Verbrau­cherrecht

Muster­fest­stel­lungsklage: Was Sie jetzt wissen müssen

Musterfeststellungsklage
Mit Hilfe der Musterfeststellungsklage kann ein Verband im Namen vieler Verbraucher klagen.

Dank der Muster­fest­stel­lungsklage können Verbände gesammelt die Interessen von Verbrauchern durchsetzen. Wie sie es einer Einzel­person erleichtert gegen große Konzerne vorzugehen, erklärt Anwalt­auskunft.de.

Auf Initiative von Justiz­mi­nisterin Katharina Barley hat das Kabinett im Sommer die Muster­fest­stel­lungsklage auf den Weg gebracht. Das Gesetz zur Einführung einer zivilpro­zes­sualen Muster­fest­stel­lungsklage ist seit dem 1. November 2018 in Kraft. Mit dem neuen Gesetz gibt die große Koalition bestimmten Verbänden, sogenannten „qualifi­zierten Einrich­tungen“, die Möglichkeit, im Interesse geschä­digter Verbraucher gegen einen Konzern zu klagen. Bisher war es für viele Verbraucher zu riskant und aufwändig, allein gegen große Unternehmen zu klagen. Die neue Klagemög­lichkeit macht es Verbrauchern leichter, ihre Ansprüche durchzu­setzen.

Warum kommt die Muster­fest­stel­lungsklage?

Anlass für die zügige Einführung dieser neuen Verbands­klageart ist die VW-Abgas-Affäre. Sie weitete sich zu einem Diesel-Skandal aus, der Millionen Fahrer in Deutschland schädigte. Dank der Muster­fest­stel­lungsklage kann die Rechts­wid­rigkeit des schädi­genden Verhaltens für eine Vielzahl von Fällen festge­stellt werden, bevor der Einzelne vor Gericht ziehen muss, um seinen indivi­duellen Schaden geltend zu machen. Es ist kein Zufall, dass das Gesetz noch 2018 in Kraft getreten ist: Die Schadens­er­satz­an­sprüche der VW-, Audi-, Skoda-, Seat- und Porsche-Besitzer drohen zum Ende des Jahres 2018 zu verjähren.

Wer darf eine Muster­fest­stel­lungsklage einreichen?

In Deutschland dürfen nur bestimmte Verbände Muster­fest­stel­lungs­klagen einreichen. Dazu zählen zum Beispiel Verbrau­cher­zen­tralen und Mieter­vereine. Voraus­setzung ist, dass ihnen mindestens zehn Verbände oder 350 natürliche Personen als Mitglieder angehören. Außerdem müssen die Verbände seit mindestens vier Jahren als qualifi­zierte Einrichtung anerkannt sein, nicht von bestimmten Unternehmen abhängig sein und keine Gewinn­erzie­lungs­absicht verfolgen. Indem sie diese hohe Hürde in das Gesetz eingebaut hat, möchte die Bundes­re­gierung verhindern, dass eine Klage-Industrie wie in den USA entsteht.

Wann ist eine Muster­fest­stel­lungsklage zulässig?

Voraus­setzung für eine Muster­fest­stel­lungsklage ist, dass eine gewisse Zahl an Personen betroffen ist. Bevor ein zugelassener Verband Klage einreichen kann, muss er die Fälle von zehn Betroffenen beispielhaft aufarbeiten. Nachdem dies erfolgt ist, macht das Gericht die Klage öffentlich bekannt.

Wie läuft der Klageweg ab?

Das Bundesamt für Justiz eröffnet anschließend ein Klagere­gister, das über den Gegenstand, den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens informiert. Melden sich dort innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Betroffene (einschließlich der ersten zehn, deren Fälle aufgear­beitet wurden), wird die Klage zulässig.

Wie schließen Verbraucher sich der Klage an?

Verbraucher machen beim Klagere­gister schriftliche Angaben zu ihrer Person sowie zum Streit­ge­genstand. Sie müssen darlegen welche Rechts­be­zie­hungen zu dem beklagten Unternehmen bestehen und welche Ansprüche sie geltend machen.

Wie können Gerichts­ver­fahren enden?

Verfahren enden mit einem Urteil oder einem Vergleich. Kommt es zu einem Vergleich, so können alle im Klagere­gister eingetragenen Personen Schadens­ersatz verlangen, sofern der Vergleich Zahlungen unmittelbar an die Eingetragenen vorsieht.

Es ist auch möglich, dass kein Vergleich zustande kommt und das Gericht im Urteil die Rechts­wid­rigkeit und Schuld­haf­tigkeit des Verhaltens des Unternehmens anerkennt. In diesem Fall muss anschließend jeder einzelne Verbraucher seinen Anspruch individuell durchsetzen. Dies ist zwar einfacher, als den gesamten Fall alleine zu bestreiten, da wesentliche tatsächliche und rechtliche Vorfragen bereits bindend geklärt sind, erfordert aber in jedem Fall die fachkundige Unterstützung eines Anwalts.

Ist die Muster­fest­stel­lungsklage mit der Sammelklage aus den USA vergleichbar?

Die Unterschiede sind erheblich: Während sich bei Sammel­klagen in den USA betroffene Verbraucher von jeder beliebigen Anwalts­kanzlei vertreten lassen und unter bestimmten Voraus­set­zungen ihre Klagen in einem Verfahren bündeln dürfen, ist dies bei der Muster­fest­stel­lungsklage in Deutschland nur einem Verband erlaubt, der dafür zugelassen wurde.

Außerdem werden Betroffene bei der Sammelklage in den USA grundsätzlich einbezogen – es sei denn, sie treten aktiv aus. Bei der deutschen Muster­fest­stel­lungsklage ist es umgekehrt: Hier müssen Betroffene durch Anmeldung seiner Ansprüche im Klagere­gister aktiv „eintreten“, um ihre Ansprüche durchzu­setzen. Dabei können sie sich auf die Ergebnisse des Muster­fest­stel­lungs­ver­fahrens beziehen.