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Einstweilige Anordnung

Einstweilige Verfügung: Was Sie wissen müssen

Einstweilige Verfügung Brief
© Fotolia/Björn Wylezich

Die einstweilige Verfügung, im Famili­enrecht und im öffent­lichen Recht auch einstweilige Anordnung genannt: Sie ist der einfachste und schnellste Weg, eine vorläufige gerichtliche Anordnung zur Sicherung von Ansprüchen zu erwirken.  Lesen Sie hier, was Sie als Antrag­steller und als Antrags­gegner einer Verfügung wissen müssen.

Sie sind innehabende Person eines Unternehmens und haben festge­stellt, dass die Konkurrenz das Design Ihrer Produkte kopiert. Oder Sie wurden unrechtmäßig gekündigt und haben ein Recht darauf, Ihrer Arbeit weiter nachzugehen ‒ aber Ihr Chef lässt Sie nicht. Dann kann Ihnen die einstweilige Verfügung (EV) helfen.

Ob Wettbe­werbsrecht, Handelsrecht oder Arbeitsrecht: Ganz gleich, in welchem Bereich Ihnen Unrecht widerfahren ist, die einstweilige Verfügung bietet Ihnen vorläufigen und schnellen Rechts­schutz. Unter welchen Umständen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken können, lesen Sie zu Beginn. In einem zweiten Teil erfahren Sie, wie Sie auf eine einstweilige Verfügung reagieren können.I.

Wie kann ich eine einstweilige Verfügung erwirken?

Mit einer einstweiligen Verfügung sorgen Sie für vorläufigen Rechts­schutz – und zwar immer dann, wenn besondere Eilbedürf­tigkeit besteht. „Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie gerade erst von einer Rechts­ver­letzung Kenntnis erlangt haben“, erklärt der Freiburger Rechts­anwalt Dr. Lukas Kalkbrenner.
Durch Ihren Antrag leiten Sie ein gericht­liches Eilver­fahren ein, das den Schutz Ihrer Rechte schon vor einer Gerichts­ent­scheidung im eigent­lichen Hauptsa­che­ver­fahren sicher­stellt. Und das meist ohne Anhörung und sehr zeitnah.

Welche Voraus­set­zungen müssen vorliegen?

Das einstweilige Verfügungs­ver­fahren ist in der Zivilpro­zess­ordnung (ZPO) geregelt. Folgende Voraus­set­zungen sind nötig, damit Sie einen Antrag stellen können:

  • Es muss ein Verfügungsanspruch vorliegen: Im Klartext: Sie müssen Ihren Anspruch gegenüber dem Schuldner glaubhaft machen. Dabei kann es um die Herausgabe von dringend benötigten Gegenständen oder um das Unterlassen bestimmter Handlungen gehen. Jedoch darf der Anspruch im Eilverfahren in der Regel nicht auf die Zahlung von Geld gerichtet sein; eine Ausnahme besteht im Unterhaltsrecht.
  • Es muss einen Verfügungsgrund geben: Der Vorteil der EV ist, dass sie schnellen Rechtsschutz bietet. Der wird aber nur gewährt, wenn dringender Handlungsbedarf besteht. Demnach müssen Sie dem Gericht möglichst lückenlos glaubhaft machen, dass Ihr Anspruch gefährdet oder die Erhaltung des Rechtsfriedens ohne den vorläufigen Rechtsschutz in Gefahr ist. „Wichtig ist an dieser Stelle, dass Sie die besondere Dringlichkeit deutlich machen“, rät DAV-Rechtsexperte Dr. Kalkbrenner. „Diese ist vom Zeitpunkt abhängig, an dem sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt haben.“
  • Sie müssen Ihr Anliegen glaubhaft machen: Sie haben einen Anspruch und es ist Eile geboten. Jetzt gilt es, den Tatbestand glaubhaft zu machen. Dazu kommen alle gängigen Beweismittel sowie Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen von Ihnen oder Zeugen infrage. Machen Sie dem Gericht die Sachlage so deutlich, dass keine Zweifel an der Richtigkeit und Dringlichkeit Ihres Antrages offenbleiben. „Dabei kann es erforderlich werden, sogar auf vorgerichtlich geäußerten Vortrag der Gegenseite einzugehen und diesen im Antrag zu widerlegen“, sagt Dr. Kalkbrenner. „Vorgerichtliche Korrespondenz sollten Sie dem Antrag beifügen, um dem Gericht nichts vorzuenthalten.“
  • Es muss ein Verfügungsgesuch geben: Ein Verfügungsgesuch ist nichts anderes als der eingereichte Antrag. Diesen können Sie direkt beim zuständigen Gericht oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle abgeben.

Der nächste Schritt: Vollziehung der einstweiligen Verfügung

Hat das Gericht für den Antrag­steller entschieden, wird die einstweilige Verfügung erlassen. Ab wann der gerichtliche Titel zu befolgen ist, richtet sich nach der Art der Entscheidung. Folgende Optionen gibt es:

1. Das Gericht entscheidet per Beschluss

Per Beschluss bedeutet, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung über den Erlass entschieden hat. Die Verfügung wird damit erst gültig, wenn Sie als Antrag­steller dem Antrags­gegner den Erlass innerhalb einer Monatsfrist zukommen lassen. In der Regel wird eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfer­tigung des Beschlusses zugestellt. „Diese sogenannte Vollziehung ist Voraus­setzung für die spätere Vollstreckung aus dem gericht­lichen Titel“, so Rechts­experte Dr. Kalkbrenner.

Wurde der Antrags­gegner vorgerichtlich von einem zustel­lungs­be­voll­mäch­tigten Anwalt vertreten, stellen Sie die beglaubigte Abschrift unbedingt dem Anwalt zu. Gibt es mehrere Antrags­gegner, so müssen Sie jedem ein Schriftstück zustellen. War der Antrags­gegner vorgerichtlich nicht anwaltlich vertreten, so erfolgt die Zustellung an den Antrags­gegner selbst, am besten durch den Gerichts­voll­zieher.

Haben Sie die Monatsfrist verstreichen lassen, kann das Gericht die Verfügung wieder aufheben – mit negativen Folgen für Sie: „Bei einem erneuten Antrag wird es aller Voraussicht nach schwierig werden, die Dringlichkeit zu beweisen“, erklärt der Freiburger Rechtanwalt.

2. Das Gericht entscheidet per Urteil

Wurde die Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch ein Urteil erlassen, so ist das Urteil grundsätzlich mit der Verkündung wirksam. Die einmonatige Vollzie­hungsfrist beginnt unmittelbar nach dem Urteils­spruch. Innerhalb der Frist muss das Gericht die Verfügung ausfertigen und der Antrag­steller sie dem Antrags­gegner zustellen.

II. Wie kann ich eine einstweilige Verfügung abwenden?

Sie haben eine Verfügung erhalten und wissen nicht, wie Sie damit umgehen sollen? Wir zeigen Ihnen fünf Möglich­keiten, rechtlich mit Hilfe eines Rechts­an­waltes, auf eine EV zu reagieren:

Möglichkeit 1: Schutz­schrift

Ahnen Sie, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen könnte, etwa weil Sie eine vorgerichtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie eine sogenannte Schutz­schrift beim Zentralen Schutz­schrif­ten­re­gister einreichen. In der Schutz­schrift können Sie dem zuständigen Gericht aufzeigen, weshalb ein etwaiger Antrag zurück­zu­weisen ist – oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung darüber entschieden werden sollte. „Mithilfe einer Schutz­schrift vermeiden Sie, dass das Gericht nur auf Grundlage einseitigen Vortrags des Antrag­stellers entscheidet“, so Dr. Kalkbrenner.

Möglichkeit 2: Widerspruch

Sie können Widerspruch einlegen, wenn eine Beschluss­ver­fügung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Bitte beachten Sie aber, dass Ihr Rechts­behelf die Verfügung nicht sofort aufhebt. Solange das Gericht nicht über Ihren Widerspruch entschieden hat, sollten Sie sich deswegen an die in der Verfügung festge­setzten Auflagen halten. Nach der Einreichung Ihres Widerspruchs erhalten Sie vom Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Im Laufe der mündlichen Verhandlung haben Sie die Chance, Ihren Standpunkt zu verteidigen. Hat das Gericht dem Widerspruch stattgegeben, ist die Verfügung vom Tisch und die Auflagen sind passé. Die Verfah­rens­kosten werden der unterlegenen Partei auferlegt.

Möglichkeit 3: Berufung

Wenn Sie – wegen einer nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils­ver­fügung oder einer nach Widerspruch bestätigten Verfügung – in Berufung gehen, wird der Fall in zweiter Instanz entschieden. Aber Vorsicht ‒ eine Berufung ist Chance und Risiko zugleich. Sollten Sie das Berufungs­ver­fahren verlieren, tragen Sie automatisch die gesamten Verfah­rens­kosten. Deswegen sollten Sie gründlich abwägen, wie sinnvoll eine Berufung in Ihrem Fall ist. Anwältinnen und Anwälte stehen Ihnen in diesem Fall gerne beratend zur Seite.

Möglichkeit 4: Hauptsa­cheklage erzwingen

Damit zwingen Sie den Antrag­steller dazu, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist eine Hauptsa­cheklage zu erheben. Versäumt der Antrag­steller diese Frist, kann die einstwei­li­ge­Ver­fügung auf Ihren Antrag aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn sich im Hauptsa­che­ver­fahren zeigt, dass die Verfügung zu Unrecht ergangen ist. „Der Antrag­steller trägt dann sowohl die Kosten des Verfügungs- als auch des Hauptsa­che­ver­fahrens“, so Kalkbrenner.

Möglichkeit 5: Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände

Haben sich die Umstände nach dem Erlass einer Verfügung verändert, haben Sie als Antrags­gegner die Möglichkeit, eine Aufhebung zu beantragen. Das ist der Fall, wenn sich beispielsweise Rechts­än­de­rungen und Änderungen der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung ergeben, die dem Verfügungs­an­spruch den Boden entziehen.

Möglichkeit 6: Abschluss­schreiben und Abschluss­erklärung

Die Abschluss­erklärung ist der häufigste und wahrscheinlich schnellste Weg, mit einer einstweiligen Verfügung umzugehen ‒ sofern Sie sich nicht im Unrecht sehen. Nach Erhalt des Erlasses geben Sie eine Abschluss­erklärung ab. In der Erklärung erkennen Sie die einstweilige Verfügung damit als endgültige und verbindliche Regelung an, sodass es keines separaten Hauptsa­che­ver­fahrens mehr bedarf. „Geben Sie die Abschluss­erklärung unbedingt zeitnah nach der Zustellung der Verfügung ab“, rät DAV-Rechts­experte Dr. Kalkbrenner. „Ansonsten droht möglicherweise ein – weitere Kosten verursa­chendes – Abschluss­schreiben der Gegenseite.“

Übrigens: Eine Verfügung einfach zu ignorieren, ist keine Lösung. Im Zweifel wird sehr schnell eine Strafe – etwa in Form eines Ordnungs­geldes – fällig, wenn Sie sich nicht an den gericht­lichen Titel halten. Behalten Sie außerdem im Hinterkopf, dass es sich bei einer Verfügung nicht um eine endgültige Regelung handelt. Das letzte Wort wird im Hauptsa­che­ver­fahren gesprochen.

Wer zahlt die Kosten des Verfahrens?

Wer die Kosten für die einstweilige Verfügung trägt, steht in der Entscheidung über die Verfügung. In der Regel ist das der Antrags­gegner. „Spricht das Gericht weniger zu, als der Antrag­steller beantragt hat, kommt eine sogenannte Kosten­quo­telung in Betracht, bei der anteilige Kosten dem Antrag­steller auferlegt werden“, erklärt der Freiburger Anwalt.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem vom Gericht festge­setzten Streitwert. Dazu kommen die Gerichts­kosten und außerge­richtliche Kosten, zum Beispiel die Kosten für einen Rechts­anwalt.

Im Unterschied zu einer Klage ist ein Antrag­steller bezüglich der Gerichts­kosten von der so genannten Kosten­vor­schuss­pflicht befreit. Das bedeutet, die Kosten sind nicht vor, sondern nach der gericht­lichen Entscheidung zu zahlen.

Schadens­er­satz­an­sprüche

Für den Fall, dass Sie sich zu Unrecht an Auflagen einer Verfügung halten mussten, können Sie nach § 945 ZPO grundsätzlich Schadens­ersatz vom Antrag­steller verlangen. Zum Beispiel, wenn Sie gezwungen waren, Ihr Geschäft aufgrund einer Auflage zu schließen und unter Umsatz­einbußen leiden mussten. Dabei handelt es sich um einen konkreten Schadensfall, den Sie über das Gericht in Form einer Schadens­er­satzklage geltend machen können.

Unser Tipp: Nehmen Sie sich einen Rechts­anwalt

Das Verfahren rund um die einstweilige Verfügung ist komplex und die Lösungen so vielfältig wie das Problem selbst. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die Übersicht zu behalten, Akteneinsicht fordern und Sie den gesamten Prozess über begleiten. Rechts­anwälte zum Thema finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
19.02.2024
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