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Pflicht zu Helfen

Unterlassene Hilfeleistung: Wann muss man anderen helfen?

Bei unterlassener Hilfeleistung drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. © Quelle: Cooper/corbisimages.com

Jemand verletzt sich bei einem Verkehrs­unfall schwer. Eine Person bricht wegen einer gesund­heit­lichen Notlage zusammen. Sind Außenstehende verpflichtet, der oder dem Verletzten in solchen Situationen zu helfen? Was geschieht, wenn sie nichts unternehmen? Fällt dies unter „unterlassene Hilfeleistung“? Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, was unterlassene Hilfeleistung ist.

Es ist nicht für alle Menschen selbst­ver­ständlich, anderen zu helfen, wenn diese bei einem Verkehrs­unfall verunglücken oder Opfer eines Verbrechens werden. Manche Menschen schauen tatenlos zu, wenn anderen Schlimmes widerfährt - oder behindern sogar die Erste Hilfe durch profes­sionelle Helfer.

Dieses Verhalten mag an Ignoranz liegen, vielleicht liegt es aber auch daran, dass manche Menschen nicht richtig einschätzen können, wann sie anderen helfen müssen.

„Um zu erkennen, wann man helfen muss, sollte man sich immer fragen: ‚Was würde ich mir wünschen, wenn ich in dieser Lage wäre‘?“, sagt die Berliner Rechts­an­wältin Gesine Reisert von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Anderen helfen und Erste Hilfe leisten: Wann ist man verpflichtet, anderen zu helfen?

Über die autonome Einschätzung einer Situation hinaus gibt es juristische Vorgaben für die Hilfe in Notsitua­tionen. „Bei der Hilfeleistung handelt es sich um eine weitrei­chende gesetzliche Pflicht“, sagt Rechts­an­wältin Gesine Reisert.

Erste Hilfe: Wann muss man anderen helfen?

Die gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung hängt nicht davon ab, wie gut oder erfolgreich man einem Opfer helfen kann. Die Pflicht greift vielmehr in bestimmten Notsitua­tionen. Diese beschreibt das Strafge­setzbuch (StGB) in § 323c. Danach ist man zur Hilfeleistung zum Beispiel bei gemeiner Gefahr oder Not verpflichtet. Eine gemeine Gefahr oder Not besteht dann, wenn die Allgemeinheit gefährdet ist, etwa durch plötzlich eintretende Naturka­ta­strophen wie Überschwem­mungen oder ein Erdbeben.

Zum Helfen verpflichtet ist man auch bei Unglücks­fällen. Unter Unglücksfälle können Verkehrs­unfälle fallen, aber auch Straftaten wie Raub oder Körper­ver­letzung. Allerdings stuft der Gesetzgeber nicht jede Körper­ver­letzung als Unglücksfall ein. Eine Körper­ver­letzung ist nur dann ein Unglücksfall, wenn dem Opfer erhebliche Gefahr droht, wie das Kammer­gericht Berlin geurteilt hat (AZ: 1 Ss 330/00).

Unterlassene Hilfeleistung: Welche Strafen können drohen?

Wer die gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung missachtet, macht sich unter Umständen der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, was straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. In besonders gravie­renden Fällen von unterlassener Hilfeleistung stehen den Opfern Schmer­zensgeld und Schadens­ersatz von denjenigen zu, die ihnen nicht geholfen und sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht haben. Dabei können sich Opfer auf § 823 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) stützen, der die Schadens­er­satz­pflicht regelt.

Im Prozess um einen Renter, der in einer Essener Bank zusammenbrach und bewusstlos liegen gelassen wurden, wurden im September 2017 drei Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung strafrechtlich zu Geldstrafen von bis zu 3600 Euro verurteilt. Eine Überwa­chungs­kamera im Vorraum der Bank hatte den aufsehen­er­re­genden Fall dokumentiert. Auf dem Weg zum Bankau­tomaten stiegen Kunden demnach über den Zusammen­ge­bro­chenen oder machten einen großen Bogen um ihn. Der Rentner war nach dem Vorfall im Oktober 2016 nicht wieder zu Bewusstsein gekommen und eine Woche später gestorben. Ein Gutachten ergab, dass er auch gestorben wäre, wenn ein Arzt früher gekommen wäre.

Die Vertei­digung der 39-Jährigen sowie der 55 und 61 Jahre alten Männer hatte Freisprüche gefordert. Die Frau und der 61-Jährige hatten ausgesagt, sie hätten den 83-Jährigen für einen schlafenden Obdachlosen gehalten. Das Urteil fällte das Amtsgericht Essen-Borbeck.

Unterlassene Hilfeleistung: Wann muss man nicht helfen?

Die gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung erlischt nur dann, wenn die Hilfe offensichtlich nutzlos ist, weil zum Beispiel das Opfer die Hilfe ablehnt, andere bereits helfen oder es gestorben ist.

Außerdem hängt die Pflicht zur Hilfeleistung für andere auch davon ab, was einem Helfer zuzumuten ist und über welche Möglich­keiten und Fähigkeiten zum Helfen er oder sie verfügt. Deshalb steht zum Beispiel ein Arzt viel stärker in der gesetz­lichen Pflicht, Hilfe zu leisten, als ein medizi­nischer Laie. Auch ein Schwimmer ist in größerem Umfang verpflichtet, etwa einem in Not geratenen Badenden zu retten als ein Nicht-Schwimmer.

Außerdem gilt: Man darf sein eigenes Leben nicht riskieren, um anderen zu helfen. Bei einer Gefahr für das eigene Leben hat die gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung ihre stärkste Grenze. „In Fällen, in denen man sich bei der Hilfeleistung selbst gefährdet, darf sie rechtlich nicht mehr verlangt werden“, sagt Rechts­an­wältin Reisert. „Es kommt immer darauf an, was für jemanden zumutbar ist, der helfen will“, sagt Reisert.

Erste Hilfe und Hilfeleistung: Wer zahlt, wenn ein Helfer sich verletzt oder seine Sachen beschädigt werden?

Wer anderen hilft und zum Beispiel Erste Hilfe leistet, ist von der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung geschützt: Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung springt ein, wenn sich ein Helfender bei der Hilfeleistung verletzt oder seine Sache beschädigt oder beschmutzt werden.

Unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung stehen Helfende auch dann, wenn sie sich bei einem Verkehrs­unfall zum Beispiel wegen eines Ausweich­ma­növers verletzen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet über einen Fall, bei dem ein Motorrad­fahrer stürzte, weil er einem Fahrrad­fahrer auswich, der ihm die Vorfahrt genommen hatte. Obwohl der Motorrad­fahrer privat unterwegs war, stand er bei dem Sturz unter dem gleichen Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung wie bei einem Arbeits­unfall.

Der Motorrad­fahrer wollte den Radfahrer von Verlet­zungen verschonen, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht. Das Ausweich­manöver sei eine „Rettungstat“, der Motorrad stehe somit unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung, urteilte das Sozial­gericht Dortmund am 2. November 2016 (AZ: S 17 U 955/14).

Datum
Aktualisiert am
19.09.2017
Autor
ime
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Themen
Schadens­ersatz Schmer­zensgeld Unfall Unterlassene Hilfeleistung Verbrechen

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