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Körper­schmuck

Verfas­sungs­widrige Symbole: Welche Tattoos sind verboten?

Verbotene Tattoos: Welche Symbole sind verfassungswidrig?
© Canva

Jeder Mensch darf seinen Körper so gestalten wie er will. Das sieht das allgemeine Persön­lich­keitsrecht vor. Doch was geschieht, wenn sich jemand zum Beispiel Symbole aus der Nazi-Zeit auf die Haut tätowieren lässt? Ist das erlaubt oder muss ein so Tätowierter mit einer Strafe rechnen?

15 Prozent aller Bundes­bürger tragen ein Tattoo auf der Haut. Besonders Menschen in der Alters­gruppe von 25 bis 44 Jahren mögen  Rosen, Totenköpfe oder den Namen ihres Liebsten auf dem Körper.

Doch Tätowie­rungen sind nicht nur harmlos und allein eine Frage des indivi­duellen Geschmacks. In der Arbeitswelt etwa sorgen Tattoos regelmäßig für Streit. Dieser kann dann entstehen, wenn einem Arbeitgeber zum Beispiel nicht gefällt, dass die in seiner Firma  beschäf­tigten Angestellten für Kunden sichtbar am Hals oder an den Händen tätowiert sind. Arbeits­ge­richte haben sich bereits mit der Frage befasst, wie groß die Tätowie­rungen von Anwärtern auf Posten im Öffent­lichen Dienst sein dürfen.

Über die Arbeitswelt hinaus können Tätowie­rungen aber noch ganz anderen juristischen Ärger mit sich bringen. Das kann dann der Fall sein, wenn man sich ein politisch mehr als fragwürdiges Tattoo stechen lässt, dessen öffentliche Zuschau­stellung nach dem Strafrecht verboten ist oder den Straftat­bestand der Volksver­hetzung erfüllt.

Mit strafbaren Tätowie­rungen hat sich die Justiz schon mehrfach beschäftigt. So verurteilte das Amtsgericht Augsburg 2015 einen Mann wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen“. Der Mann hatte sich in der Öffent­lichkeit, in einer Kneipe, entblößt und seine Tattoos gezeigt: ein Hakenkreuz und das Konterfei Adolf Hitlers. Die Richter­in verurteilte ihn zu einer Strafe von vier Monaten ohne Bewährung.

Tätowie­rungen und Strafrecht: Welche Motive sind verboten?

„Wer sich Symbole aus der Nazi-Zeit auf die Haut tätowieren lässt, macht sich an sich noch nicht strafbar. Strafbar ist es aber, diese Tattoos öffentlich zu zeigen“, sagt der Rechts­anwalt Dr. Dirk Lammer vom geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Ähnliches sehe das Strafgesetz vor, wenn man etwa eine Hakenkreuz-Fahne in sein Wohnzimmer hänge. Das sei nicht verboten. Verboten sei es aber, die Fahne in der Öffent­lichkeit zu zeigen und etwa für andere Menschen sichtbar aus dem Fenster zu hängen, so Dr. Lammer.

Zu den Symbolen, die man nach dem Strafrecht weder als Tattoo noch in anderer Weise in der Öffent­lichkeit zeigen, äußern oder singen darf, gehören besonders diejenigen, die eng mit dem National­so­zia­lismus und seinen Organi­sa­tionen verknüpft sind. Zu diesen Symbolen zählen etwa das Hakenkreuz, der Hitlergruß, Sieg-Heil-Rufe, SS-Runen, das Singen des Horst-Wessel-Liedes, Totenköpfe mit gekreuzten Knochen als Zeichen der Waffen-SS oder Zeichen der SA. Daneben ist es strafbar, Symbole verbotener Vereini­gungen aus dem neonazis­tischen Spektrum zu zeigen, also etwa solche der „Wehrsport­gruppe Hoffmann“ oder des Netzwerks „Blood and Honour“.

„Auch Abwand­lungen dieser Zeichen öffentlich zu zeigen, ist nicht erlaubt“, sagt der Strafrechts­experte Dr. Lammer. Wer solche Symbole dennoch nutze, mache sich nach dem Strafge­setzbuch und § 86a „Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen“ strafbar.

Tätowie­rungen: Können sie den Straftat­bestand der Volksver­hetzung erfüllen?

Doch Tattoos können nicht nur strafbar sein, wenn sie unter § 86a „Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen“ fallen. „Tätowie­rungen können auch volksver­hetzend sein.“, sagt Dr. Dirk Lammer. So stand beispielsweise im vergangenen Jahr ein NPD-Politiker wegen seines Tattoos vor Gericht. Der Mann hatte mit seinem Sohn ein Schwimmbad im branden­bur­gischen Oranienburg besucht und dabei der Öffent­lichkeit sein Tattoo gezeigt: das Eingangstor des Konzen­tra­ti­ons­lagers Auschwitz. Darüber war in gotischer Schrift der Spruch „Jedem das Seine“ tätowiert. Dieser Spruch stand am Haupttor des KZ Buchenwald bei Weimar.

Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte den Mann wegen Volksver­hetzung zu einer Bewährungs­strafe von sechs Monaten Freiheits­strafe. Dieses Urteil revidierte das Landgericht Neuruppin im November 2016 und verurteilte den Mann zu einer Freiheits­strafe von acht Monaten. Das Oberlan­des­gericht Brandenburg hat dieses Urteil im April 2017 bestätigt, das Urteil ist nun rechts­kräftig.

Verbotene Tattoos: Welche Strafen drohen?

Volksver­hetzung kann nach den Regeln des Strafrechts zum Beispiel dann vorliegen, wenn man „[…] eine unter der Herrschaft des National­so­zia­lismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völker­straf­ge­setz­buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffent­lichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost […].“

„Nach dem Strafge­setzbuch droht in Fällen der Volksver­hetzung eine Freiheits­strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis“, sagt der Strafrechts­experte Dr. Lammer. „Bei der öffent­lichen Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen drohen Geldstrafen oder Freiheits­strafen bis zu drei Jahren. Besonders wer wiederholt mit solchen Delikten auffällt, muss mit einer Freiheits­strafe, gegebe­nenfalls auch ohne Bewährung, rechnen.“

Strafbare Symbole: Darf man jemanden zwingen, seine Tattoos entfernen zu lassen?

Manche Richter setzen in solchen Fällen Freiheits­strafen zur Bewährung aus, verknüpfen die Bewährung aber mit Auflagen wie einer Geldauflage oder auch der Pflicht, sich die strafbaren Symbole von der Haut lasern oder die Tattoos zumindest unkenntlich machen zu lassen. „Die Pflicht zur Entfernung eines solchen Tattoos als Bewährungs­auflage dürfte nicht zulässig sein“, sagt Dr. Lammer. „Einen rechtlichen Zwang, ein verfas­sungs­widriges Tattoo entfernen zu lassen, gibt es nicht.“

Stechen verfas­sungs­widriger Tätowie­rungen: Kann der Tätowierer bestraft werden?

Strafbar macht sich ein Tätowierer, der Nazi-Motive auf die Haut eines Kunden tätowiert, nicht unbedingt. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Kunde verlangt, dass ihm die Tätowierung an einer Körper­stelle angebracht wird, die andere Menschen kaum zu sehen bekommen oder wenn ihm der Kunde versichert, das verbotene Symbol nicht öffentlich zeigen zu wollen. Doch auch wenn sich der Kunde nicht daran hält, kann ein Tätowierer kaum wegen Beihilfe zur Verwendung verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen bestraft werden.

Muss man eingreifen, wenn man jemanden sieht, der verbotene Tattoos trägt?

Wer eine Person sieht, etwa im Schwimmbad, auf deren Haut verfas­sungs­widrige Symbole tätowiert sind, kann den Tätowierten anzeigen. „Es gibt aber keine Pflicht dazu, eine Anzeige zu erstatten“, sagt Dr. Lammer.

Datum
Aktualisiert am
29.08.2023
Autor
ime
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Themen
Antise­mi­tismus Rassismus Straftat Verfassung Volksver­hetzung

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