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Wahl

Wahlplakate: Die Rechtslage zur Partei­en­werbung

Oft in der Zielscheibe für Vandalismus: Wahlplakate © Quelle: Ariel/Gettyimages.de

Abreißen, beschmieren, überkleben - im Wahlkampf bestimmt die Werbung der Parteien das Stadtbild - und erregt bei manchen die Gemüter. Müssen Wahlplakate immer akzeptiert werden? Oder darf sich der Bürger gegen die politische Plakat­reklame wehren? anwalt­auskunft.de klärt die Rechtslage.

Sie scheinen überall zu hängen: an Straßen­la­ternen, Bäumen, Litfaß­säulen und Bauzäunen. Zur Bundes­tagwahl 2017 hingen allein in Berlin über 200.000 Wahlplakate, mit denen Parteien warben. Die Regeln zur politischen Plakat­reklame sind dabei genau festgelegt - ein Überblick:

Wahlplakate: Wo dürfen sie aufgehängt werden?

Grundsätzlich überall, um das demokra­tische Recht der Parteien im Wahlkampf nicht einzuschränken. Rechts­grundlage ist hier Artikel 5 Absatz 1 des Grundge­setzes, also das Recht auf freie Meinungs­äu­ßerung. Das gilt, solange die Plakate keine verfas­sungs­feind­lichen Aufschriften tragen, die beispielsweise den Straftat­bestand der Volksver­hetzung erfüllen könnten.

Einschrän­kungen gibt es allerdings doch: An öffent­lichen Gebäuden, wie etwa Rathäusern, Schulen oder Gerichten wird die Anbringung von Wahlplakaten meist nicht gestattet – hier spielt das sogenannte Neutra­li­tätsgebot des Staates eine Rolle. Auf Privat­grund­stücken sind Wahlplakate auch sehr selten zu finden. Nur unter Zustimmung des jeweiligen Betreibers oder Eigentümers können Ausnahmen vereinbart werden.

Wahlplakate: Wie lange dürfen sie hängen bleiben?

Hierfür gibt es festgelegte Zeiträume, die je nach Bundesland und Art der Wahl variieren können. Für Berlin gilt beispielsweise die Regelung: „Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksent­scheiden und Bürger­ent­scheiden stehen“ seien ausschließlich sieben Wochen vor der Wahl oder Abstimmung erlaubt. Verstößt eine Partei dagegen und beginnt früher mit der Plakatierung, drohen Bußgelder durch das Ordnungsamt. Auch für das Entfernen der Plakate nach der Wahl gibt es Fristen – die, zur Erleich­terung vieler Wähler, meist relativ kurz ausfallen.

Wie wird das Beschädigen und Zerstören von Wahlplakaten bestraft?

Das Strafge­setzbuch gibt in §303 die Antwort: „Wer rechts­widrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft“. Dies gilt für Wahlplakate ebenso, wie für jeden anderen Gegenstand auch, der einem nicht gehört. Besonders hart kann das Beschmieren von Plakaten bestraft werden, wenn dabei verfas­sungs­feindliche Symbole, etwa das Hakenkreuz, verwendet werden. Per Mayer, Rechts­anwalt für Straf- und Verfas­sungsrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht des DAV, betont: "Auch der bloße Versuch wird vom Gesetz unter Strafe gestellt."

Werden Täter allerdings nicht auf frischer Tat ertappt wird, wird der Plakat-Vandalismus selten verfolgt – in den allermeisten Fällen sehen Parteien von einer Anzeige gegen unbekannt ab.

Müssen Wähler jeden plakatierten Wahl-Slogan hinnehmen?

Zumindest dürfen sie nicht in einem Akt der Selbst­justiz dagegen vorgehen. Das unterstreicht Verfas­sungs­rechtler Mayer: „Auch wenn der Werbespruch auf dem Plakat gegebe­nenfalls den Tatbestand der Volksver­hetzung erfüllt, setzt dies den rechtlichen Schutz von Wahlplakaten nicht außer Kraft.“ Es stehe Einzelnen nicht zu, auf diese Art für die Verfassung einzutreten. „In diesem Fall bleibt nur das Recht der Anzeigen­er­stattung“, so Mayer.

Der juristische Protest gegen Wahl-Slogans kann durchaus erfolgreich sein. 2009 hatte im Landkreis Uecker-Randow der dortige Kreisverband der NPD Wahlplakate mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ aufgehängt. Die Wahlplakate waren mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit dem Schnabel pickt, versehen. Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern wertete dies als Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Polen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht teilte diese Ansicht - die Plakate mussten abgehängt werden (Az.: 2 BvR 2179/09).

Meinungs­äu­ßerung oder Volksver­hetzung?

Außerdem darf Wahlwerbung nicht das Persön­lich­keitsrecht von Personen oder Unternehmen verletzen. Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied 2013, dass die Partei „Die Rechte“ zur Kommunalwahl keine Werbeplakate verwenden darf, die einen Bezug zum Fußball­verein Borussia Dortmund aufweisen. Zwar wurde der Verein nicht namentlich genannt - doch Wahlwerbung habe Elemente genutzt, mit denen die bekannte Fußball­mann­schaft identi­fiziert werde und so den Eindruck erweckt, der BVB billige die plakatierte Werbung (Az.: 6 W 56/13).

Doch es gibt auch Gegenbei­spiele:  Laut Verwal­tungs­gericht Kassel ist der NPD-Slogan „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ keine Volksver­hetzung, sondern eine Meinungs­äu­ßerung. Das Plakat fordere nicht eindeutig zu Willkür­maß­nahmen gegen Roma und Sinti auf, urteilte das Gericht im Jahr 2013. Es müsse daher in einer Demokratie hingenommen werden (Az.: 4 L 1117/13.KS). Die Stadt Bad Hersfeld musste deshalb die zuvor abhängten NPD-Wahlplakate wieder aufhängen.

Verboten ist das Beschädigen von Wahlplakaten nach der Wahl übrigens genauso, wie zuvor. Doch zumindest was die Wahlplakat-Saison 2017 betrifft, müssen genervte Bürger die Plakatflut nicht mehr lange erdulden.

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Datum
Aktualisiert am
08.10.2018
Autor
psu
Bewertungen
29833 1
Themen
Eigentum Meinungs­freiheit Persön­lich­keits­rechte

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