Seit der Umstellung des Finanzierungsmodells für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland im Januar 2013, ist es nahezu unmöglich, den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Denn seither wird ein fester Betrag pro Haushalt erhoben – egal, wie viele Menschen in der Wohnung leben und wie viele Radios oder Fernseher dort sind. Derzeit liegt dieser Betrag bei 17,50 Euro.
Ausgenommen sind lediglich wenige Personengruppen, die sich von der Beitragspflicht befreien lassen können, zum Beispiel Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter.
Für alle anderen gilt: Wer nicht zahlt, erhält zunächst postalisch mehrere Aufforderungen, den Betrag zu begleichen. Irgendwann bitten die Rundfunkanstalten dann um Amtshilfe bei der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde. Je nach Bundesland können dies das Finanzamt, die Stadtkasse oder ein Gerichtsvollzieher sein.
Auch die Vollstreckungsbehörden fordern zunächst Zahlungsverweigerer auf, den offenen Betrag zu begleichen. Geschieht das nicht, haben sie – je nach Bundesland und Kommune – unterschiedliche Möglichkeiten, den Betrag einzufordern.
Pfändungen als letzter Schritt: Kommunen dürfen Fahrzeuge stilllegen
Lohn- und Kontopfändungen sind ein Weg, denn zunächst handelt es sich ja um eine ausstehende Zahlung. Auch hier gibt es aber Unterschiede. In einigen Bundesländern können nur Gerichte solche Pfändungen anordnen.
Ein anderer Weg ist das Stilllegen des Fahrzeugs. Das kann durch Parkkrallen geschehen, aber auch durch spezielle Ventilaufsätze am Reifen. Diese sorgen dafür, dass, sobald das Auto ins Rollen kommt, nach etwa 500 Metern die Luft entweicht – und nichts mehr geht.
Diese Vollstreckungsmethode wird bereits seit zehn Jahren angewendet. Das muss nicht immer mit der ausstehenden Zahlung des Rundfunkbeitrags zusammenhängen, sondern kann auch die Folge sonstiger Zahlungsaufforderungen der Kommunen sein.
Der Nürnberger Rechtsanwalt Jakob Heinrich Tschuschke weiß, warum manche Kommunen zu diesem Mittel greifen: „Weniger geht es ihnen darum, das Auto wirklich auch zu pfänden, sondern vielmehr mit geringem Aufwand zu bewirken, dass die Betroffenen zahlen.“ Denn zeitgleich mit dem Ventilaufsatz lande in der Regel eine weitere Mahnung im Briefkasten.
Autos lahmlegen ist unter Umständen nicht erlaubt
Unkritisch sieht Rechtsanwalt Tschuschke dieses Vorgehen aber nicht: „Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamte dürfen nicht überpfänden“, erklärt er. „In der Regel belaufen sich die Forderungen der Rundfunkanstalten aber nur auf 300 bis 500 Euro. Und ein Auto übersteigt in aller Regel diesen Wert deutlich.“
Zumal es wohl immer wieder vorkomme, dass es den Fahrer eines Autos treffe, der aber gar nicht der Beitragsmuffel ist.
Sollte der betroffene Halter des Autos trotz des Stilllegens des Autos den fälligen Betrag nicht zahlen, droht schlussendlich die Versteigerung des Fahrzeugs. Der überschüssige Betrag, der die offene Summe übersteigt, erhält dann der Halter.
Zur Wehr setzen kann man sich gegen dieses Vorgehen der Vollstreckungsbehörden zumindest dann, wenn das Auto aus beruflichen Gründen genutzt wird. Denn auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelten die Pfändungsschutzregeln der § 811 ff. Zivilprozessordnung, wonach beruflich genutzte Autos unpfändbar sind.
Auch der Gerichtsvollzieher kann vor der Tür stehen
Dieses Vorgehen vereinfacht den Kommunen das Eintreiben des fälligen Betrags. Dennoch beauftragen sie oft stattdessen Gerichtsvollzieher, sollte nach mehrmaliger Aufforderung keine Zahlung eingegangen sein.
Diese sind angehalten, zunächst jene Gegenstände zu pfänden, die zwar dem Wert des offenen Betrags entsprechen, nicht aber für das tägliche Leben gebraucht werden. Gemälde oder auch Schmuck sind hierfür Beispiele. Besitzt der Betroffene keinerlei solcher Wertsachen, kann unter Umständen auch der Fernseher oder der Computer dran glauben – oder eben das Auto, sollte die Forderung besonders hoch sein.
„Steht der Gerichtsvollzieher erst einmal vor der Tür, ist es nahezu unmöglich, eine Pfändung zu umgehen“, sagt Rechtsanwalt Jakob Heinrich Tschuschke. Wer gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags vorgehen will, sollte daher Widerspruch dann einlegen, wenn das Verfahren es vorsieht – nämlich innerhalb der Frist von einem Monat mit dem Eingang des Beitragsbescheids.
Geringe Erfolgsaussichten bei Widerspruch und Klage gegen Rundfunkbeitrag
Gleichwohl stehen die Chancen nicht allzu gut, dass der Widerspruch zum Erfolg führt. Denn meist bringt dieser nur kurzfristigen Aufschub und wird einfach abgelehnt.
Letztlich kann man auch noch den Weg der Klage gehen, doch sind die Erfolgsaussichten auch hier momentan äußerst schlecht – zumindest dann, wenn man als Begründung die Unrechtmäßigkeit des gesamten Gebührenmodells anführt, wie jüngst Gerichte klargestellt haben.
Deutlich besser stehen die Chancen einer Klage, wenn man gegen einen fehlerhaften Gebührenbescheid vorgeht. „Dies kann von der doppelten Erfassung eines Haushaltes bis zu einem falschen Bescheid für einen Verstorbenen reichen“, sagt Rechtsanwalt Jakob Tschuschke.
Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin stehen Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite
Wer begründet gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags vorgehen möchte, sollte sich anwaltlichen Rat einholen; besonders dann, wenn der Rechtsstreit vor Gericht landet. Hier finden Sie kompetente Verwaltngsrechtsexpertinnen und -experten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.05.2018
- Autor
- ndm