möglicherweise sogar einen konkreten Verdacht begründen.

„Ich empfehle, auf die Befragung möglichst knapp und höflich zu antworten. Das wirkt deeska­lierend und hilft, die unangenehme Situation möglichst schnell zu beenden“, sagt Rechts­anwalt Hotstegs.

Die Fragen zur eigenen Person sollte man allerdings in jedem Fall beantworten. Denn wenn die Polizei die Identität einer Person nicht oder nur mit großem Aufwand feststellen kann, darf sie weitere Maßnahmen zur Identi­täts­fest­stellung einleiten. Dazu zählen das Mitnehmen auf die Polizeiwache und unter Umständen auch eine Durchsuchung. Ansonsten sind diese Maßnahmen ohne konkreten Anlass nicht zulässig.

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Datum
Aktualisiert am
21.08.2023
Autor
pst
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Themen
Gericht Polizei

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