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Mandan­tenrecht

Wann gilt die anwaltliche Schwei­ge­pflicht?

Sichere Sache: Bis auf wenige Ausnahmen ist das Mandantengeheimnis geschützt © Quelle: Atkinson/Blend Images/corbisimages.com

Schweigen ist Gold – und manchmal Gift. Das Vertrauen zwischen Mandant und Anwalt stützt sich vor allem auf einen Pfeiler: die Verschwie­gen­heits­pflicht. In den meisten Fällen schützt sie das Mandan­ten­ge­heimnis. Doch sie gilt nicht immer.

Eine gute Vertei­digung braucht eine starke Vertrau­ensbasis. „Daher ist die Verschwie­gen­heits­pflicht ein Kernwert der Anwalt­schaft. Sie stellt sicher, dass sich der Mandant auf den Anwalt verlassen und ihm alles sagen kann“, erklärt Rechts­anwalt Markus Hartung, Vorsit­zender des Ausschusses Berufsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Grundsätzlich gilt: Was mit dem Anwalt besprochen wird, bleibt beim Anwalt. 

Geheim­nisbruch ist strafbar

Bricht ein Anwalt das Mandan­ten­ge­heimnis, macht er sich strafbar – und muss schlimms­tenfalls mit Haftstrafe und Berufs­verbot rechnen. Wie weit die Schwei­ge­pflicht selbst im Konfliktfall reicht, verdeutlicht ein Beispiel: Ein Mandant erhält die Diagnose Epilepsie und darf nicht mehr Auto fahren, weil er andere Verkehrs­teil­nehmer sonst erheblich gefährdet. Er sagt seinem Anwalt aber, dass er nicht ohne sein Auto auskommt und auch weiterhin fahren will. Wie soll der Anwalt reagieren? Darf er Polizei oder Straßen­ver­kehrs­be­hörden informieren? „Das ist eine Frage, die man als Anwalt kaum ‚richtig’ lösen kann – aber man würde hier wohl vom Vorrang der Schwei­ge­pflicht ausgehen“, sagt Markus Hartung. 

Dokumente sind beim Anwalt sicher 

Anwältinnen und Anwälte schützen nicht nur das gesprochene Wort, sondern bewahren auch wichtige Unterlagen ihrer Mandanten. Doch wie sicher sind die Akten bei ihnen? Erst kürzlich hat die Münchener Staats­an­walt­schaft im Zusammenhang mit dem Kirch-Prozess Büros von Rechts­ver­tretern der Deutschen Bank durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. „Das geht nur, wenn ein Anwalt im Verdacht steht, selbst eine Straftat begangen zu haben – oder wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sich in den Akten Informa­tionen befinden, die nicht der Beschlag­nah­me­freiheit unterliegen“, sagt Markus Hartung und ergänzt: „Grundsätzlich sind Dokumente im Besitz eines Anwalts vor Beschlag­nahmung aber geschützt.“ Hat die Staats­an­walt­schaft geschützte Dokumente in Verwahrung genommen, darf sie diese in einem Strafprozess nicht verwerten. Zudem gilt: Wird ein Anwalt als Zeuge gegen seinen eigenen Mandanten vorgeladen, kann er das Zeugnis verweigern.

Ausnahme bei offenkundigen Tatsachen

Doch die Bundes­rechts­an­walts­ordnung sieht auch Ausnahmen von der Verschwie­gen­heits­pflicht vor: etwa bei offenkundigen Tatsachen. Erzählt ein Filmstar seinem Anwalt, dass er sich von seiner Frau trennen will, ist das eine vertrauliche Information. Hat er sich darüber aber schon selber in den Medien geäußert, ist sie offensichtlich und muss nicht verschwiegen werden.

Laut Strafge­setzbuch sind Anwältinnen und Anwälte in seltenen Fällen sogar verpflichtet, ein Geheimnis offenzulegen. So müssen sie Behörden oder Betroffene benach­richtigen, wenn sie bestimmte Straftaten verhindern können – zum Beispiel Landes­verrat, Mord, Totschlag oder Geld- und Wertpa­pier­fäl­schung. Versäumen sie die Anzeige, erwartet sie eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (§ 138 StGB).

Fazit

Bis auf wenige Ausnahmen gilt die anwaltliche Verschwie­genheit immer. Sie gibt Mandanten Sicherheit und ermöglicht es ihnen, mit ihren Anwälten offen zu sprechen. Auch die Dokumente sind bei einem Anwalt gut aufgehoben. Sie sind geschützt und dürfen nur in sehr seltenen Fällen beschlagnahmt werden.

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Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
dwe
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Themen
Anwalt

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