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Darf man Vertrags­ver­hand­lungen heimlich aufzeichnen?

Die Technik macht es leicht, Gespräche heimlich aufzuzeichnen - doch ist das auch erlaubt? © Quelle: DAV

Wer eine Wohnung, einen Job oder ein neues Auto haben oder erwerben möchte, muss häufig darum verhandeln. Doch darf man über diese Verhand­lungen mit anderen sprechen? Darf man sie sogar mitschneiden?

Griechenlands Finanz­mi­nister Yanis Varoufakis soll Verhand­lungen mit seinen  europäischen Kollegen heimlich aufgenommen haben, wie Medien heute berichtet haben. Doch was auch immer an diesen Schlag­zeilen dran sein mag – klar ist, dass auch abseits der großen Politik und Diplomatie Menschen auf die Idee kommen könnten, Verhand­lungen etwa mit Vermietern, Arbeit­gebern oder Verkäufern mitzuschneiden. Technisch zumindest ist das heutzutage kein Problem, denn das Smartphone haben fast alle immer griffbereit.

Doch was technisch möglich ist, ist deshalb rechtlich noch lange nicht erlaubt. Im Gegenteil. Man macht sich strafbar, wenn man die Verhand­lungen, die man mit anderen führt, ohne deren Wissen aufzeichnet. „Es handelt sich dabei um den Straftat­bestand der ‚Verletzung der Vertrau­lichkeit des Wortes‘“, erklärt der Bremer Rechts­anwalt Jörn H. Linnertz vom Ausschuss Zivilrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Wenn solche Mitschnitte zulässig wären, würden Vertrags­ver­hand­lungen sehr verkrampft werden.“ Der Gesetzgeber wolle die unbefangene Kommuni­kation zwischen Menschen schützen, sowie die Persön­lich­keits­rechte der beteiligten Gesprächs­partner.

Hohe Strafe für heimliche Mitschnitte

Nach § 201 des Strafge­setz­buches kann das heimliche Aufnehmen von Worten, die etwa unter Vertrags­partnern fallen, mit hohen Strafen sanktioniert werden. Mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe können Menschen belegt werden, die dieses Delikt begehen.  

Dass es sich bei heimlich angefer­tigten Aufzeich­nungen um ein Delikt handelt, hat nicht nur Sanktionen zur Folge, sondern sie sind im Falle des Falles rechtlich auch nutzlos. „Solche Aufnahmen stehen unter einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot“, sagt Rechts­anwalt Jörn H. Linnertz. Konkret bedeutet das: Macht etwa ein Anlage­berater einem Kunden im Beratungs­ge­spräch falsche Verspre­chungen und deklariert diese später als Belehrung, dann kann der Kunde das möglicherweise über das heimlich aufgenommene Gespräch zwar beweisen, aber kein Gericht wird diese heimlichen Aufnahmen anerkennen. 

Interessen von Verbrauchern gegen die Freiheit des vertrau­lichen Wortes

Diese Rechtslage ist nicht darin begründet, dass heimliche Mitschnitte Worte offenlegen, die nicht für die Öffent­lichkeit bestimmt sind und einem Gebot der Verschwie­genheit unterliegen. Einer besonderen Verschwie­genheit unterliegen Vertrags­ver­hand­lungen nämlich nicht. Überhaupt stehen nur wenige besondere Berufs­gruppen, Ärzte oder Rechts­anwälte etwa, unter einer Schwei­ge­pflicht. Sie kann auch vereinbart werden oder sich aus der Natur der Sache ergeben.

Vielmehr will der Gesetzgeber mit dem Paragraphen zur „Verletzung der Vertrau­lichkeit des Wortes“, dass Worte tatsächlich auch flüchtig bleiben können. „Menschen sollen die Freiheit haben, nicht jedes ihrer Worte auf die Goldwaage legen zu müssen“, sagt Jörn H. Linnertz. Es gehe bei heimlichen Mitschnitten um eine Abwägung zwischen den Interessen etwa von Verbrauchern, der Freiheit des gespro­chenen Wortes sowie des Schutzes des Persön­lich­keits­rechts des Gesprächs­partners, der aufgenommen wird, ohne es zu wissen.

Wer solche Aufnahmen machen will, kann sein Vorhaben gegenüber seinem Gesprächs­partner offenlegen und einfach fragen, ob er mitschneiden darf.

Datum
Aktualisiert am
21.05.2015
Autor
ime
Bewertungen
4486
Themen
Persön­lich­keits­rechte Vertrag

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