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Gerichtsvollzieher

Rundfunk­beitrag nicht gezahlt: Rechte von Vollstre­ckungs­be­hörden

Rundfunkbeitrag nicht gezahlt: Rechte von Vollstreckungsbehörden
© Quelle: B2M Productions/gettyimages.de

Wer den Rundfunk­beitrag nicht zahlt, muss mit platten Reifen am eigenen Auto rechnen. Was vielleicht wie ein Scherz klingt, passiert ist Deutschland nicht selten – kommunale Beamte agieren im Auftrag ihrer Kommune und montieren sogenannte „Ventil­wächter“. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt die Hinter­gründe und wie man sich dagegen wehren kann.

Seit der Umstellung des Finanzie­rungs­modells für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland im Januar 2013, ist es nahezu unmöglich, den Rundfunk­beitrag nicht zu zahlen. Denn seither wird ein fester Betrag pro Haushalt erhoben – egal, wie viele Menschen in der Wohnung leben und wie viele Radios oder Fernseher dort sind. Derzeit liegt dieser Betrag bei 17,50 Euro.

Ausgenommen sind lediglich wenige Personen­gruppen, die sich von der Beitrags­pflicht befreien lassen können, zum Beispiel Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II oder Grundsi­cherung im Alter.

Für alle anderen gilt: Wer nicht zahlt, erhält zunächst postalisch mehrere Auffor­de­rungen, den Betrag zu begleichen. Irgendwann bitten die Rundfunk­an­stalten dann um Amtshilfe bei der jeweils zuständigen Vollstre­ckungs­behörde. Je nach Bundesland können dies das Finanzamt, die Stadtkasse oder ein Gerichts­voll­zieher sein.

Auch die Vollstre­ckungs­be­hörden fordern zunächst Zahlungs­ver­weigerer auf, den offenen Betrag zu begleichen. Geschieht das nicht, haben sie – je nach Bundesland und Kommune – unterschiedliche Möglich­keiten, den Betrag einzufordern.

Pfändungen als letzter Schritt: Kommunen dürfen Fahrzeuge stilllegen 

Lohn- und Kontopfän­dungen sind ein Weg, denn zunächst handelt es sich ja um eine ausstehende Zahlung. Auch hier gibt es aber Unterschiede. In einigen Bundes­ländern können nur Gerichte solche Pfändungen anordnen.

Ein anderer Weg ist das Stilllegen des Fahrzeugs. Das kann durch Parkkrallen geschehen, aber auch durch spezielle Ventil­aufsätze am Reifen. Diese sorgen dafür, dass, sobald das Auto ins Rollen kommt, nach etwa 500 Metern die Luft entweicht – und nichts mehr geht.

Diese Vollstre­ckungs­methode wird bereits seit zehn Jahren angewendet. Das muss nicht immer mit der ausste­henden Zahlung des Rundfunk­beitrags zusammen­hängen, sondern kann auch die Folge sonstiger Zahlungs­auf­for­de­rungen der Kommunen sein.

Der Nürnberger Rechts­anwalt Jakob Heinrich Tschuschke weiß, warum manche Kommunen zu diesem Mittel greifen: „Weniger geht es ihnen darum, das Auto wirklich auch zu pfänden, sondern vielmehr mit geringem Aufwand zu bewirken, dass die Betroffenen zahlen.“ Denn zeitgleich mit dem Ventilaufsatz lande in der Regel eine weitere Mahnung im Briefkasten.

Autos lahmlegen ist unter Umständen nicht erlaubt

Unkritisch sieht Rechts­anwalt Tschuschke dieses Vorgehen aber nicht: „Gerichts­voll­zieher und Vollstre­ckungs­beamte dürfen nicht überpfänden“, erklärt er. „In der Regel belaufen sich die Forderungen der Rundfunk­an­stalten aber nur auf 300 bis 500 Euro. Und ein Auto übersteigt in aller Regel diesen Wert deutlich.“

Zumal es wohl immer wieder vorkomme, dass es den Fahrer eines Autos treffe, der aber gar nicht der Beitrags­muffel ist.

Sollte der betroffene Halter des Autos trotz des Stilllegens des Autos den fälligen Betrag nicht zahlen, droht schluss­endlich die Verstei­gerung des Fahrzeugs. Der überschüssige Betrag, der die offene Summe übersteigt, erhält dann der Halter.

Zur Wehr setzen kann man sich gegen dieses Vorgehen der Vollstre­ckungs­be­hörden zumindest dann, wenn das Auto aus beruflichen Gründen genutzt wird. Denn auch im Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­ver­fahren gelten die Pfändungs­schutz­regeln der § 811 ff. Zivilpro­zess­ordnung, wonach beruflich genutzte Autos unpfändbar sind.

Auch der Gerichts­voll­zieher kann vor der Tür stehen

Dieses Vorgehen vereinfacht den Kommunen das Eintreiben des fälligen Betrags. Dennoch beauftragen sie oft stattdessen Gerichts­voll­zieher, sollte nach mehrmaliger Auffor­derung keine Zahlung eingegangen sein. 

Diese sind angehalten, zunächst jene Gegenstände zu pfänden, die zwar dem Wert des offenen Betrags entsprechen, nicht aber für das tägliche Leben gebraucht werden. Gemälde oder auch Schmuck sind hierfür Beispiele. Besitzt der Betroffene keinerlei solcher Wertsachen, kann unter Umständen auch der Fernseher oder der Computer dran glauben – oder eben das Auto, sollte die Forderung besonders hoch sein.

„Steht der Gerichts­voll­zieher erst einmal vor der Tür, ist es nahezu unmöglich, eine Pfändung zu umgehen“, sagt Rechts­anwalt Jakob Heinrich Tschuschke. Wer gegen die Zahlung des Rundfunk­beitrags vorgehen will, sollte daher Widerspruch dann einlegen, wenn das Verfahren es vorsieht – nämlich innerhalb der Frist von einem Monat mit dem Eingang des Beitrags­be­scheids.

Geringe Erfolgs­aus­sichten bei Widerspruch und Klage gegen Rundfunk­beitrag

Gleichwohl stehen die Chancen nicht allzu gut, dass der Widerspruch zum Erfolg führt. Denn meist bringt dieser nur kurzfristigen Aufschub und wird einfach abgelehnt.

Letztlich kann man auch noch den Weg der Klage gehen, doch sind die Erfolgs­aus­sichten auch hier momentan äußerst schlecht – zumindest dann, wenn man als Begründung die Unrecht­mä­ßigkeit des gesamten Gebühren­modells anführt, wie jüngst Gerichte klarge­stellt haben.

Deutlich besser stehen die Chancen einer Klage, wenn man gegen einen fehler­haften Gebühren­be­scheid vorgeht. „Dies kann von der doppelten Erfassung eines Haushaltes bis zu einem falschen Bescheid für einen Verstorbenen reichen“, sagt Rechts­anwalt Jakob Tschuschke.

Ein Rechts­anwalt oder eine Rechts­an­wältin stehen Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite

Wer begründet gegen die Zahlung des Rundfunk­beitrags vorgehen möchte, sollte sich anwalt­lichen Rat einholen; besonders dann, wenn der Rechts­streit vor Gericht landet. Hier finden Sie kompetente Verwaltngs­rechts­exper­tinnen und -experten.

Datum
Aktualisiert am
16.05.2018
Autor
ndm
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Themen
Geld Gerichts­voll­zieher

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