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Corona-Pandemie

Kontakt- und Ausgangs­be­schränkung: Wie kann ich einen Anwalt erreichen?

Laut einer Umfrage sind Rechtsschutzversicherte zufriedener, wenn sie ihren Anwalt selbst bestimmt haben. © Quelle: Kzenon/ panthermedia.net

Die Corona-Pandemie legt das öffentliche Leben in Deutschland weitgehend lahm. Restaurants und viele Geschäfte schließen, reisen ist kaum noch möglich. Alle, die können, arbeiten im Homeoffice. Doch gleich­zeitig geht das Leben weiter: Es gibt Streitig­keiten zu Umgangs- und Sorgerecht, Verkehrs­unfälle und andere Situationen, in denen Menschen Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt brauchen.

 

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So sind Anwältinnen und Anwälte erreichbar

  • per Telefon: Auch wenn Kanzleien derzeit ebenso unter den Herausforderungen der Krise leiden wie andere Betriebe: Telefonisch sind Anwältinnen und Anwälte weiterhin erreichbar. Wer sich beraten lassen möchte, sollte so oder so vorher anrufen.
  • digital, z.B. Video-Telefonie: Manche Anwältinnen und Anwälte bieten bereits Beratung per Video-Chat an. Dies ist aber eher die Ausnahme. Aufgrund des Datenschutzes und der Geheimhaltungspflicht ist zum Bespiel ein Skype-Gespräch für Anwälte auch nicht ohne Weiteres möglich.
  • persönliches Gespräch: Persönliche Termine bei einem Anwalt oder einer Anwältin sind weiterhin möglich. Auch wenn die Bedingungen im Detail in den Bundesländern unterschiedlich sind, darf man weiterhin eine Anwaltskanzlei aufsuchen. Umgekehrt dürfen Anwältinnen und Anwälte auch ihre Mandanten besuchen.

Kontakt­be­schränkung: Anwalt aufsuchen weiterhin möglich

In vielen Ländern gibt es Kontakt­be­schrän­kungen, etwa in Berlin. In diesem Fall dürfen die Menschen Anwältinnen und Anwälte aufsuchen. Bei einer Kontrolle durch Polizei oder Ordnungsamt muss man dann keine Auskunft darüber geben, warum man zum Anwalt möchte. Wer in einer Gruppe unterwegs ist, etwas gemeinsam mit Kindern und Partner, muss das gegebe­nenfalls belegen.

Ausgangs­be­schränkung: Anwalt darf ohne Begründung besucht werden

Manche Bundes­länder haben Ausgangs­be­schrän­kungen vereinbart. Wer seine Wohnung verlässt muss dafür trifftige Gründe nennen. Ordnungsamt und Polizei überwachen, ob die Beschrän­kungen eingehalten werden. Bei Ausgangs­be­schrän­kungen darf man eine Anwalts­kanzlei besuchen. Wenn man unterwegs von Polizei oder Ordnungsamt kontrolliert wird, muss man auch hier keinen Grund nennen, warum man einen Anwalt aufsucht.

Denn die Inhalte einer anwalt­lichen Beratung unterliegen der Geheim­haltung. Aus gutem Grund: Wer zum Beispiel wegen des Vorwurfs einer Straftat oder wegen einer Beratung im Zusammenhang mit einer Selbst­anzeige einen Anwalt aufsucht, darf nicht gezwungen sein, das der Polizei gegebenüber zuzugeben. Die Behörden dürfen auch nicht in der Kanzlei anrufen und fragen, ob die Person einen Termin vereinbart hat. Die Schwei­ge­pflicht von Anwältinnen und Anwälten bezieht sich nämlich nicht nur auf den Inhalt der Gespräche, sondern auch auf die Frage, ob ein Mandat besteht.

In einigen Ländern sind sogenannte unaufschiebbare Gründe als Ausname von der Ausgangs­be­schränkung erlaubt. Ob das eigenen Rechts­problem beziehungsweise die Rechtsfrage eilig ist, können Ratsuchende oft gar nicht selbst einschätzen. Möchte man eine Erbschaft ausschlagen, sind dafür beispielsweise nur sechs Wochen Zeit. Man muss also zunächst davon ausgehen, dass ein Besuch beim Anwalt immer ein unaufschiebbarer Grund ist.

Sie brauchen anwaltliche Beratung, können sich das Honorar aber nicht leisten? Informa­tionen zu Beratungs- und Prozess­kos­tenhilfe finden Sie hier.

Datum
Aktualisiert am
26.03.2020
Autor
vhe
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Themen
Anwalt

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