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Ist Rosenmontag ein Feiertag?

Rosenmontag: Feiertag oder regulärer Arbeitstag trotz Umzug?
© Quelle: Ning/ corbisimages.com

Lautes Gesinge in den Straßen, kostümierte Menschen überall: Rosenmontag ist der wichtigste Tag der Karnevals­saison. Ein Feiertag ist er allerdings nirgends in Deutschland – für manche Schüler und Arbeit­nehmer aber so etwas ähnliches.

Für viele Menschen in Mainz, Köln oder Düsseldorf ist Rosenmontag der wichtigste Tag des Jahres; ganz sicher ist es der zentrale einer jeden Karnevals­saison: nachts wird getanzt, gesungen und gelacht, tagsüber rollen die Umzugswagen durch die Städte. Zehntauende Menschen stehen am Straßenrand, klein wie groß, jung wie alt. Unwissende Beobachter aus karnevals­fernen Bundes­ländern wittern Ungerech­tigkeit – während sie arbeiten müssen, scheint andernorts frei zu sein. Dabei ist Rosenmontag nirgendwo in Deutschland ein gesetz­licher Feiertag.

Andere Begriffe beschreiben die Regelungen hier besser: Brauch­tumstag etwa, Observanz oder die betriebliche Übung.

Rosenmontag: Verpflichtung zur Freistellung gibt es nicht

Ein Brauch ist eine innerhalb einer festen sozialen Gemein­schaft erwachsene Gewohnheit. Tatsächlich steht man an Rosenmontag in den Karnevals­hoch­burgen mitunter vor geschlossenen Geschäften – und Schulen. Gerade den jungen Jecken wollen viele Schulleiter das fröhliche Kamelle­fangen nicht verwehren. Der freie Tag wird dann an anderer Stelle abgeknöpft.

Ein anderer, verwandter Begriff, der in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht, ist die Observanz. Sie ist ein spezielles Gewohn­heitsrecht, das im Allgemeinen ein ungeschriebenes Recht ist, das durch längere Übung im Laufe der Zeit als verbindliche Rechtsnorm entsteht.

„Bei der Observanz handelt es sich um ein örtlich begrenztes Gewohn­heitsrecht, also etwa einer Gemeinde oder Stadt wie Köln“, erklärt Rechts­anwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwalt­auskunft. Bei Gerichts­ver­hand­lungen brauchen Richter die womöglich zugrun­de­liegende Observanz nicht zu kennen, aber sie müssen sie von Amts wegen ermitteln, also auch ohne den Antrag eines Betroffenen oder unabhängig.

Doch birgt auch die Observanz keine Verpflichtung zur Freistellung durch den Arbeitgeber. Rechts­anwalt Walentowski: „Es gelten am Rosenmontag die gleichen Voraus­set­zungen zur Gewährung von Urlaub, wie an allen anderen Tagen.“ Im Bundes­ur­laubs­gesetz heißt es hierzu: Wenn keine „dringenden betrieb­lichen Belange oder Urlaubs­wünsche anderer Arbeit­nehmer, die unter sozialen Gesichts­punkten den Vorrang verdienen, entgegen­stehen“, muss der Urlaubs­antrag gewährt werden (§7, 1 BurlG). Allerdings sollten Arbeit­nehmer im Falle einer Verwei­gerung des Urlaubs nicht mit Arbeits­un­fä­higkeit am besagten Tag drohen – denn das kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, wie das Bundes­ar­beits­gericht im Jahr 2009 entschied (AZ.: 2 AZR 251/07).

Betriebliche Übung: Chance der Arbeit­nehmer

Ein Anspruch auf Befreiung von der Arbeits­pflicht kann aber dennoch bestehen – wenn die sogenannte betriebliche Übung greift.

„Eine betriebliche Übung tritt dann ein, wenn durch die Wieder­holung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber der Arbeit­nehmer Rechts­an­sprüche auf diese Leistungen begründet kann“, so Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft. Das kann etwa für die Zahlung von Weihnachtsgeld gelten, aber auch bezüglich des Urlaubs­an­spruchs, wie er verteilt und angemeldet werden muss.

Wenn der Arbeitgeber an Rosenmontag drei Jahre in Folge vorbehaltlos eine Arbeits­be­freiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt hat, dann kann der Arbeit­nehmer mitunter diesen Tag auch dann einfordern, wenn der Arbeitgeber eine Befreiung untersagt. So entschied das Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf bereits vor zehn Jahren (AZ.: 17 Sa 584/93).

Tarifverträge als Königs­lösung

Für einige Arbeit­nehmer bedarf es allerdings weder der Kulanz des Chefs, noch anstren­gender Ausein­an­der­set­zungen, gegebe­nenfalls sogar vor Gericht. Denn in einigen Tarifver­trägen oder Betriebs­ver­ein­ba­rungen existieren Festschrei­bungen, dass der Rosenmontag ein arbeits­freier Tag ist. Inwiefern er dennoch vom Jahres­urlaub abgeht, ist von Fall zu Fall verschieden. So steht in etwaigen Verein­ba­rungen beispielsweise, dass einem Urlaubs­antrag an Rosenmontag grundsätzlich zu entsprechen ist, oder aber nur ein halber Urlaubstag genommen werden muss.

Größere Streitig­keiten rund um diese Frage sind an Rhein und Main aber selten. Und so können die Jecken in aller Regel einem ihrer Grundsätze auch in dieser Frage vertrauen: „Et hätt noch emmer joot jejange“.

Datum
Aktualisiert am
12.03.2020
Autor
ndm
Bewertungen
248232
Themen
Arbeit­nehmer Karneval

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