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Gekaufte Sicherheit

Private Sicher­heits­dienste: Gewalt nur zur Notwehr erlaubt

Private Sicher­heits­dienste haben Hochkon­junktur: Firmen und selbst Kommunen übertragen ihnen Aufgaben. Doch trotz aufwendiger Uniformen sind die Rechte der privaten Wachleute sehr beschränkt.

Ihre Mitarbeiter begegnen uns im Alltag sehr häufig, ihr Einsatz ist allerdings umstritten: private Sicher­heits­dienste. Der Streitpunkt ist meist, welche Befugnisse die Dienste haben – und ob diese mit den Hoheits­rechten des Staates kollidieren.

Wer welche Rechte hat, ist jedoch klar geregelt. „Mitarbeiter privater Sicher­heits­dienste besitzen kein Recht auf Gewalt­ausübung, das hat nur die Polizei“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft. Wie bei allen Bürgern gibt es nur eine Ausnahme: im Fall der Notwehr.

Privaten Sicher­heits­firmen dürfen für Unternehmen und Privatleute stellver­tretend das Hausrecht ausüben. „Die Mitarbeiter dürfen also Gäste aus einer Diskothek verweisen“, erläutert Swen Walentowski. Weitere Informa­tionen über die Rechte und Pflichten von Privaten Wachdiensten finden Sie im Video-Beitrag.

Datum
Aktualisiert am
01.06.2016
Autor
DAV
Bewertungen
737
Themen
Notwehr Polizei Sicher­heits­dienst

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