Ein Professor arbeitete zwanzig Jahre lang in einem komfortablen Einzelbüro in der Universität, das er aber räumen musste, als dort gebaut wurde. Das neue Büro gefiel ihm aber nicht, denn er sollte es mit einem seiner Kollegen teilen. Deshalb wollte der Hochschullehrer die Uni mit einem Eilantrag zwingen, ihm weiterhin ein Einzelbüro zu gewähren.
Den Eilantrag lehnten die Richter jedoch ab. Auch die Beschwerde, die er dann einlegte, war nicht erfolgreich. Er hatte darin zum Beispiel argumentiert, dass viele Professoren an der Hochschule Einzelbüros hätten. Außerdem gebe es an der Uni genug Platz, schließlich würde eine ganze Etage leer stehen.
Kein Anspruch aufs Einzelbüro
Den Argumenten des Professors folgten die Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Juli 2013 aber nicht. Im Gegenteil entschieden sie, dass dem Professor kein bestimmtes und auch kein einzelnes Dienstzimmer zusteht (AZ: 4 S 1020/13). Absprachen mit der Uni-Leitung könne er nicht nachweisen. Für die Richter ging aus seiner Beschwerde auch nicht hervor, dass ihn ein Zweierbüro in seiner Arbeit einschränkt.
Im Übrigen, so die Richter, könne die Uni-Verwaltung frei entscheiden, wem sie welches Dienstzimmer gibt. Die Richter interpretierten das nicht als Rechtsverstoß, denn die Zuweisung des neuen Büros an den Professor war für sie vertretbar und auch nicht willkürlich.
Willkür erkannten die Richter auch nicht darin, dass der Hochschullehrer sich ein Zimmer mit einem Kollegen teilen muss. Das sei schließlich Alltag für viele Beschäftigte an Massen-Unis, darunter auch Professoren. Eine 20-jährige Dienstzeit privilegiere den Hochschullehrer nicht.
Leser-Umfrage
- Datum
- Aktualisiert am
- 13.07.2016
- Autor
- red