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Bubatz legal

Cannabis: Was ist erlaubt?

Darf man in Deutschland kiffen und steht Hanfanbau unter Strafe?
Cannabis ist seit dem 1.4.2024 in Deutschland für Erwachsene legal.

Für die einen ist eine Jugendsünde, für andere ein schweres Vergehen und für wieder andere ein Lifestyle: Am Konsum von Cannabis, in welcher Form auch immer, scheiden sich die Geister. Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de lichtet die Rauchschwaden rund um das Thema und erklärt, was erlaubt ist.

Cannabis ist ursprünglich ein Begriff für die Pflanze, wird mittlerweile aber sowohl für die Pflanze als auch für ihre Erzeugnisse verwendet. Unter Marihuana versteht man die getrockneten Blüten der weiblichen Pflanze. In diesem Artikel verwenden wir die Begriffe synonym.

Cannabis: Legal ab 1. April

Als "Paradig­men­wechsel in der Drogen­politik Deutschland" bezeichnet Dr. Kirsten Kappert-Gonther, stellver­tretende Vorsitzende des Gesund­heits­aus­schusses, die Pläne der Bundes­re­gierung zur Legali­sierung von Cannabis. Das soll nicht nur die Polizei und Justiz entlasten, sondern Konsumie­renden mehr Gesund­heits­schutz bringen. Nach kontrovers geführten Debatten und Begutachtung der Gesetzes­entwürfe ist das Cannabis­gesetz (CannG) am 22. März beschlossen worden.

Cannabis: Was ist erlaubt?

Seit dem 1.4.2024 müssen Erwachsene nichtmehr mit strafrecht­lichen Konsequenzen rechnen, wenn Sie in der Öffent­lichkeit kiffen. Dabei gibt es einige Einschrän­kungen:
Jeweils 100 Meter rund um Schulen, Kitas, Spiel- und Sportplätze, sowie Kinder- und Jugend­ein­rich­tungen ist der Konsum verboten. Darüber­hinaus ist Kiffen in Fußgän­gerzonen zwischen 7 und 20 Uhr untersagt. Zudem darf nicht vor Minder­jährigen geraucht werden.

Besitz von Cannabis: Wo kann man Gras kaufen?

Alle Erwachsenen (über 18 Jahre) dürfen bis zu 25 Gramm Marihuana mit sich führen. Das Cannabis­gesetz legt in einem 2-Säulen-Modell fest, wie Erwachsene das Genuss­mittel beschaffen können. Ein Weg ist über den privaten Anbau. Wer einen grünen Daumen und seit einem halben Jahr einen deutschen Wohnsitz hat, darf bis zu drei Cannabis­pflanzen anbauen. Aber Achtung: die Maximalmenge von 50 Gramm getrocknetem Gras darf nicht überschritten werden. Wer mehr als 50 Gramm zuhause hat, muss den Überschuss vernichten. Zudem darf selbst angebautes Marihuana nicht weiter­gegeben werden - der Anbau dient nur dem Eigenkonsum. Zudem sind sogenannte Anbauver­ei­ni­gungen vorgesehen, also nicht-komerzielle Vereine und eingetragene Genossen­schaften. Sie dürfen ab dem 1. Juli 2024 Cannabis, Samen und Stecklinge an Ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben. Der Preis wird in Form von Mitglieds­bei­trägen erhoben.

Der zweite Weg soll kommer­zielle Liefer­ketten nutzen und wird in bestimmten Regionen als Pilotprojekt getestet. Eine Prüfung durch die Europäische Kommission steht noch aus.

Gras-Konsum: Wie stark darf Cannabis sein?

Auf dem Schwarzmarkt variiert die Stärke des verkauften Marihuanas stark. Der THC-Gehalt gibt die Stärke an. Junge Erwachsene zwischen 18-21 Jahre dürfen monatlich 30 Gramm kaufen, der THC-Gehalt darf 10% nicht überschreiten. Ab dem 22. Lebensjahr dürfen 50 Gramm pro Monat gekauft werden. Laut Strafver­fol­gungs­be­hörden und Zollen liegt der THC-Gehalt auf dem Schwarzmarkt im Durchschnitt bei 14 Prozent.

Cannabis im Verkehr: Welche Grenzwerte sind erlaubt?

Mit der Legali­sierung von Marihuana stellen sich viele neue Fragen für den Alltag. So muss entsprechend auch das Straßen­ver­kehrs­gesetz angepasst werden, denn Rausch ist Rausch - und der kann durch Cannabis genauso wie durch Alkohol gefährlich für Verkehrs­teil­nehmer werden. Eine unabhängige Experten­kom­mission hat sich für den THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Mililiter Blutserum ausgesprochen. Dies soll sicher­stellen, dass das Führen eines Fahrzeugs gefahrenfrei möglich ist. Vergleicht man den Wert für eine Blutal­ko­hol­kon­zen­tration, würde man ihn mit einem Promil­lewert von 0,2 ansetzen können. Rechts­anwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwalt­auskunft.de, ordnet den Vorschlag der Experten­kom­mission ein: "3,5 mag als reine Zahl nach einem hohen Wert klingen, wenn man bisher nur mit Promille-Werten hantiert hat. Tatsächlich entspricht diese THC-Konzen­tration aber einer Blutalkohol-Konzen­tration von 0,2 Promille – also ungefähr dem Zustand nach einem kleinen Glas Wein zum Essen. Mit Rausch hat das nicht viel zu tun." Die Debatte um zu Hohe Werte hält er für überzogen: "Der Konsum von Cannabis­pro­dukten ist seit Anfang April genauso legal wie der Konsum von Alkohol. Die Länder sollten also aufhören, morali­sierend zwischen vermeintlich guten und bösen Rausch­mitteln zu unterscheiden, und vielmehr auf die Beurteilung derer vertrauen, die sich damit auskennen. Der vorgeschlagene Wert der Kommission ist konservativ, aber zielführend, um nicht massenweise nüchterne Fahrer:innen zu bestrafen, deren Konsum Tage zurückliegt.“

Verstöße Gegen Cannabis-Gesetz: Strafen für Überschreitung der Maximalmenge

Trotz Teil-Legali­sierung gibt es natürlich weiterhin strafrechtliche Konsequenzen, wenn beispielsweise die maximal zulässige Besitzmenge überschritten wird. Laut Kannabis­gesetz sehen die Strafen wie folgt aus:

  • Überschreitung der Besitzmenge von bis zu 5 Gramm in der Öffentlichkeit (25-30 Gramm): Ordnungswidrigkeit, Geldstrafe 500 bis 1.000 Euro
  • Überschreitung der Besitzmenge von bis zu 10 Gramm am Wohnsitz (50-60 Gramm): Ordnungswidrigkeit, Geldstraße 500 bis 1.000 Euro

Drogen in der Hose: Wer Substanzen bei sich hat, muss sie sich zurechnen lassen

Werden bei einer Kontrolle Drogen in der Hosentasche einer Person gefunden, gehen Polizei und das Gericht davon aus, dass die Drogen auch der Person gehören. Das hat das Amtsgericht München mit einem Urteil vom 16. September 2020 klarge­stellt (AZ: 1111 Cs 365 Js 125197/20).

In dem Fall hatte der Türsteher einer Diskothek Ecstasy und Amphetamin in der Hosentasche des Mannes gefunden. Er gab vor Gericht an, von den Drogen nichts gewusst zu haben. Zuvor hätte er sich bei verschiedenen Hauspartys betrunken, mit verschiedenen Leuten Sex gehabt und sich eine der herumlie­genden Hosen angezogen. Die Polizistin, die ihn kontrolliert hatte, gab an, dass er nicht alkoho­lisiert gewesen sei und die Hose ihm gepasst habe. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro.

 

Jugendliche mit Cannabis: Welche Strafen drohen?

Erwischt die Polizei Jugendliche mit Cannabis, greift nicht das Erwach­se­nen­strafrecht und die Strafrahmen des BtMG, sondern das Jugend­strafrecht. Es sieht andere Sanktionen vor als eine Geld- oder Freiheits­strafe: Hier steht oft ein Erziehungs­gedanke im Vordergrund. Die Jugend­lichen sollen aus ihren Fehltritten lernen können. Bei kleineren Vergehen sollen sie ohne Vorstrafe in die Zukunft starten können.

Richte­rinnen und Richter können Jugendliche beispielsweise verwarnen, Weisungen oder Auflagen erteilen, Freizeit- oder Dauerarreste verhängen oder auch mit Bewährungs­strafen mit Auflagen reagieren. Beliebte Auflagen in Jugend­ver­fahren sind etwa Sozial­stunden. Bei jugend­lichen Cannabis-Besitzern können Richte­rinnen und Richter auch regelmäßige Drogentests anordnen.

Aber: Andere Strafen bedeuten nicht unbedingt geringere Strafen. Rechts­an­wältin Lederer weiß aus Erfahrung, dass die Staats­an­walt­schaft Verfahren gegen Jugendliche eher nicht so schnell einstellt. Manchmal nutzt der Richter/die Richterin die Gelegenheit, mit dem oder der Jugend­lichen ein ernstes Wörtchen zu sprechen.

 

Behandlung mit Medizi­nalhanf: Auto fahren in vielen Fällen erlaubt

Konsumiert jemand aus medizi­nischen Gründen Cannabis, ist die Situation eine andere. Cannabis-Patienten dürfen durchaus Autofahren – solange sie den Straßen­verkehr nicht gefährden. Für den Fall, dass sie kontrolliert werden, schadet es nicht, eine ärztliche Beschei­nigung oder eine Kopie des Rezeptes dabeizuhaben. Verpflichtet sind sie dazu nicht.

Schwer­kranke, die mit Marihuana behandelt werden, dürfen übrigens erst (wieder) hinters Steuer, wenn der Arzt es erlaubt und die Medikamente richtig eingestellt sind. Der Unterschied zu Spaß-Kiffern: Cannabis wirkt bei Schwer­kranken teilweise anders. Das kann an der Krankheit selbst liegen, aber auch an den anderen Medika­menten, die sie nehmen. Manche Erkrankte berichten sogar, unter Cannabis-Einfluss überhaupt erst fahrtüchtig zu sein.

Bekifft zur Arbeit: Kann ich meinen Job verlieren?

Ja. Wer bekifft am Arbeitsplatz erscheint oder dort sogar Marihuana konsumiert, riskiert eine Abmahnung oder eine Kündigung. Gleiches gilt für andere illegale Substanzen sowie Alkohol am Arbeitsplatz. Auch Marihuana-Konsum in der Freizeit kann Auswir­kungen auf den Job haben – wenn er die Leistung und Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Das musste ein Mann in Berlin erfahren, der für die Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) als Gleisbauer arbeitete. Bei einem Drogentest zeigte sich, dass er Cannabiol im Blut hatte. Die Verkehrs­be­triebe entließen ihn, weil sie ein Sicher­heits­risiko befürchteten. Der Gleisbauer klagte dagegen.

Das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung zwar aus formalen Gründen für unwirksam – der Personalrat war nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Es entschied aber, dass die BVG den Mann nicht wieder einstellen müsse. Die Richter erklärten: Als Gleisbauer arbeite er in einem sicher­heits­re­le­vanten Bereich. Dass er Cannabis konsumiere, sei ein Sicher­heits­risiko (Urteile vom 28. August 2012, Aktenzeichen 19 Sa 306/12 und 324/12).

Cannabis aus medizi­nischen Gründen: Wer kann es bekommen?

Wer schwer krank ist, kann Cannabis in Deutschland auf Rezept bekommen. Abgesehen von Zahn- und Tierärzten dürfen alle Mediziner das Betäubungs­mittel verschreiben. Sie können Cannabis-Blüten, Cannabis­extrakt oder spezielle Cannabis-Medikamente verordnen. Man spricht dann von sogenanntem Medizi­nalhanf. Pro Patient sind maximal 100 Gramm pro Monat möglich.

Geregelt ist das in der Betäubungs­mittel-Verschrei­bungs­ver­ordnung (BtMVV). Dem Gesetz nach ist Hanf als Medizin nicht auf bestimmte Krankheiten beschränkt. Der behandelnde Arzt oder die Ärztin kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Behandlung mit Cannabis geeignet ist.

Sie können es verordnen (wie übrigens jedes andere Medikament auch), wenn:

  • es die beste Alternative ist und
  • eine Besserung der Krankheit oder der Symptome wahrscheinlich ist.

Medizi­nalhanf wird üblicherweise Menschen verschrieben, die chronische Schmerzen haben, eine Chemotherapie machen oder an HIV oder AIDS erkrankt sind.

Cannabis zu medizi­nischen Zwecken: Wann zahlt die Krankenkasse?

Wann die Krankenkasse für das von der Ärztin verschriebene Cannabis aufkommt, ist unter § 31 SGB V Arznei- und Verband­mittel geregelt.

Demnach zahlt die Kasse für Medizi­nalhanf wenn:

  • es wahrscheinlich ist, dass es gegen die Krankheit hilft oder die Symptome lindert
  • es keine anderen Medikamente gibt oder deren Nebenwirkungen zu stark sind
  • der Patient oder die Patientin sich verpflichtet, an einer anonymisierten Begleitstudie teilzunehmen. Für die Erkrankten sind damit keine zusätzlichen Untersuchungen oder Ähnliches verbunden.

Zunächst müssen Arzt und Patient einen Antrag stellen. Wie bei vielen anderen Anträgen auch muss die Krankenkasse innerhalb von drei bis fünf Wochen eine Entscheidung treffen. Sie darf nur den Antrag nur in begründeten Fällen ablehnen. Soll Medizi­nalhanf gegen Schmerzen bei einer spezia­li­sierten ambulanten Pallia­tiv­ver­sorgung eingesetzt werden, verkürzt sich die Genehmi­gungsfrist auf drei Tage.

Zahlt die Kasse nicht, dürfen Schwer­kranke per Rezept des Arztes trotzdem Cannabis konsumieren, müssen aber selbst zahlen.

Dass man Hanfprodukte auf Rezept bekommen kann und die Krankenkasse in vielen Fällen zahlt, ist recht neu. Das Gesetz trat erst im März 2017 in Kraft. Zuvor brauchten Erkrankte eine Sonder­ge­neh­migung, um Cannabis aus medizi­nischen Gründen konsumieren zu dürfen.

Medizi­nisches Cannabis: Wo bekommt man es her?

Medizi­nisches Cannabis wird über Apotheken verkauft. Es wird umgangs­sprachlich nicht umsonst Apothe­kergras genannt. Die Apotheken bekommen ihren „Stoff“ über die sogenannte Cannabis­agentur des Bundes­in­stituts für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM).

Die Agentur baut selbst nichts an. Sie vergibt Aufträge an Unternehmen und überprüft Anbau, Lagerung und Qualität. Wer sich also Hanfplantagen in einem Bundes­mi­nis­terium vorgestellt hat, muss leider enttäuscht werden.

 

Cannabis in Europa: Wie ist die Rechtslage?

In vielen europäischen Länder ist Konsum und -Besitz bis zu einer gewissen Menge entkri­mi­na­lisiert oder straffrei (Stand 2020).

Portugal: Eine kleine Menge Cannabis darf man für den privaten Gebrauch besitzen. Seit 2001 sind alle Drogen entkri­mi­na­lisiert.

Tschechien: Eine geringe Menge für den Eigenbedarf zu besitzen ist keine Straftat, kann aber Ordnungs­wid­rigkeit sein. Eigenbedarf bedeutet: bis zu fünf Gramm Haschisch, 15 Gramm Marihuana oder bis zu fünf Pflanzen.

Niederlande: Entgegen eines weit verbreiteten Glaubens ist die Marihuana nicht legal, sondern wird eher geduldet. Anbau, Konsum und Verkauf sind verboten. Coffeeshops dürfen mit Lizenz fünf Gramm pro Tag und Kunde verkaufen. Diese Menge zu besitzen ist straffrei. Der Erwerb in großen Mengen ist aber verboten, weswegen die Coffeeshops sich auf dem Schwarzmarkt eindecken müssen.

Frankreich: Konsum ist theoretisch verboten, es drohen hohe Geld- und Haftstrafen – theoretisch. Konsum wird meist aber geduldet.

Luxembourg: Konsum ist entkri­mi­na­lisiert, gegebe­nenfalls droht es ein Bußgeld wegen Ordnungs­wid­rigkeit. Die Regierung plant, den Konsum bis 2023 zu legali­sieren.

Schweiz: Cannabis-Konsum und Besitz von bis zu zehn Gramm sind nicht strafbar (bis zehn Gramm). Konsum ist aber eine Ordnungs­wid­rigkeit und kann zu einem Bußgeld führen.

Belgien: Privater Konsum und Besitz einer kleinen Menge (bis drei Gramm) ist entkri­mi­na­lisiert, solange der Konsument nicht negativ auffällt.

Österreich: Der Konsum für den Eigenbedarf ist entkri­mi­na­lisiert. Eigenbedarf bedeutet: maximal 20 Gramm THC, das entspricht 200 Gramm Blüten. Anbau, Verkauf und Besitz einer größeren Menge sind aber verboten.

Interna­tional: In welchen Ländern ist die Substanz legal?

Kanada: Kanada hat 2018 Cannabis-Besitz, -Verkauf und -Konsum legalisiert.

USA: In den USA kommt es auf den Bundesstaat an. Für medizi­nische Zwecke ist Cannabis in vielen Staaten zugelassen. In elf Staaten ist die Drogen für den privaten Gebrauch komplett legal: Alaska, Kalifornien, Colorado, Washington, Washington D.C., Illinois, Maine, Massachus­settes, Michigan, Nevada, Oregon, Vermont. In diesen Staaten darf man eine bestimmte Menge und ein paar Pflanzen besitzen, die genau Menge unterscheidet sich von Staat zu Staat).

In manchen US-Bundes­staaten ist Marihuana entkri­mi­na­lisiert, in manchen für medizi­nische Zwecke erlaubt, in wieder anderen illegal.

Uruguay: Cannabis ist seit 2017 komplett legal und kann in Apotheken erworben werden. Der Anbau ist staatlich geregelt.

Datum
Aktualisiert am
12.04.2024
Autor
vhe,DAV
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Themen
Cannabis Drogen­miss­brauch

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