
Mit dem Zoll kommen die meisten Deutschen eher selten in Berührung. Dabei beschäftigen die Zollbehörden in Deutschland mehr als 30.000 Menschen und haben ein vielfältiges Aufgabenfeld: Neben der Kontrolle von Wareneinfuhren geht der Zoll beispielsweise auch gegen illegale Beschäftigung vor und treibt die KFZ-Steuer ein.
In persönlichen Kontakt mit dem Zoll kommen Normalbürger vor allem auf Reisen. Jeder Passagier kennt die kritischen Blicke der Zollbeamten am Flughafen, die den Ausgang überwachen. Auch wer mit dem Auto aus dem Ausland zurückkehrt, kann dem Zoll begegnen – vor allem, wenn er aus der Schweiz einreist.
Ähnlich wie eine Polizeikontrolle ist eine Überprüfung durch den Zoll eine eher unangenehme Erfahrung. Denn wer lässt schon gerne sein Gepäck durchwühlen oder sich gar von oben bis unten durchsuchen? Häufig besteht auch Unsicherheit darüber, welche Maßnahmen die Zollbeamten durchführen dürfen. Die Deutsche Anwaltauskunft beantwortet die wichtigsten Fragen zu den Befugnissen des Zolls bei Grenzkontrollen:
An welchen Orten darf der Zoll kontrollieren?
Das Zollverwaltungsgesetz definiert einen „grenznahen Raum“ von 30 Kilometern hinter der deutschen Zollgrenze an Land und 50 Kilometer hinter Seegrenzen. In diesem Raum darf der Zoll ohne Einschränkungen Personen anhalten und kontrollieren sowie Fahrzeuge und Gepäck überprüfen. Anders als bei Polizeikontrollen ist hier keinerlei Anfangsverdacht nötig.
Allerdings räumt das Gesetz dem Zoll ausdrücklich das Recht ein, auch außerhalb des grenznahen Raums Kontrollen durchzuführen, „wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung (...) unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.“
Der Rechtsanwalt und Zollexperte Dirk Pohl sagt: „Ein solcher Anfangsverdacht lässt sich sehr leicht finden. Im Grunde kann eine Zollkontrolle ständig und überall erfolgen.“
Welche Angaben muss man dem Zoll gegenüber machen?
„Der Zoll ist wie die Polizei berechtigt, die Personalien zu überprüfen“, sagt Rechtsanwalt Pohl. Den Ausweis muss man also vorzeigen. Die entscheidende Frage bei Zollkontrollen ist aber meistens: „Haben Sie etwas zu verzollen?“ Oder: „Wo haben Sie das denn gekauft?“ Auch diese Fragen muss man beantworten – und zwar wahrheitsgemäß.
Unter welchen Umständen dürfen Zollbeamte eine Person durchsuchen?
Schmuggler sind beim verstecken illegal eingeführter Waren durchaus kreativ. Deshalb leuchtet es ein, dass der Zoll grundsätzlich Personen intensiv durchsuchen darf. Das kann für die durchsuchte Person sehr unangenehm werden, wenn sie sich beispielsweise ausziehen muss.
Deshalb dürfen Durchsuchungen auch nicht völlig willkürlich erfolgen. Laut Gesetz müssen „tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, dass illegale Waren mitgeführt werden. Bei Durchsuchungen, die in die Intimsphäre eingreifen, kann der Durchsuchte darauf bestehen, von einem Beamten des gleichen Geschlechts durchsucht zu werden.
Zudem müssen Durchsuchungen an einem „geeigneten Ort“ stattfinden. Niemand muss es akzeptieren, wenn er sich am Flughafen vor einer Schlange wartender Mitreisender oder an einer vielbefahrenen Autobahn ausziehen soll. Über diese Vorschriften dürfen sich die Beamten nur bei dem konkreten Verdacht hinwegsetzen, dass die kontrollierte Person eine Waffe verborgen hält.
Darf mich der Zoll am Flughafen erst kontrollieren, wenn ich den „Anmeldefreie Waren“-Ausgang gewählt habe?
Um die Abfertigung zu erleichtern, bieten Flughäfen den Reisenden eine einfache Möglichkeit zu erklären, ob sie anmeldepflichtige Waren mitführen: Sie können zwischen einem grünen („Anmeldefrei Waren“) und einem roten („Anmeldepflichtige Waren“) Ausgang wählen.
„Wer den grünen Ausgang wählt, gibt damit eine sogenannte konkludente Erklärung ab“, sagt Rechtsanwalt Dirk Pohl. „Er erklärt rechtsverbindlich, dass er nichts zu verzollen hat.“ Wer den grünen Ausgang passiert, obwohl er anmeldepflichtige Waren mitführt, begeht eine Straftat: Steuerhinterziehung. Hier drohen nicht nur bei hochpreisigen Waren empfindliche Strafen.
Der Zoll überprüft dementsprechend vor allem Reisende, die den grünen Ausgangsbereich passiert haben. Das heißt aber nicht, dass ausschließlich hier kontrolliert werden darf. „Die Zollbeamten dürfen Reisende am Flughafen jederzeit vor und hinter dem Ausgang kontrollieren“, sagt Rechtsanwalt Pohl. Die Frage, ob anmeldepflichtige Waren mitgeführt werden, muss auch vor dem Ausgang wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Übersicht: Die wichtigsten Mengen- und Wertgrenzen bei der Einreise nach Deutschland aus Nicht-EU-Staaten)
- Waren müssen allgemein ab einem Wert von 430 (Flughafen und Seeweg) bzw. 300 Euro (Landweg) angemeldet werden.
- Rauchwaren: Personen ab siebzehn Jahren dürfen maximal 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak frei einführen
- Alkohol: Personen ab 17 Jahren dürfen 4 Liter Wein und 16 Liter Bier sowie 2 Liter Schnaps (bis 22 % vol. Alkohol) oder 1 Liter Schnaps (mehr als 22 % vol. Alkohol) frei einführen
- Kraftstoff: Für jedes Fahrzeug dürfen außerhalb des Tanks 10 Liter in einem Behälter mitgeführt werden
- Arzneimittel: Nur die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge darf frei eingeführt werden
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.05.2018
- Autor
- pst