
Für viele Menschen in Mainz, Köln oder Düsseldorf ist Rosenmontag der wichtigste Tag des Jahres; ganz sicher ist es der zentrale einer jeden Karnevalssaison: nachts wird getanzt, gesungen und gelacht, tagsüber rollen die Umzugswagen durch die Städte. Zehntauende Menschen stehen am Straßenrand, klein wie groß, jung wie alt. Unwissende Beobachter aus karnevalsfernen Bundesländern wittern Ungerechtigkeit – während sie arbeiten müssen, scheint andernorts frei zu sein. Dabei ist Rosenmontag nirgendwo in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag.
Andere Begriffe beschreiben die Regelungen hier besser: Brauchtumstag etwa, Observanz oder die betriebliche Übung.
Rosenmontag: Verpflichtung zur Freistellung gibt es nicht
Ein Brauch ist eine innerhalb einer festen sozialen Gemeinschaft erwachsene Gewohnheit. Tatsächlich steht man an Rosenmontag in den Karnevalshochburgen mitunter vor geschlossenen Geschäften – und Schulen. Gerade den jungen Jecken wollen viele Schulleiter das fröhliche Kamellefangen nicht verwehren. Der freie Tag wird dann an anderer Stelle abgeknöpft.
Ein anderer, verwandter Begriff, der in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht, ist die Observanz. Sie ist ein spezielles Gewohnheitsrecht, das im Allgemeinen ein ungeschriebenes Recht ist, das durch längere Übung im Laufe der Zeit als verbindliche Rechtsnorm entsteht.
„Bei der Observanz handelt es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht, also etwa einer Gemeinde oder Stadt wie Köln“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Bei Gerichtsverhandlungen brauchen Richter die womöglich zugrundeliegende Observanz nicht zu kennen, aber sie müssen sie von Amts wegen ermitteln, also auch ohne den Antrag eines Betroffenen oder unabhängig.
Doch birgt auch die Observanz keine Verpflichtung zur Freistellung durch den Arbeitgeber. Rechtsanwalt Walentowski: „Es gelten am Rosenmontag die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub, wie an allen anderen Tagen.“ Im Bundesurlaubsgesetz heißt es hierzu: Wenn keine „dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“, muss der Urlaubsantrag gewährt werden (§7, 1 BurlG). Allerdings sollten Arbeitnehmer im Falle einer Verweigerung des Urlaubs nicht mit Arbeitsunfähigkeit am besagten Tag drohen – denn das kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, wie das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 entschied (AZ.: 2 AZR 251/07).
Betriebliche Übung: Chance der Arbeitnehmer
Ein Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht kann aber dennoch bestehen – wenn die sogenannte betriebliche Übung greift.
„Eine betriebliche Übung tritt dann ein, wenn durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründet kann“, so Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Das kann etwa für die Zahlung von Weihnachtsgeld gelten, aber auch bezüglich des Urlaubsanspruchs, wie er verteilt und angemeldet werden muss.
Wenn der Arbeitgeber an Rosenmontag drei Jahre in Folge vorbehaltlos eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt hat, dann kann der Arbeitnehmer mitunter diesen Tag auch dann einfordern, wenn der Arbeitgeber eine Befreiung untersagt. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bereits vor zehn Jahren (AZ.: 17 Sa 584/93).
Tarifverträge als Königslösung
Für einige Arbeitnehmer bedarf es allerdings weder der Kulanz des Chefs, noch anstrengender Auseinandersetzungen, gegebenenfalls sogar vor Gericht. Denn in einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen existieren Festschreibungen, dass der Rosenmontag ein arbeitsfreier Tag ist. Inwiefern er dennoch vom Jahresurlaub abgeht, ist von Fall zu Fall verschieden. So steht in etwaigen Vereinbarungen beispielsweise, dass einem Urlaubsantrag an Rosenmontag grundsätzlich zu entsprechen ist, oder aber nur ein halber Urlaubstag genommen werden muss.
Größere Streitigkeiten rund um diese Frage sind an Rhein und Main aber selten. Und so können die Jecken in aller Regel einem ihrer Grundsätze auch in dieser Frage vertrauen: „Et hätt noch emmer joot jejange“.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.03.2020
- Autor
- ndm