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Abgeordnete

Zwischen Gewissens­freiheit und Frakti­onszwang

Dürfen Abgeordnete anders als ihre Fraktion abstimmen? © Quelle: mdaake/fotolia.com

In der Bundes­re­publik gibt es keinen Frakti­onszwang für Abgeordnete. Diese sind allein ihrem Gewissen verpflichtet. Dennoch müssen sie auch Rücksicht auf ihre Partei oder Fraktion nehmen.

Die Abgeordneten des Bundestages sind laut Artikel 38 des Grundge­setzes „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. Der Bezug auf das „ganze Volk“ - also nicht auf einen bestimmten Wahlkreis, eine Partei oder Fraktion - begründet das freie Mandat.

Doch ist der Abgeordnete auch Vertreter einer Partei, über die er in der Regel sein Mandat erhält. Ein Imperatives Mandat aber, das seine Rechte den Interessen von Partei oder Lobbygruppen unterordnet, lässt das Grundgesetz nicht zu.

Das freie Mandat bedeutet allerdings nicht, dass Abgeordnete ohne Rücksicht auf Partei oder Fraktion abstimmen können. Es wird zwar jede Art von Frakti­onszwang abgelehnt, nicht aber die Frakti­ons­dis­ziplin. So werden die Rechte der Abgeordneten durch die Geschäfts­ord­nungen der Fraktionen begrenzt - auch um die Handlungs­fä­higkeit des Parlaments sicher­zu­stellen.

Die Frakti­ons­ge­schäfts­ord­nungen lassen das Abweichen von der Frakti­ons­mehrheit bei der Stimmabgabe aber grundsätzlich zu. Abweichler können nach Ansicht von Verfas­sungs­rechtlern dennoch sogar aus Partei und Fraktion ausgeschlossen werden, wenn sie der Gemein­schaft als nicht mehr zumutbar erscheinen, verlieren aber keinesfalls ihr Mandat.

In die Schlag­zeilen gerät der Frakti­onszwang häufig erst, wenn er aufgehoben wird. Bereits bei der Reform des Abtrei­bungs­rechts 1974 nahmen die Frakti­ons­füh­rungen von den Mehrheits­mei­nungen abweichende Gesetz­entwürfe hin. Auch beim neuen Transplan­ta­ti­ons­gesetz von 1997 war die Abstimmung freigegeben, ebenso 2011 bei der Abstimmung über die ethisch heikle Frage der Präimplan­ta­ti­ons­dia­gnostik (PID). Genauso wird es auch im kommenden Herbst bei der gesetz­lichen Regelung der Sterbehilfe sein.

Datum
Aktualisiert am
12.08.2015
Autor
dpa/red
Bewertungen
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Themen
Abgeordnete Grundgesetz Politik Verfassung

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