
In den Vereinigten Staaten ist das Recht auf Waffenbesitz durch den 2. Zusatzartikel verfassungsrechtlich geschützt, wenngleich es aufgrund der allgemeinen Formulierung umstritten ist, wie weit dieses Recht geht.
Unabhängig der konkreten Ausgestaltung, die je nach Bundesstaat variiert, herrscht in Deutschland eine andere Tradition: Waffenbesitz ist an strenge Vorgaben geknüpft. Nichtsdestotrotz nimmt die Zahl der Waffen in Privatbesitz Jahr für Jahr zu, laut der Zeitung „Die Welt“ waren bis Oktober 2015 in Deutschland fast sechs Millionen legale Waffen im Besitz von Vereinen oder Privatpersonen.
Grundsätzlich muss zwischen zwei Bereichen unterschieden werden: Dem Waffenbesitz und die Berechtigung, eine Waffe auch außerhalb der eigenen vier Wände mit sich zu führen.
Voraussetzungen für Waffenbesitz: die Waffenbesitzkarte
Zum Waffenerwerb braucht es zunächst eine Waffenbesitzkarte, hier gibt es Unterschiede zwischen der grünen, der gelben und der roten Karte. Je nachdem, für welchen Zweck die Waffe bestimmt ist und um welche Art es sich handelt, unterscheidet sich auch die Farbe.
Potentielle Waffenbesitzer müssen dabei diese fünf Voraussetzungen erfüllen, ganz gleich, welche Kartenfarbe die betreffende Person benötigt.
Der Antragsteller muss
- mindestens 18 Jahre alt sein
- waffenrechtlich zuverlässig sein: Hierzu prüft die zuständige Waffenbehörde den Antragsteller auf Herz und Nieren, insbesondere auf ein straffrei geführtes Leben und frühere Verfehlungen unter anderem im Waffenumgang. Konkreter sind diese Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes bestimmt.
- persönlich geeignet sein: Hier prüft die Behörde, inwieweit der Antragsteller geistig und körperlich in der Lage ist, mit Waffen umzugehen. Eine Alkoholabhängigkeit, Geschäftsunfähigkeit oder auch psychische Erkrankungen verhindern unter anderem die Bejahung des Antrags.
- die erforderliche Sachkunde nachweisen: Das bedeutet nichts anderes, als dass der Antragsteller zuvor eine Prüfung erfolgreich bestanden haben muss. Bei Jägern ist dies die Jägerprüfung.
- ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen: Wie eingangs erwähnt, gibt es in Deutschland kein allgemeines Recht auf Waffenbesitz. Ebenfalls im Waffengesetz sind Bedürfnisse niedergeschrieben (§ 13 bis § 19). Hierzu zählt die Jagdausübung, das Waffensammeln nach kulturhistorischen Gesichtspunkten aber auch der Selbstschutz, wenngleich die Hürden hier sehr hoch sind.
Nur, wer alle fünf Voraussetzungen erfüllt, erhält eine Waffenbesitzkarte.
Zudem müssen Waffen daheim speziell gesichert sein. Diese Aufbewahrungspflicht muss unbedingt eingehalten werden, andernfalls kann eine Straftat vorliegen, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann.
Amnestie: Waffen bis Juli 2018 straffrei abgeben
Wer in den Besitz einer Waffen gekommen ist kann diese straffrei bei der Polizei abgeben. Die Regelung ist seit Juli 2017 Teil des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes. Auch verbotene Geschosse, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz enthalten, können abgegeben werden. Die neue Amnestie gilt deutschlandweit für ein Jahr und läuft am 6. Juli 2018 aus. Zuständig für die Rückgabe ist die Polizei.
Die Amnestie richtet sich an Bürger, die etwa durch eine Erbschaft ungewollt zu illegalen Waffenbesitzern wurden. Eine ähnliche Amnestie hatte es bereits 2009 gegeben. Damals waren bundesweit ca. 200.000 Schusswaffen abgegeben worden.
Voraussetzungen zum Führen von Waffen: der Waffenschein
Wer nicht nur eine Waffe besitzen, sondern sie auch außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundstücks führen will, braucht Zusatzqualifikationen. Jäger müssen einen Jagdschein machen, andere brauchen einen Waffenschein. Übrigens: Der Jäger darf die Waffen aber nur im Zusammenhang mit der Jagd führen.
Wer einen Waffenschein beantragt muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie beim Antrag auf eine Waffenbesitzkarte. Allerdings kommen weitere Bedingungen hinzu:
a) Gefährdung: Antragsteller müssen nachweisen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sind. Denkbar ist dies etwa bei Angestellten von Sicherheitsdiensten, die Geld und andere Wertsachen transportieren oder Personen schützen.
Rechtsanwalt Andreas Jede ist Waffenrechtsexperte, Mitglied im Deutschen Anwaltverein und erklärt: „Die Anzahl der Privatpersonen, die einen Waffenschein haben, ist überaus gering.“ Vorstellbar sei dies bei herausragenden politischen Persönlichkeiten, die entweder keinen Personenschutz wollen, oder dieser nicht dauerhaft zur Verfügung stehe. Zu Zeiten der RAF waren Waffenscheine für gefährdete Personen wohl häufiger.
b) Haftpflichtversicherung: Antragsteller müssen zudem den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringen – in Höhe von einer Millionen Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden.
Grundsätzlich wird die Erlaubnis für höchstens drei Jahre erteilt, anschließend muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung überstanden werden.
Personen- oder Gebäudeschützer haben berufsbedingt zum Teil ganz gute Chancen, einen Waffenschein zu erhalten. Allerdings gelten seit Kurzem strengere Voraussetzungen als bisher. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass anders als zuvor Waffenscheine nur noch für konkrete Bewachungsaufträge ausgestellt werden und die Unternehmen dabei nachweisen müssen, dass die Pistolen unbedingt nötig sind, um einen Menschen oder ein Gebäude zu schützen (AZ: 6 C 67.14).
Hürden für den Kleinen Waffenschein sehr viel geringer
Nochmals unterschieden wird zwischen einem normalen und einem Kleinen Waffenschein. Letzteren braucht es „nur“ zum Führen von Signal-, Reizstoff oder Schreckschusswaffen. Für die meisten Arten von Pfefferspray braucht es übrigens keinen Waffenschein, auch keinen Kleinen.
Um den Kleinen Waffenschein zu erhalten, gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Erhalt eines vollwertigen Scheins. Allerdings muss hierfür weder eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden, noch braucht es ein Bedürfnis oder eines Sachkundenachweises.
Letzteres ist ein entscheidender Unterschied. „Der Kleine Waffenschein ist vergleichsweise leicht zu erhalten“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Jede. Und so verwundert es vielleicht nicht, dass die Zahl der Menschen mit einem Kleinen Waffenschein stetig steigt, auch aktuell. Von Ende November bis Ende Januar 2016 stieg die Zahl um mehr als 21.000.
Einschränkungen bei der Waffenführung
Auch wer diese Voraussetzungen erfüllt, darf eine Waffe nicht immer und überall dabei haben. So schließt das Waffengesetz (§ 42) „öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen“ aus.
Große Einschränkungen beim Abfeuern der Waffe
„Eine Waffe in der Öffentlichkeit abzufeuern, ist trotz Waffenschein und Waffenbesitzkarte verboten“, weiß Waffenrechtsexperte Andreas Jede. Das gelte auch für Schreckschusspistolen an Silvester: „Hierfür braucht es eine Schießerlaubnis“.
Etwas anders verhält es sich in Notwehrsituationen. Denn wer sich in Notwehr verteidigt, handelt nicht rechtswidrig. So steht es im Strafgesetzbuch (§ 32). Notwehr ist demzufolge „die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
In einer solchen Situation ist das Abfeuern der legal mit sich geführten Waffen also erlaubt.
Unerlaubter Waffenbesitz: Mindestens Geldstrafe
Wer hingegen unerlaubt Schusswaffen besitzt oder mit sich führt, muss mit mindestens mit einer Geldstrafe rechnen – auch, wenn er die Waffe gegen sich selbst richtet. Das entschied das Amtsgericht München (Urteil vom 07.08.2018, AZ: 1116 Ds 117 Js 217523/17).
In dem Fall hatte ein Mann ohne die erforderliche Erlaubnis einen Revolver besessen. Er gab an, die geladene Waffe in einer Mühltonne gefunden zu haben. Gemeinsam mit einem Freund habe er die scharfen Patronen entfernt und stattdessen ein halbes Wattestäbchen in die Trommel eingesetzt. Anschließend hätten sie Russisch Roulette gespielt: Sie hätten abwechselnd den Revolver in die Hand genommen, die Trommel gedreht und dann so getan, als würden sie abdrücken. Der Mann drückte einmal tatsächlich ab. Dabei drang das Wattestäbchen durch die Schädeldecke zwei Millimeter ins Gehirn ein.
Dem Verurteilten musste eine Titanschiene implantiert werden. Auf Frage des Gerichts, wie ein erwachsener Mensch auf so eine Idee kommen könne, erklärte der Verurteilte, dass er seit Jahren drogensüchtig sei. Die Richterin verhängte nur eine Geldstrafe, weil die Tat den bereits vorbestraften Mann selbst schwer getroffen habe.
Zusammenfassung und Einschätzung des deutschen Waffenrechts
Abschließend lässt sich also festhalten: Der Gesetzgeber stellt eine ganze Menge Voraussetzungen dafür, eine Waffe zu besitzen. Wer sie sogar führen will, hat schlechte Karten, handelt es sich dabei um den normalen und nicht den Kleinen Waffenschein. Doch selbst wer legal mit einer Waffe durch die Straßen läuft, darf diese nicht abfeuern – außer in Notwehr.
Mit Blick auf diese Gesetze sagt Andreas Jede: „Ich halte das deutsche Waffenrecht für eines der schärfsten weltweit.“ Dass Waffen in Deutschland zunehmen und auch der Kleine Waffenschein derzeit offenbar an Zulauf gewinnt, sieht er nicht problematisch: „“Wer Straftaten begeht, zeigt, dass er sich nicht um das Recht schert. Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, ist sorgfältig überprüft und begeht in der Regel keine Straftaten.“
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.05.2018
- Autor
- ndm