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Meinungen

Gastro-Bewertungen: Was dürfen Kritiker schreiben?

Gastronomen müssen nicht alles hinnehmen, was Kritiker über sie und ihr Lokal schreiben. © Quelle: Pannell/corbisimages.com

Ein Michelin-Stern oder ein Kochlöffel als Auszeichnung für eine gute Küche freut jeden Koch. Miese Laune kommt dagegen auf, wenn Kritiker die Kochkünste des Küchenchefs oder den Service schlecht bewerten - und diese Kritik auch noch in Restau­rant­führern oder auf Gastro-Portalen landet. Gastro­kritiker haben in ihren Texten viele Freiheiten, aber es gibt auch Grenzen.

Gerade Gourmets lesen begeistert Kritiken über Restaurants und deren kulina­risches Angebot. Häufig orientieren sie sich an diesen Kritiken und richten sich nach den Empfeh­lungen der Gastro­kritiker, um ein gutes Restaurant zu finden. Publiziert sind diese Texte in Gourmet­zeit­schriften und Restau­rant­führern oder in Internet­portalen, für die zunehmend auch Laien schreiben.

Doch egal ob Laien oder profes­sionelle Restaurant-Tester rezensieren - für Restau­rant­be­sitzer können diese Kritiken ein Alptraum sein. Das ist natürlich dann der Fall, wenn sie dem Lokal schlechte Noten bescheinigen und damit seinem Ruf schaden sowie den Umsatz schmälern. Bei Kritiken im Netz kommt erschwerend hinzu, dass sie teils noch jahrelang zu lesen sind - selbst dann, wenn sich die Küche oder der Service längst verbessert haben.

Weil negative Restaurant-Bewertungen großen Einfluss auf den Umsatz haben können, wehren sich Gastronomen immer häufiger dagegen vor Gericht. Doch der Erfolg ihrer Klagen ist nicht garantiert. Denn die Grenzen für das, was Gastro­kritiker schreiben dürfen, sind weit gesteckt. Grundsätzlich fallen Kritiken und gastro­no­mische Testergebnisse in den Schutz­bereich der Meinungs- und Presse­freiheit. Dahinter müssen manchmal auch Persön­lich­keits­rechte zurück­stehen. Das hat etwa das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in verschiedenen Urteilen deutlich gemacht.

Bewertung im Internet: Wo beginnt Schmäh­kritik?

„Ein guter Gastronom muss sich der Kritik stellen“, sagt der Verfas­sungs­rechtler Dr. Jörg-Michael Günther. Im Idealfall gibt Gastro­no­mie­kritik Impulse, damit sich Lokale in ihrer Qualität verbessern. Zugleich kritisiert Günther in einem Aufsatz zum Thema aber, dass besonders in Online-Foren die Bewertenden im Schutz der Anonymität zu sehr sarkas­tischen, diffamie­renden Äußerungen über Restaurants und den dargebotenen Kochkünsten neigten. Außerdem könne es gerade in der gehobenen Gastronomie nach neueren Gerichts­ent­schei­dungen proble­matisch sein, eine vernichtende Restau­rant­kritik nur auf einen einzigen Restau­rant­besuch zu stützen, so Günther.

„Bei Restaurant-Bewertungen handelt es sich um subjektive Geschmacks­urteile“, erklärt der Berliner Rechts­anwalt Dr. Ansgar Koreng, Mitglied im Forum Junge Anwalt­schaft vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Restaurant-Tester sind ähnlich wie Kunstkritiker einzuordnen.“ Allerdings überschreitet ein Geschmacks­urteil dann die rechtlich zulässigen Grenzen, wenn es keinen sachlichen Bezug hat oder wenn es allein darauf abzielt, einen Koch oder ein Restaurant herabzu­setzen. Dann kann aus einer Meinungs­äu­ßerung Schmäh­kritik werden, die keineswegs von der Meinungs- und Presse­freiheit gedeckt ist, auch nicht im Internet.

Unterlas­sungs­an­sprüche bei Schmäh­kritik?

Solche Urteile müssen Gastronomen nicht hinnehmen und können sich dagegen wehren. Denn diese Schmäh­kritik verletzt das Unterneh­mens­per­sön­lich­keitsrecht. „Betroffene Gastronomen können zum Beispiel auf Unterlassung klagen und die Verbreitung solcher Äußerungen gerichtlich verbieten lassen“, sagt der Medien­rechts­experte Koreng. Auch Schadens­ersatz könnten Gastronomen unter Umständen verlangen. Allerdings seien solche Zahlungen in der Praxis selten, denn die Wirte müssten nachweisen, dass Umsatz­ein­brüche Folge der negativen Kritik sind. In der Praxis dürfte solch ein Nachweis schwierig sein.

Online-Bewertung: Wie polemisch darf Kritik sein?

Zielen gewerbe­kri­tische Äußerungen aber nicht auf Diffamierung ab, sondern haben einen realen, sachlich begründeten Kern, dürfen sie durchaus hart und sprachlich deutlich sein. Das hat der Bundes­ge­richtshof 2002 klarge­stellt. Im Urteilstext heißt es: „Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Ausein­an­der­setzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.“ (Urteil vom 29.01.2002, AZ: VI ZR 20/01)

Diese Ansicht hat der Bundes­ge­richtshof bereits in einem früheren Urteil vertreten. Kommt ein Kritiker also begründet und etwa durch eine bestimmte Methode gestützt auf sein negatives Urteil, können Restaurant-Besitzer dagegen kaum klagen und haben vor Gericht schlechte Karten.

Datum
Aktualisiert am
02.09.2016
Autor
ime
Bewertungen
2598
Themen
Gewerbe Persön­lich­keits­rechte Restaurant

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