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Vor Gericht

Haben heimlich aufgenommene Mitschnitte, Fotos, Videos Beweiskraft?

In Zeiten des Smartphones ist es einfach, heimlich Gespräche aufzunehmen. Doch ist dies legal? © Quelle: DAV

In Zeiten des Smartphones ist es einfach, Gespräche aufzuzeichnen – mit und ohne Wissen des Gesprächs­partners. Doch haben heimlich aufgezeichnete Gespräche Beweiskraft vor Gericht? Und was gilt bei heimlich aufgenommenen Fotos und Videos?

Immer wieder kommen Fälle in die Schlag­zeilen, bei denen heimlich gemachte Videos, Fotos oder Audio-Mitschnitte eine prominente Rolle spielen. Deren Urheber verfolgen dabei sehr unterschiedliche Motive: Mal nutzen sie das heimlich aufgenommene Material, um jemanden zu erpressen, mal wollen sie sich rächen oder einfach die Netz-Gemeinde unterhalten. Manch Urheber hofft aber auch darauf, heimlich aufgenommenen Gespräche als Beweise in Gerichts­ver­fahren präsen­tieren und so die eigene Position darin stärken zu können.

Doch die juristische Beweiskraft heimlich beschaffter Informa­tionen ist zumindest bei Audio-Mitschnitten fraglich. „Heimlich aufgenommene Gespräche dürfen vor Gericht nicht verwendet werden“, sagt der Bremer Rechts­anwalt Jörn H. Linnertz vom Ausschuss Zivilrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Denn solche Audio-Mitschnitte unterliegen einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot.“ Das gilt zumindest dann, wenn der Gesprächs­partner nichts von dem Mitschnitt wusste und diesem nicht zugestimmt hat.

Heimlich Gespräche aufzeichnen: Eine Straftat?

Wer die die Informa­ti­ons­pflicht verletzt und heimlich aufzeichnet, sichert sich nicht nur keine Beweise, sondern macht sich darüber hinaus strafbar. „Wer unbefugt Gespräche aufnimmt, begeht eine Straftat nach § 201 des Strafge­setz­buches“, sagt Rechts­anwalt Jörn H. Linnertz. „Es handelt sich dabei um die ‚Verletzung der Vertrau­lichkeit des Wortes‘“. Auf dieses Delikt sieht das Strafge­setzbuch Geldstrafen oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren vor.  

Die Tatsache, dass heimliche Aufnahmen zivilrechtlich vor Gericht nicht verwendbar und strafrechtlich verboten sind, hat folgenden Grund: Der Gesetzgeber räumt dem freien Wort einen hohen Stellenwert ein und will sicher­stellen, dass Menschen nicht stets jedes ihrer Worte genau abwägen müssen und Worte auch flüchtig bleiben können. Hinzu kommt der Schutz der Persön­lich­keits­rechte der an einem Gespräch Beteiligten.

Darf man jemanden heimlich fotogra­fieren oder Videos von ihm aufnehmen?

Weniger streng ist der Gesetzgeber demgegenüber bei visuellem Material wie Fotos oder Videos. „Heimlich aufgenommene Fotos oder Videos sind vor Gericht in Grenzen zugelassen und als Beweise verwertbar“, sagt Rechts­anwalt Jörn Linnertz. Wer also etwa einen Detektiv engagiert, damit dieser womöglich kompro­mit­tierende Fotos des Ex-Partners schießt, könnte diese Bilder im Falle des Falles in einem Scheidungs­ver­fahren als Beweise gegen den anderen vor Gericht nutzen. Meist macht das nur nach dem geltenden Famili­enrecht wenig Sinn. Im Arbeitsrecht ist eine dauernde Videoüber­wachung verboten. Auch darf die Videoüber­wachung durch eine Tonauf­zeichnung nicht zum Abhören werden.

Doch auch heimlich aufgenommene Fotos oder Videos sind rechtlich proble­matisch. Denn sie können die Persön­lich­keits­rechte eines Menschen verletzen, wenn sie ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Eine unerlaubte Veröffent­lichung kann je nach Kontext auch Tatbestände der Ehrdelikte erfüllen. Schmer­zensgeld droht ebenso.

Handy eines anderen checken oder heimlich in dessen Unterlagen wühlen – verboten?

Wer auf der Suche nach kompro­mit­tie­rendem Material gegen einen anderen auf die Idee kommt, heimlich dessen Handy zu checken, muss ebenfalls aufpassen. „Man macht sich strafbar, wenn man unerlaubt an das Handy eines Fremden geht indem man sich den Zugangscode ohne dessen Zustimmung verschafft“, sagt Rechts­anwalt Linnertz. „Das gilt auch für das Mobiltelefon des Partners, rechtlich gilt auch dieser als ‚Fremder‘.“ Ein solches Verhalten kann ein Ausspähen von Daten sein. Vor Gericht verwertbar sind diese Informa­tionen nicht.

Etwas anders sieht es aus, wenn man auf der Suche nach belastendem Material ungefragt in den Unterlagen eines anderen wühlt. Ob ein Gericht dieses Material als Beweis­mittel anerkennt, hängt dabei davon ab, wo man es gefunden hat. „Wenn die Unterlagen frei zugänglich waren und etwa auf dem gemeinsam genutzten Schreibtisch lagen, kann man sie zur Kenntnis nehmen. Sie sind durchaus als Beweis­mittel verwendbar“, sagt Jörn Linnertz.

Anderes sieht das Recht aber dann vor, wenn sich die Dokumente gesichert waren, sie sich in einem Tresor befanden und man diesen unbefugt öffnet und dann das Material mitnimmt oder fotografiert. „Solche Informa­tionen sind vor Gericht grundsätzlich als Beweise nicht zulässig“, erklärt Rechts­anwalt Linnertz.

Häufig muss man nicht auf illegale Informa­ti­ons­be­schaffung setzen, um die eigene Position vor Gericht zu untermauern. Denn abseits jeder Heimlichkeit ist es möglich, einen Antrag auf Vorlage bestimmter Dokumente vor Gericht zu stellen. Das bedeutet: Die gegnerische Seite muss, wenn man dies beantragt, dem Gericht bestimmtes Material vorlegen. Es ist daher ratsam, diesen Weg zu gehen statt auf Heimlich­tuerei zu setzen.

Datum
Aktualisiert am
18.05.2017
Autor
ime
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Themen
Familie Gericht

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