Sie scheinen überall zu hängen: an Straßenlaternen, Bäumen, Litfaßsäulen und Bauzäunen. Zur Bundestagwahl 2017 hingen allein in Berlin über 200.000 Wahlplakate, mit denen Parteien warben. Die Regeln zur politischen Plakatreklame sind dabei genau festgelegt - ein Überblick:
Wahlplakate: Wo dürfen sie aufgehängt werden?
Grundsätzlich überall, um das demokratische Recht der Parteien im Wahlkampf nicht einzuschränken. Rechtsgrundlage ist hier Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes, also das Recht auf freie Meinungsäußerung. Das gilt, solange die Plakate keine verfassungsfeindlichen Aufschriften tragen, die beispielsweise den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen könnten.
Einschränkungen gibt es allerdings doch: An öffentlichen Gebäuden, wie etwa Rathäusern, Schulen oder Gerichten wird die Anbringung von Wahlplakaten meist nicht gestattet – hier spielt das sogenannte Neutralitätsgebot des Staates eine Rolle. Auf Privatgrundstücken sind Wahlplakate auch sehr selten zu finden. Nur unter Zustimmung des jeweiligen Betreibers oder Eigentümers können Ausnahmen vereinbart werden.
Wahlplakate: Wie lange dürfen sie hängen bleiben?
Hierfür gibt es festgelegte Zeiträume, die je nach Bundesland und Art der Wahl variieren können. Für Berlin gilt beispielsweise die Regelung: „Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen“ seien ausschließlich sieben Wochen vor der Wahl oder Abstimmung erlaubt. Verstößt eine Partei dagegen und beginnt früher mit der Plakatierung, drohen Bußgelder durch das Ordnungsamt. Auch für das Entfernen der Plakate nach der Wahl gibt es Fristen – die, zur Erleichterung vieler Wähler, meist relativ kurz ausfallen.
Wie wird das Beschädigen und Zerstören von Wahlplakaten bestraft?
Das Strafgesetzbuch gibt in §303 die Antwort: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft“. Dies gilt für Wahlplakate ebenso, wie für jeden anderen Gegenstand auch, der einem nicht gehört. Besonders hart kann das Beschmieren von Plakaten bestraft werden, wenn dabei verfassungsfeindliche Symbole, etwa das Hakenkreuz, verwendet werden. Per Mayer, Rechtsanwalt für Straf- und Verfassungsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, betont: "Auch der bloße Versuch wird vom Gesetz unter Strafe gestellt."
Werden Täter allerdings nicht auf frischer Tat ertappt wird, wird der Plakat-Vandalismus selten verfolgt – in den allermeisten Fällen sehen Parteien von einer Anzeige gegen unbekannt ab.
Müssen Wähler jeden plakatierten Wahl-Slogan hinnehmen?
Zumindest dürfen sie nicht in einem Akt der Selbstjustiz dagegen vorgehen. Das unterstreicht Verfassungsrechtler Mayer: „Auch wenn der Werbespruch auf dem Plakat gegebenenfalls den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, setzt dies den rechtlichen Schutz von Wahlplakaten nicht außer Kraft.“ Es stehe Einzelnen nicht zu, auf diese Art für die Verfassung einzutreten. „In diesem Fall bleibt nur das Recht der Anzeigenerstattung“, so Mayer.
Der juristische Protest gegen Wahl-Slogans kann durchaus erfolgreich sein. 2009 hatte im Landkreis Uecker-Randow der dortige Kreisverband der NPD Wahlplakate mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ aufgehängt. Die Wahlplakate waren mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit dem Schnabel pickt, versehen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wertete dies als Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Polen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Ansicht - die Plakate mussten abgehängt werden (Az.: 2 BvR 2179/09).
Meinungsäußerung oder Volksverhetzung?
Außerdem darf Wahlwerbung nicht das Persönlichkeitsrecht von Personen oder Unternehmen verletzen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied 2013, dass die Partei „Die Rechte“ zur Kommunalwahl keine Werbeplakate verwenden darf, die einen Bezug zum Fußballverein Borussia Dortmund aufweisen. Zwar wurde der Verein nicht namentlich genannt - doch Wahlwerbung habe Elemente genutzt, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und so den Eindruck erweckt, der BVB billige die plakatierte Werbung (Az.: 6 W 56/13).
Doch es gibt auch Gegenbeispiele: Laut Verwaltungsgericht Kassel ist der NPD-Slogan „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ keine Volksverhetzung, sondern eine Meinungsäußerung. Das Plakat fordere nicht eindeutig zu Willkürmaßnahmen gegen Roma und Sinti auf, urteilte das Gericht im Jahr 2013. Es müsse daher in einer Demokratie hingenommen werden (Az.: 4 L 1117/13.KS). Die Stadt Bad Hersfeld musste deshalb die zuvor abhängten NPD-Wahlplakate wieder aufhängen.
Verboten ist das Beschädigen von Wahlplakaten nach der Wahl übrigens genauso, wie zuvor. Doch zumindest was die Wahlplakat-Saison 2017 betrifft, müssen genervte Bürger die Plakatflut nicht mehr lange erdulden.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 08.10.2018
- Autor
- psu