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Pistolen & Co.

Regeln zum Besitz und zum Führen von Schuss­waffen

Was gilt bei Schusswaffen und Waffenbesitz in Deutschland?

Anders als etwa in den Vereinigten Staaten unterliegt der Waffen­besitz in Deutschland strengen Vorgaben. Wir zeigen, wer unter welchen Voraus­set­zungen Waffen besitzen, wer sie führen darf und zeigen dabei: Die Regeln sind streng.

In den Vereinigten Staaten ist das Recht auf Waffen­besitz durch den 2. Zusatz­artikel verfas­sungs­rechtlich geschützt, wenngleich es aufgrund der allgemeinen Formulierung umstritten ist, wie weit dieses Recht geht.

Unabhängig der konkreten Ausgestaltung, die je nach Bundesstaat variiert, herrscht in Deutschland eine andere Tradition: Waffen­besitz ist an strenge Vorgaben geknüpft. Nichts­des­totrotz nimmt die Zahl der Waffen in Privat­besitz Jahr für Jahr zu, laut der Zeitung „Die Welt“ waren bis Oktober 2015 in Deutschland fast sechs Millionen legale Waffen im Besitz von Vereinen oder Privat­personen.

Grundsätzlich muss zwischen zwei Bereichen unterschieden werden: Dem Waffen­besitz und die Berech­tigung, eine Waffe auch außerhalb der eigenen vier Wände mit sich zu führen.

Voraus­set­zungen für Waffen­besitz: die Waffen­be­sitzkarte

Zum Waffen­erwerb braucht es zunächst eine Waffen­be­sitzkarte, hier gibt es Unterschiede zwischen der grünen, der gelben und der roten Karte. Je nachdem, für welchen Zweck die Waffe bestimmt ist und um welche Art es sich handelt, unterscheidet sich auch die Farbe.

Potentielle Waffen­be­sitzer müssen dabei diese fünf Voraus­set­zungen erfüllen, ganz gleich, welche Kartenfarbe die betreffende Person benötigt.

Der Antrag­steller muss

  1. mindestens 18 Jahre alt sein
  2. waffenrechtlich zuverlässig sein: Hierzu prüft die zuständige Waffenbehörde den Antragsteller auf Herz und Nieren, insbesondere auf ein straffrei geführtes Leben und frühere Verfehlungen unter anderem im Waffenumgang. Konkreter sind diese Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 und 2 des Waffen­ge­setzes bestimmt.
  3. persönlich geeignet sein: Hier prüft die Behörde, inwieweit der Antragsteller geistig und körperlich in der Lage ist, mit Waffen umzugehen. Eine Alkoholabhängigkeit, Geschäftsunfähigkeit oder auch psychische Erkrankungen verhindern unter anderem die Bejahung des Antrags.
  4. die erforderliche Sachkunde nachweisen: Das bedeutet nichts anderes, als dass der Antragsteller zuvor eine Prüfung erfolgreich bestanden haben muss. Bei Jägern ist dies die Jägerprüfung.
  5. ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen: Wie eingangs erwähnt, gibt es in Deutschland kein allgemeines Recht auf Waffenbesitz. Ebenfalls im Waffengesetz sind Bedürfnisse niedergeschrieben (§ 13 bis § 19). Hierzu zählt die Jagdausübung, das Waffensammeln nach kulturhistorischen Gesichtspunkten aber auch der Selbstschutz, wenngleich die Hürden hier sehr hoch sind.

Nur, wer alle fünf Voraus­set­zungen erfüllt, erhält eine Waffen­be­sitzkarte.

Zudem müssen Waffen daheim speziell gesichert sein. Diese Aufbewah­rungs­pflicht muss unbedingt eingehalten werden, andernfalls kann eine Straftat vorliegen, die mit einer Geldstrafe oder Freiheits­strafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

Amnestie: Waffen bis Juli 2018 straffrei abgeben

Wer in den Besitz einer Waffen gekommen ist kann diese straffrei bei der Polizei abgeben. Die Regelung ist  seit Juli 2017 Teil des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffen­ge­setzes. Auch verbotene Geschosse, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz enthalten, können abgegeben werden. Die neue Amnestie gilt deutsch­landweit für ein Jahr und läuft am 6. Juli 2018 aus. Zuständig für die Rückgabe ist die Polizei.

Die Amnestie richtet sich an Bürger, die etwa durch eine Erbschaft ungewollt zu illegalen Waffen­be­sitzern wurden. Eine ähnliche Amnestie  hatte es bereits 2009 gegeben. Damals waren bundesweit ca. 200.000 Schuss­waffen abgegeben worden.

Voraus­set­zungen zum Führen von Waffen: der Waffen­schein

Wer nicht nur eine Waffe besitzen, sondern sie auch außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundstücks führen will, braucht Zusatz­qua­li­fi­ka­tionen. Jäger müssen einen Jagdschein machen, andere brauchen einen Waffen­schein. Übrigens: Der Jäger darf die Waffen aber nur im Zusammenhang mit der Jagd führen.

Wer einen Waffen­schein beantragt muss die gleichen Voraus­set­zungen erfüllen, wie beim Antrag auf eine Waffen­be­sitzkarte. Allerdings kommen weitere Bedingungen hinzu:

a) Gefährdung: Antrag­steller müssen nachweisen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sind. Denkbar ist dies etwa bei Angestellten von Sicher­heits­diensten, die Geld und andere Wertsachen transpor­tieren oder Personen schützen.

Rechts­anwalt Andreas Jede ist Waffen­rechts­experte, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein und erklärt: „Die Anzahl der Privat­personen, die einen Waffen­schein haben, ist überaus gering.“ Vorstellbar sei dies bei heraus­ra­genden politischen Persön­lich­keiten, die entweder keinen Personen­schutz wollen, oder dieser nicht dauerhaft zur Verfügung stehe. Zu Zeiten der RAF waren Waffen­scheine für gefährdete Personen wohl häufiger.

b) Haftpflicht­ver­si­cherung: Antrag­steller müssen zudem den Nachweis einer Haftpflicht­ver­si­cherung erbringen – in Höhe von einer Millionen Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden.

Grundsätzlich wird die Erlaubnis für höchstens drei Jahre erteilt, anschließend muss eine Zuverläs­sig­keits­über­prüfung überstanden werden.

Personen- oder Gebäude­schützer haben berufs­bedingt zum Teil ganz gute Chancen, einen Waffen­schein zu erhalten. Allerdings gelten seit Kurzem strengere Voraus­set­zungen als bisher. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht stellte klar, dass anders als zuvor Waffen­scheine nur noch für konkrete Bewachungs­aufträge ausgestellt werden und die Unternehmen dabei nachweisen müssen, dass die Pistolen unbedingt nötig sind, um einen Menschen oder ein Gebäude zu schützen (AZ: 6 C 67.14).

Hürden für den Kleinen Waffen­schein sehr viel geringer

Nochmals unterschieden wird zwischen einem normalen und einem Kleinen Waffen­schein. Letzteren braucht es „nur“ zum Führen von Signal-, Reizstoff oder Schreck­schuss­waffen. Für die meisten Arten von Pfefferspray braucht es übrigens keinen Waffen­schein, auch keinen Kleinen.

Um den Kleinen Waffen­schein zu erhalten, gelten die gleichen Voraus­set­zungen wie beim Erhalt eines vollwertigen Scheins. Allerdings muss hierfür weder eine Haftpflicht­ver­si­cherung nachge­wiesen werden, noch braucht es ein Bedürfnis oder eines Sachkun­de­nach­weises.

Letzteres ist ein entschei­dender Unterschied. „Der Kleine Waffen­schein ist vergleichsweise leicht zu erhalten“, sagt der Berliner Rechts­anwalt Jede. Und so verwundert es vielleicht nicht, dass die Zahl der Menschen mit einem Kleinen Waffen­schein stetig steigt, auch aktuell. Von Ende November bis Ende Januar 2016 stieg die Zahl um mehr als 21.000.

Einschrän­kungen bei der Waffen­führung

Auch wer diese Voraus­set­zungen erfüllt, darf eine Waffe nicht immer und überall dabei haben. So schließt das Waffen­gesetz (§ 42) „öffentliche Vergnü­gungen, Volksfeste, Sportver­an­stal­tungen, Messen, Ausstel­lungen, Märkte oder ähnliche öffentliche Veranstal­tungen“ aus.

Große Einschrän­kungen beim Abfeuern der Waffe

„Eine Waffe in der Öffent­lichkeit abzufeuern, ist trotz Waffen­schein und Waffen­be­sitzkarte verboten“, weiß Waffen­rechts­experte Andreas Jede. Das gelte auch für Schreck­schuss­pistolen an Silvester: „Hierfür braucht es eine Schieß­erlaubnis“.

Etwas anders verhält es sich in Notwehr­si­tua­tionen. Denn wer sich in Notwehr verteidigt, handelt nicht rechts­widrig. So steht es im Strafge­setzbuch (§ 32). Notwehr ist demzufolge „die Vertei­digung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechts­widrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

In einer solchen Situation ist das Abfeuern der legal mit sich geführten Waffen also erlaubt.

Unerlaubter Waffen­besitz: Mindestens Geldstrafe

Wer hingegen unerlaubt Schuss­waffen besitzt oder mit sich führt, muss mit mindestens mit einer Geldstrafe rechnen – auch, wenn er die Waffe gegen sich selbst richtet. Das entschied das Amtsgericht München (Urteil vom 07.08.2018, AZ: 1116 Ds 117 Js 217523/17).

In dem Fall hatte ein Mann ohne die erforderliche Erlaubnis einen Revolver besessen. Er gab an, die geladene Waffe in einer Mühltonne gefunden zu haben. Gemeinsam mit einem Freund habe er die scharfen Patronen entfernt und stattdessen ein halbes Wattestäbchen in die Trommel eingesetzt. Anschließend hätten sie Russisch Roulette gespielt: Sie hätten abwechselnd den Revolver in die Hand genommen, die Trommel gedreht und dann so getan, als würden sie abdrücken. Der Mann drückte einmal tatsächlich ab. Dabei drang das Wattestäbchen durch die Schädeldecke zwei Millimeter ins Gehirn ein.

Dem Verurteilten musste eine Titanschiene implantiert werden. Auf Frage des Gerichts, wie ein erwachsener Mensch auf so eine Idee kommen könne, erklärte der Verurteilte, dass er seit Jahren drogen­süchtig sei. Die Richterin verhängte nur eine Geldstrafe, weil die Tat den bereits vorbestraften Mann selbst schwer getroffen habe.

Zusammen­fassung und Einschätzung des deutschen Waffen­rechts

Abschließend lässt sich also festhalten: Der Gesetzgeber stellt eine ganze Menge Voraus­set­zungen dafür, eine Waffe zu besitzen. Wer sie sogar führen will, hat schlechte Karten, handelt es sich dabei um den normalen und nicht den Kleinen Waffen­schein. Doch selbst wer legal mit einer Waffe durch die Straßen läuft, darf diese nicht abfeuern – außer in Notwehr.

Mit Blick auf diese Gesetze sagt Andreas Jede: „Ich halte das deutsche Waffenrecht für eines der schärfsten weltweit.“ Dass Waffen in Deutschland zunehmen und auch der Kleine Waffen­schein derzeit offenbar an Zulauf gewinnt, sieht er nicht proble­matisch: „“Wer Straftaten begeht, zeigt, dass er sich nicht um das Recht schert. Wer eine waffen­rechtliche Erlaubnis beantragt, ist sorgfältig überprüft und begeht in der Regel keine Straftaten.“

Datum
Aktualisiert am
04.05.2018
Autor
ndm
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Themen
Polizei Sicher­heits­dienst

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