Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Grenzkon­trollen

Zollkon­trolle: Was darf der Zoll?

Zollkontrolle: Was darf der Zoll?

Ob am Flughafen oder auf der Autobahn: Eine Zollkon­trolle ist ein eher unange­nehmes Erlebnis. Wir erklären, welche Rechte Sie bei einer Zollkon­trolle in Deutschland haben.

Mit dem Zoll kommen die meisten Deutschen eher selten in Berührung. Dabei beschäftigen die Zollbe­hörden in Deutschland mehr als 30.000 Menschen und haben ein vielfältiges Aufgabenfeld: Neben der Kontrolle von Warenein­fuhren geht der Zoll beispielsweise auch gegen illegale Beschäf­tigung vor und treibt die KFZ-Steuer ein.

In persön­lichen Kontakt mit dem Zoll kommen Normal­bürger vor allem auf Reisen. Jeder Passagier kennt die kritischen Blicke der Zollbeamten am Flughafen, die den Ausgang überwachen. Auch wer mit dem Auto aus dem Ausland zurückkehrt, kann dem Zoll begegnen – vor allem, wenn er aus der Schweiz einreist.

Ähnlich wie eine Polizei­kon­trolle ist eine Überprüfung durch den Zoll eine eher unangenehme Erfahrung. Denn wer lässt schon gerne sein Gepäck durchwühlen oder sich gar von oben bis unten durchsuchen? Häufig besteht auch Unsicherheit darüber, welche Maßnahmen die Zollbeamten durchführen dürfen. Die Deutsche Anwalt­auskunft beantwortet die wichtigsten Fragen zu den Befugnissen des Zolls bei Grenzkon­trollen:

An welchen Orten darf der Zoll kontrol­lieren?

Das Zollver­wal­tungs­gesetz definiert einen „grenznahen Raum“ von 30 Kilometern hinter der deutschen Zollgrenze an Land und 50 Kilometer hinter Seegrenzen. In diesem Raum darf der Zoll ohne Einschrän­kungen Personen anhalten und kontrol­lieren sowie Fahrzeuge und Gepäck überprüfen. Anders als bei Polizei­kon­trollen ist hier keinerlei Anfangs­verdacht nötig.

Allerdings räumt das Gesetz dem Zoll ausdrücklich das Recht ein, auch außerhalb des grenznahen Raums Kontrollen durchzu­führen, „wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamt­lichen Überwachung (...) unterliegen, von Personen oder in Beförde­rungs­mitteln mitgeführt werden.“

Der Rechts­anwalt und Zollexperte Dirk Pohl sagt: „Ein solcher Anfangs­verdacht lässt sich sehr leicht finden. Im Grunde kann eine Zollkon­trolle ständig und überall erfolgen.“

Welche Angaben muss man dem Zoll gegenüber machen?

„Der Zoll ist wie die Polizei berechtigt, die Personalien zu überprüfen“, sagt Rechts­anwalt Pohl. Den Ausweis muss man also vorzeigen. Die entscheidende Frage bei Zollkon­trollen ist aber meistens: „Haben Sie etwas zu verzollen?“ Oder: „Wo haben Sie das denn gekauft?“ Auch diese Fragen muss man beantworten – und zwar wahrheitsgemäß.

Unter welchen Umständen dürfen Zollbeamte eine Person durchsuchen?

Schmuggler sind beim verstecken illegal eingeführter Waren durchaus kreativ. Deshalb leuchtet es ein, dass der Zoll grundsätzlich Personen intensiv durchsuchen darf. Das kann für die durchsuchte Person sehr unangenehm werden, wenn sie sich beispielsweise ausziehen muss.

Deshalb dürfen Durchsu­chungen auch nicht völlig willkürlich erfolgen. Laut Gesetz müssen „tatsächliche Anhalts­punkte“ dafür vorliegen, dass illegale Waren mitgeführt werden. Bei Durchsu­chungen, die in die Intimsphäre eingreifen, kann der Durchsuchte darauf bestehen, von einem Beamten des gleichen Geschlechts durchsucht zu werden.

Zudem müssen Durchsu­chungen an einem „geeigneten Ort“ stattfinden. Niemand muss es akzeptieren, wenn er sich am Flughafen vor einer Schlange wartender Mitrei­sender oder an einer vielbe­fahrenen Autobahn ausziehen soll. Über diese Vorschriften dürfen sich die Beamten nur bei dem konkreten Verdacht hinweg­setzen, dass die kontrol­lierte Person eine Waffe verborgen hält.

Darf mich der Zoll am Flughafen erst kontrol­lieren, wenn ich den „Anmeldefreie Waren“-Ausgang gewählt habe?

Um die Abfertigung zu erleichtern, bieten Flughäfen den Reisenden eine einfache Möglichkeit zu erklären, ob sie anmelde­pflichtige Waren mitführen: Sie können zwischen einem grünen („Anmeldefrei Waren“) und einem roten („Anmelde­pflichtige Waren“) Ausgang wählen.

„Wer den grünen Ausgang wählt, gibt damit eine sogenannte konkludente Erklärung ab“, sagt Rechts­anwalt Dirk Pohl. „Er erklärt rechts­ver­bindlich, dass er nichts zu verzollen hat.“ Wer den grünen Ausgang passiert, obwohl er anmelde­pflichtige Waren mitführt, begeht eine Straftat: Steuer­hin­ter­ziehung. Hier drohen nicht nur bei hochpreisigen Waren empfindliche Strafen.

Der Zoll überprüft dementsprechend vor allem Reisende, die den grünen Ausgangs­bereich passiert haben. Das heißt aber nicht, dass ausschließlich hier kontrolliert werden darf. „Die Zollbeamten dürfen Reisende am Flughafen jederzeit vor und hinter dem Ausgang kontrol­lieren“, sagt Rechts­anwalt Pohl. Die Frage, ob anmelde­pflichtige Waren mitgeführt werden, muss auch vor dem Ausgang wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Übersicht: Die wichtigsten Mengen- und Wertgrenzen bei der Einreise nach Deutschland aus Nicht-EU-Staaten)

  • Waren müssen allgemein ab einem Wert von 430 (Flughafen und Seeweg) bzw. 300 Euro (Landweg) angemeldet werden.
  • Rauchwaren: Personen ab siebzehn Jahren dürfen maximal 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak frei einführen
  • Alkohol: Personen ab 17 Jahren dürfen 4 Liter Wein und 16 Liter Bier sowie 2 Liter Schnaps (bis 22 % vol. Alkohol) oder 1 Liter Schnaps (mehr als 22 % vol. Alkohol) frei einführen
  • Kraftstoff: Für jedes Fahrzeug dürfen außerhalb des Tanks 10 Liter in einem Behälter mitgeführt werden
  • Arzneimittel: Nur die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge darf frei eingeführt werden
Datum
Aktualisiert am
28.05.2018
Autor
pst
Bewertungen
154008 29
Themen
Polizei Reisen Steuer­hin­ter­ziehung Steuern Zoll

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite