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Strafrecht

Volksver­hetzung: Upload von IS-Video führt zu Verurteilung

Hetze betreiben nicht nur die, die im Video zu sehen sind. Der Upload reicht. © Quelle: Andrew Brookes/Gettyimages.de

Um sich der Volksver­hetzung strafbar zu machen, muss man nicht aktiv hetzende Parolen rufen. Im Zweifelsfall reicht der Upload von volksver­het­zenden Inhalten ins Internet. Das beweist ein Urteil des Amtsge­richts Augsburg.

Die Tatorte: Facebook, YouTube und WhatsApp. Dort verbreitete ein 22-jähriger Videos, Fotos und Propagan­da­schriften der Terror-Organi­sation „Islamischer Staat“. Inhalte, die unter anderem zur Ausreise und dem Anschluss an islamis­tische Vereini­gungen aufrufen. Außerdem verherr­lichen sie Selbst­mord­an­schläge und den Märtyrertod. Angeklagt war außerdem die19-jährige Lebens­ge­fährtin des Mannes. Sie hatte auf Facebook ein Foto eines Kleidungs­stücks platziert, welches das Logo des IS zeigte.

In Deutschland ist die öffentliche Verwendung von Kennzeichen des IS, das Sammeln von Spenden und die Rekrutierung von Kämpfern sowie jegliche andere Unterstützung der Organi­sation seit September 2014 strafbar. Dazu gehört eben, wie der Prozess zeigt, auch das Verbreiten von Materialien im Internet und den sozialen Netzwerken.

Urteil: 2000 Euro Strafe und Beratungs­ge­spräche

So ist es auch nicht verwun­derlich, dass das Gericht die beiden Jugend­lichen für ihre Internet­ak­ti­vitäten aufgrund von Volksver­hetzung bestrafte. Allerdings wegen ihres geringen Alters nach dem Jugend­strafrecht, weswegen die Strafen vergleichsweise milde ausfielen. Der männliche Angeklagte, eindeutig der aktivere Part der Beiden, muss 2000 Euro Strafe an eine gemein­nützige Einrichtung zahlen. Außerdem wird er dazu verpflichtet an fünf Beratungs­sit­zungen teilzu­nehmen. 

Die 19jährige Besitzerin des IS-Shirts traf es etwas gnädiger. Sie muss einige Stunden gemein­nützige Arbeit leisten. Das Urteil ist bereits rechts­kräftig.

Inwieweit die beiden nach Ihrer offenen Sympathie­be­kundung für den IS weiterhin unter der Beobachtung der deutschen Behörden stehen, ist nicht bekannt.

Das Urteil macht noch einmal deutlich: Um als Volksver­hetzer verurteilt werden, muss man nicht auf offener Straße antifrei­heitliche Parolen skandieren oder in Propaganda-Videos auftreten. Der Upload reicht.

Datum
Aktualisiert am
27.07.2016
Autor
psu
Bewertungen
115
Themen
Internet Volksver­hetzung

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