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Sozialrecht

Opferent­schä­digung: Hilfe vom Staat nach der Gewalttat

Gewaltverbrechen haben oft schwere, langfristige Folgen. Opfer brauchen Unterstützung. © Quelle: InnovatedCaptures/fotolia.com

Der Staat hat die Aufgabe, seine Bürger vor Gewalt und Gefahr zu schützen. Versagt er darin, steht den Opfern über das Opferent­schä­di­gungs­gesetz finanzielle Unterstützung zu. Welche Voraus­set­zungen müssen Betroffene erfüllen und wie erhalten Betroffene die Entschä­digung am schnellsten?

Eine schreckliche Serie von Ereignissen hat im Juli 2016 Deutschland schockiert und in Atem gehalten. Innerhalb von wenigen Tagen haben unabhängig voneinander Gewalttaten in München, Ansbach, Reutlingen und bei Würzburg stattge­funden. Am 19. Dezember hat sich zudem der Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt ereignet. Etliche Menschen sind auf tragische Weise ums Leben gekommen, weitere wurden verletzt oder trauma­tisiert. Die Taten hinter­lassen eine große Trauer und Personen, die medizinisch und psycho­logisch intensiv betreut werden müssen.

Die medizi­nische und psycho­lo­gische Erstver­sorgung der Opfer ist allerdings nur ein Teil der Folgekosten, die derartige Taten verursachen können. Oft sind Menschen, nach gewalt­tätigen Angriffen auf lange Zeit geschädigt. In vielen Fällen ist langfristige medizi­nische oder psychia­trische Betreuung notwendig. Manche Opfer sind nicht mehr arbeitsfähig oder müssen beruflich pausieren.

Um zu verhindern, dass Opfer von Gewalttaten nicht nur an den direkten, sondern auch an den indirekten und wirtschaft­lichen Folgen leiden müssen, existiert in Deutschland das Opferent­schä­di­gungs­gesetz (OEG).

Einigung: Terroropfer werden doch entschädigt

Nachdem zunächst eine Entschä­digung für die Opfer vom Breitscheidplatz in Frage stand, haben sich Sozial- und Justiz­mi­nis­terium auf eine Lösung geeinigt. Es soll für die Opfer Geld über das Opferent­schä­di­gungs­gesetz (OEG) bereit­ge­stellt werden.

Zunächst war unklar, ob das OEG im Fall des Berliner Terror­an­schlags überhaupt greife. Entschä­digung für Taten, die mit einem Kraftfahrzeug verübt wurden, werden in dem Gesetz eigentlich explizit ausgeschlossen. Mit einem entführten LKW hatte ein Attentäter am 19. Dezember 2016 zwölf Menschen getötet und mehr als 50 verletzt.

Eine Sprecherin des Sozial­mi­nis­teriums verwies allerdings auf einen besonderen Härteaus­gleich nach dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz, auf welches im OEG verwiesen wird. Zudem habe der Täter bei dem Anschlag nicht nur den LKW, sondern auch eine Schusswaffe benutzt. Dadurch könne der Terror­an­schlag als Gesamttat gesehen werden.

Opfer und ihre Angehörige erhalten außerdem einmalig Geld aus einem Härtefallfonds des Bundesamtes für Justiz.

 

Entschä­digung nach dem OEG: Welche Voraus­set­zungen gelten?

Das OEG ist eine staatliche Leistung und entschädigt Menschen, die durch einen Angriff gesund­heitlich geschädigt sind.

Dazu müssen drei Tatmerkmale erfüllt sein:

  • Die Tat muss mit Vorsatz erfolgt sein.

Beim Täter muss ein „Wissen und Wollen“ der Tat vorhanden gewesen sein. Wer durch unverschuldetes oder versehent­liches Handeln eines Anderen geschädigt wurde, etwa bei einem Unfall, erfüllt den Anspruch nicht. 

  • Die Tat muss rechtswidrig gewesen sein.

Wird man bei einer Ausein­an­der­setzung durch eine Notwehr­handlung eines Anderen geschädigt, oder durch jemanden, der zur Gewalt­ausübung legitimiert wurde, also beispielsweise Polizei- oder andere Sicher­heits­kräfte, hat man keinen Anspruch nach dem OEG. Auch der Tatbestand des „rechtfer­ti­genden Notstands“ verhindert den Anspruch. 

  • Es muss sich um einen tätlichen Angriff handeln.

Unter einem tätlichen Angriff versteht das Recht eine „in feindselige Willens­richtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren Erfolg“ (§113 StGB). Es zählen aber auch Sexual­delikte und einige Sonderfälle dazu, beispielsweise die extreme Vernach­läs­sigung eines Kleinkindes.

Nicht dazu zählen hingegen bloße Gewalt­an­dro­hungen. Selbst dann nicht, wenn das Opfer mit einer geladenen Schusswaffe bedroht wurde.

Anspruch auf Opferent­schä­digung: Geschädigte müssen Opfer sein.

In §2 OEG werden außerdem drei Punkte definiert, welche einen Anspruch verhindern:

1. Der Geschädigte hat die Schädigung aktiv mit verursacht. Wer also nachweislich aktiv an einer Schlägerei beteiligt war oder diese womöglich mit verursacht hat, kann sich wenig Hoffnung auf Opferent­schä­digung machen.

2. Der Geschädigte ist an politischen oder kriege­rischen Ausein­an­der­set­zungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt und die Schädigung beruht darauf. Ein praktisches Beispiel wäre eine Ausein­an­der­setzung im Rahmen einer politischen Demons­tration.

3. Der Geschädigte ist in organi­sierte Kriminalität verwickelt oder gehört einer Organi­sation an, welche Gewalttaten begeht, etwa einer Rockerbande aus dem Milieu.

Sollte jemand, der die Punkte 2 oder 3 erfüllt, allerdings nachweisen können, dass die Tat, bei der er geschädigt wurde, nichts mit diesen Sachver­halten zu tun hat, kann es zu einer Bewilligung von Entschä­digung kommen.

Außerdem sind Betroffene aufgefordert, aktiv zu einer Aufklärung der Taten beizutragen. Tun sie das nicht, kann sie das ebenfalls den Entschä­di­gungs­an­spruch kosten.

§1 OEG Abs. 11 nennt einen weiteren Fall, in dem Opfer keinen Anspruch auf Entschä­digung haben. Das gilt bei "Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind."

Opferent­schä­digung: Welche Kosten werden übernommen?

Die Versor­gungs­leis­tungen, die der Anspruch auf Opferent­schä­digung umfasst, sind im Bundes­ver­sor­gungs­gesetz definiert.

Dazu gehören:

  • Kosten für Heilung und Krankenbehandlung, darunter fallen auch Kosten für psychotherapeutische Behandlungen oder Fürsorgeleistungen wie Pflege.
  • Kosten für Hilfsmittel wie Brillen, Prothesen, Zahnersatz oder Rollstuhl
  • Kosten, die mit der beruflichen Rehabilitation in Zusammenhang stehen.
  • Renten, falls der/die Geschädigte dauerhaft erwerbsunfähig geworden ist oder seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist. Dies bezieht sich auch auf Angehörige, beziehungsweise Hinterbliebende.
  • Bestattungs- und Sterbegeld

Ausdrücklich von der Opferent­schä­digung nicht erfasst sind Posten wie Schadens­ersatz für Eigentums- und Vermögens­chschäden oder Schmer­zensgeld. Die Opferent­schä­digung ist nicht dazu gedacht, zerstörte Vermögenswerte zu ersetzen.

Viele Leistungen werden allerdings ohnehin auch von den Kranken­kassen und Renten­kassen übernommen.

Wie und wann beantrage ich eine Opferent­schä­digung? 

Versor­gungs­leis­tungen nach dem OEG gibt es nur auf Antrag. Es empfiehlt sich, diesen so schnell wie möglich zu stellen. Dabei müssen Betroffene auch nicht den Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafver­fahrens abwarten. Die Opferent­schä­digung läuft unabhängig vom Strafver­fahren ab. Eine Verurteilung des Täters ist also keine Voraus­setzung für das Gewähren einer Entschä­digung.

Ein wesent­licher Grund, sich mit der Antrags­stellung zu beeilen: Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt, wirkt er bis zum Zeitpunkt der Tat zurück. So können Sie als Geschädigte(r) auch den Zeitraum zwischen Antrags­stellung und Tat geltend machen. Ist allerdings bereits mehr als ein Jahr seit der Tat vergangen, gilt die Antrag­stellung als Startdatum.

Gestellt wird der Antrag am besten in der Außenstelle des zuständigen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Er wird aber auch von anderen Sozial­leis­tungs­trägern und bei Gemein­de­be­hörden entgegen genommen. Auch ein formloser Antrag reicht hier aus. Wer allerdings Schwie­rig­keiten bei der Bewilligung seines Antrags hat, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Datum
Aktualisiert am
23.01.2017
Autor
psu
Bewertungen
7750
Themen
Verbrechen

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