So ungenau es auch klingt: Zentrale Aufgabe des Ordnungsamts ist das Einhalten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um die allgemeine Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten. Sei es, indem man Falschparker überführt, Ruhestörungen unterbindet oder illegales Müllabladen sanktioniert. Aber wie weit gehen die Befugnisse?
Das hängt immer auch davon ab, wo man danach fragt: Ordnungsrecht ist Landessache. Somit unterscheiden sich die Befugnisse je nach Bundesland. Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), fasst das verbindende Element aller Ordnungsämter so zusammen: „Das Ordnungsamt ist für die ‚langsameren’ Angelegenheiten zuständig.“ Ein Beispiel: Für den fließenden Verkehr ist die Polizei zuständig, für den ruhenden das Ordnungsamt.
Mitarbeiter des Ordnungsamts sind demnach nie Polizisten. Zwar haben sie in bestimmten Bereichen Zutrittsrechte und bestimmte Kontrollbefugnisse. „Allerdings dürfen sie das in aller Regel nicht mit Zwang durchsetzen“, sagt Hotstegs. Hierfür brauche es dann die Mithilfe der Polizei, die das Ordnungsamt unterstützt, etwa wenn es um das Betreten eines Grundstücks gehe.
Welche Befugnisse das Ordnungsamt im Einzelnen hat: eine Übersicht
1. Personenkontrollen: Personalien, Durchsuchung und in Gewahrsam nehmen
In Nordrhein-Westfalen beispielsweise regelt das Ordnungsbehördengesetz, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter den gleichen Voraussetzungen Personalien kontrollieren und feststellen dürfen wie Polizisten. Auch in anderen Landesgesetzen findet sich ein entsprechender Paragraph.
„Zur Abwehr von Gefahren oder wenn der Verdacht einer Straftat besteht, kann kontrolliert werden. Dann dürfen die Bürger angehalten und Personalausweise oder Reisepässe überprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Robert Hotstegs.
Und die Befugnisse reichen noch weiter: Hat jemand keinen Ausweis dabei und kann die Person auf andere Weise nicht identifiziert werden, ist auch eine Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen möglich. Eine Einschränkung macht der Verwaltungsrechtsexperte allerdings: „Wie bei Polizisten gilt auch hier: ohne Anlass keine Kontrolle und erst recht keine Durchsuchung.“
Auch Platzverweise darf das Ordnungsamt aussprechen und sogar Personen in Gewahrsam nehmen. „Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn sich Kinder oder Jugendliche ‚der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben’“, erklärt Hotstegs. Dann könnten Minderjährige in Gewahrsam genommen und den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt übergeben werden.
2. Kontrollen von Fahrzeugen und Fahrern
Wie bereits erwähnt, schreiten Mitarbeiter des Ordnungsamts bei ruhendem Verkehr ein. Zwar dürfen sie keine Autos hinauswinken, wohl aber Fahrzeuge – aber auch Wohnungen – kontrollieren; etwa dann, wenn die Identität einer Person festgestellt werden muss. Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Besteht hierfür ein Anlass und kann sich die Person nicht ausweisen, dürfen auch Fahrzeuge, Gegenstände im Fahrzeug, also etwa auch Gepäck, durchsucht werden.“ Das sei nicht unüblich.
3. Einschreiten bei Ruhestörung und Auflösung von Partys
Auch das darf das Ordnungsamt. Besteht der Verdacht der Ruhestörung oder Belästigung der Nachbarn, darf es einschreiten, Personalien feststellen, Platzverweise erteilen und unter Umständen auch die Wohnung betreten.
In der Regel geschehe dies aber in Zusammenarbeit mit der Polizei, sagt Hotstegs – beziehungsweise nur durch die Polizei. Der Grund: Partys werden nun mal meist nachts gefeiert und da ist keine Streife des Ordnungsamtes mehr unterwegs.
4. Mitführen und Gebrauch von Waffen
Trotz dieser durchaus weitreichenden Befugnisse, dürfen Beschäftigte des Ordnungsamtes keine Waffen tragen. Denn solange das Landesrecht nicht spezialgesetzlich das Waffentragen vorsieht und die Mitarbeiter entsprechend ausgebildet sind, ist es verboten. „Man muss aber auch ehrlich sagen, dass das im Grunde auch nicht notwendig ist“, schätzt Robert Hotstegs ein. Wenn das Ordnungsamt in eine schwierige Situation komme, könne es die Polizei zur Unterstützung anfordern.
Manche Bundesländer machen von dieser Regelung allerdings eine Ausnahme. So erlauben manche Städte in Nordrhein-Westfalen den Mitarbeitern ihrer Ordnungsämter seit 2017, Schlagstöcke mitzuführen. Diese sollen vermeiden, dass Situationen eskalieren. Zudem haben die Mitarbeiter Reizgas in sogenannten Reizgassprühgeräten dabei. Diese Geräte sehen so ähnlich aus wie Pistolen.
5. Mit Blaulicht durch die Innenstadt
Das kann durchaus erlaubt sein, hängt abermals jedoch vom Bundesland ab. In Nordrhein-Westfalen hat 2009 das Oberverwaltungsgericht Münster viele Städte und Gemeinden „zurückgepfiffen“, die ihre Ordnungsamtsmitarbeiter mit Blaulicht durch die Straßen ziehen ließen. Zwar würden Ordnungsbehörden Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, seien aber keine Polizei im Sinne des Verkehrsrechts. Die Wirkung eines Fahrzeugs mit Blaulicht müsse weiterhin Wirkung haben, so die Richter in ihrer Begründung (AZ.: 8 A 1531/09). Das Ergebnis war: blau-weiße Autos sind in Ordnung, Blaulichter nicht.
Tipp: Vom Ordnungsamt zu unrecht in Gewahrsam genommen – wie man sich wehrt
Wer meint, er sei zu Unrecht in Gewahrsam genommen worden, kann sich hiergegen genauso wehren, wie bei Handlungen der Polizei. „Hier ist ausdrücklich der direkte Weg zu Gericht vorgesehen“, so Hotstegs.
Es ist immer das örtliche Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wird. Hier lohnt es sich, nach der Rufnummer des örtlichen Anwaltvereins oder der Strafverteidigervereinigung zu fragen und sich schnell beraten und vertreten zu lassen. Das ist notfalls auch nachts und an Feiertagen oder Wochenenden möglich.
Bagatellen - Welche Strafen drohen für Ordnungswidrigkeiten?
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.02.2024
- Autor
- ndm