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Kontrolle von Personen?

Aufgaben und Rechte: Was das Ordnungsamt darf

Ordnungsamt: Aufgaben und Rechte bei der Arbeit
© Quelle: DAV

In Innenstädten sind sie vor allem als Knöllchen­schreiber bekannt: Mitarbeiter von Ordnungs­ämtern haben allerdings weit mehr Rechte. Was sie dürfen und was nicht – und wie sich das vom Aufgaben­bereich der Polizei unterscheidet: eine Übersicht der Deutschen Anwalt­auskunft.

So ungenau es auch klingt: Zentrale Aufgabe des Ordnungsamts ist das Einhalten der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung, um die allgemeine Gefahren­abwehr aufrecht­zu­er­halten. Sei es, indem man Falsch­parker überführt, Ruhestö­rungen unterbindet oder illegales Müllabladen sanktioniert. Aber wie weit gehen die Befugnisse?

Das hängt immer auch davon ab, wo man danach fragt: Ordnungsrecht ist Landessache. Somit unterscheiden sich die Befugnisse je nach Bundesland. Rechts­anwalt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwal­tungsrecht und Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV), fasst das verbindende Element aller Ordnungsämter so zusammen: „Das Ordnungsamt ist für die ‚langsameren’ Angele­gen­heiten zuständig.“ Ein Beispiel: Für den fließenden Verkehr ist die Polizei zuständig, für den ruhenden das Ordnungsamt.

Mitarbeiter des Ordnungsamts sind demnach nie Polizisten. Zwar haben sie in bestimmten Bereichen Zutritts­rechte und bestimmte Kontroll­be­fugnisse. „Allerdings dürfen sie das in aller Regel nicht mit Zwang durchsetzen“, sagt Hotstegs. Hierfür brauche es dann die Mithilfe der Polizei, die das Ordnungsamt unterstützt, etwa wenn es um das Betreten eines Grundstücks gehe.

Welche Befugnisse das Ordnungsamt im Einzelnen hat: eine Übersicht

1. Personen­kon­trollen: Personalien, Durchsuchung und in Gewahrsam nehmen

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise regelt das Ordnungs­be­hör­den­gesetz, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter den gleichen Voraus­set­zungen Personalien kontrol­lieren und feststellen dürfen wie Polizisten. Auch in anderen Landes­ge­setzen findet sich ein entspre­chender Paragraph.

„Zur Abwehr von Gefahren oder wenn der Verdacht einer Straftat besteht, kann kontrolliert werden. Dann dürfen die Bürger angehalten und Personal­ausweise oder Reisepässe überprüft werden“, sagt Rechts­anwalt Robert Hotstegs.

Und die Befugnisse reichen noch weiter: Hat jemand keinen Ausweis dabei und kann die Person auf andere Weise nicht identi­fiziert werden, ist auch eine Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen möglich. Eine Einschränkung macht der Verwal­tungs­rechts­experte allerdings: „Wie bei Polizisten gilt auch hier: ohne Anlass keine Kontrolle und erst recht keine Durchsuchung.“

Auch Platzverweise darf das Ordnungsamt aussprechen und sogar Personen in Gewahrsam nehmen. „Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn sich Kinder oder Jugendliche ‚der Obhut der Sorgebe­rech­tigten entzogen haben’“, erklärt Hotstegs.  Dann könnten Minder­jährige in Gewahrsam genommen und den Sorgebe­rech­tigten oder dem Jugendamt übergeben werden.

2. Kontrollen von Fahrzeugen und Fahrern

Wie bereits erwähnt, schreiten Mitarbeiter des Ordnungsamts bei ruhendem Verkehr ein. Zwar dürfen sie keine Autos hinaus­winken, wohl aber Fahrzeuge – aber auch Wohnungen – kontrol­lieren; etwa dann, wenn die Identität einer Person festge­stellt werden muss. Rechts­anwalt Robert Hotstegs: „Besteht hierfür ein Anlass und kann sich die Person nicht ausweisen, dürfen auch Fahrzeuge, Gegenstände im Fahrzeug, also etwa auch Gepäck, durchsucht werden.“ Das sei nicht unüblich.

3. Einschreiten bei Ruhestörung und Auflösung von Partys

Auch das darf das Ordnungsamt. Besteht der Verdacht der Ruhestörung oder Belästigung der Nachbarn, darf es einschreiten, Personalien feststellen, Platzverweise erteilen und unter Umständen auch die Wohnung betreten.

In der Regel geschehe dies aber in Zusammen­arbeit mit der Polizei, sagt Hotstegs – beziehungsweise nur durch die Polizei. Der Grund: Partys werden nun mal meist nachts gefeiert und da ist keine Streife des Ordnungsamtes mehr unterwegs.

4. Mitführen und Gebrauch von Waffen

Trotz dieser durchaus weitrei­chenden Befugnisse, dürfen Beschäftigte des Ordnungsamtes keine Waffen tragen. Denn solange das Landesrecht nicht spezial­ge­setzlich das Waffen­tragen vorsieht und die Mitarbeiter entsprechend ausgebildet sind, ist es verboten. „Man muss aber auch ehrlich sagen, dass das im Grunde auch nicht notwendig ist“, schätzt Robert Hotstegs ein. Wenn das Ordnungsamt in eine schwierige Situation komme, könne es die Polizei zur Unterstützung anfordern.

Manche Bundes­länder machen von dieser Regelung allerdings eine Ausnahme. So erlauben manche Städte in Nordrhein-Westfalen den Mitarbeitern ihrer Ordnungsämter seit 2017, Schlag­stöcke mitzuführen. Diese sollen vermeiden, dass Situationen eskalieren. Zudem haben die Mitarbeiter Reizgas in sogenannten Reizgas­sprüh­geräten dabei. Diese Geräte sehen so ähnlich aus wie Pistolen.

5. Mit Blaulicht durch die Innenstadt

Das kann durchaus erlaubt sein, hängt abermals jedoch vom Bundesland ab. In Nordrhein-Westfalen hat 2009 das Oberver­wal­tungs­gericht Münster viele Städte und Gemeinden „zurück­ge­pfiffen“, die ihre Ordnungs­amts­mit­ar­beiter mit Blaulicht durch die Straßen ziehen ließen. Zwar würden Ordnungs­be­hörden Aufgaben der Gefahren­abwehr wahrnehmen, seien aber keine Polizei im Sinne des Verkehrs­rechts. Die Wirkung eines Fahrzeugs mit Blaulicht müsse weiterhin Wirkung haben, so die Richter in ihrer Begründung (AZ.: 8 A 1531/09). Das Ergebnis war: blau-weiße Autos sind in Ordnung, Blaulichter nicht.

Tipp: Vom Ordnungsamt zu unrecht in Gewahrsam genommen – wie man sich wehrt

Wer meint, er sei zu Unrecht in Gewahrsam genommen worden, kann sich hiergegen genauso wehren, wie bei Handlungen der Polizei. „Hier ist ausdrücklich der direkte Weg zu Gericht vorgesehen“, so Hotstegs.

Es ist immer das örtliche Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wird. Hier lohnt es sich, nach der Rufnummer des örtlichen Anwalt­vereins oder der Strafver­tei­di­ger­ver­ei­nigung zu fragen und sich schnell beraten und vertreten zu lassen. Das ist notfalls auch nachts und an Feiertagen oder Wochenenden möglich.

Bagatellen - Welche Strafen drohen für Ordnungs­wid­rig­keiten?

1:33
Datum
Aktualisiert am
15.02.2024
Autor
ndm
Bewertungen
350796 44
Themen
Beamte Bußgeld Polizei Straßen­verkehr

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