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Schadens­ersatz

Wann gibt es Schmer­zensgeld?

Für manche Verletzungen lässt sich Schmerzensgeld einklagen - aber nicht für alle. © Quelle: richterfoto/panthermedia.net

Autounfall, Hundebiss oder Körper­ver­letzung - in vielen Situationen fragen sich Betroffene: Habe ich ein Recht auf Schmer­zensgeld? In Deutschland soll Schmer­zensgeld Opfern immate­rielle Schäden ausgleichen. Wonach richtet es sich und wie wird es berechnet?

Lässt sich Leid durch Geld aufwiegen? Diese schwierige Frage steht bei Schmer­zensgeld-Prozessen immer wieder im Mittelpunkt. Denn anders als bei einem Kratzer in der Autotür oder einer kaputten Waschma­schine lässt sich der subjektiv empfundene Schaden nicht genau beziffern – der normale Schadens­ersatz kommt hier also nicht in Frage. Auch von der Opferent­schä­digung muss man hierzulande das Schmer­zensgeld abgrenzen - welche Funktion hat es genau?

Schmer­zensgeld beantragen: Was soll es ausgleichen?

Das Gesetz sieht für sogenannte immate­rielle Schäden einen Ausgleich vor, und zwar bei „Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst­be­stimmung“. Das bedeutet, dass eine Klage auf Schmer­zensgeld keineswegs nur bei körper­lichen Verlet­zungen in Frage kommt. Auch andere „Lebens­be­ein­träch­ti­gungen“ psychischer Natur können ein Schmer­zensgeld rechtfertigen. So erstritt ein Arbeit­nehmer beispielsweise 3.500 Euro, weil er von seinem Arbeitgeber mit einer Videokamera überwacht wurde. In einem anderen Fall erhielt ein Mann Schmer­zensgeld, weil ihm mit Verweis auf seine Hautfarbe der Zutritt zu einer Diskothek verweigert worden war.

Warum ist das Schmer­zensgeld in Deutschland so viel niedriger als in den USA?

Die Höhe der in Deutschland zugespro­chenen Schmer­zens­gelder hat sich in den vergangen Jahren verändert. „Früher war das Schmer­zensgeld bei schweren Verlet­zungen häufig deutlich zu gering und bei Banalitäten vergleichsweise hoch. Heute sind die Dimensionen deutlich angemessener“, sagt Rechts­anwalt Professor Dr. Bernd Hirtz vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). Trotzdem sind die Summen noch immer weit entfernt von den medial nicht immer korrekt dargestellten, spekta­kulären Schmer­zens­geld­ur­teilen aus den USA – zum Beispiel den legendären 2,9 Millionen Dollar, die eine Frau 1994 in New Mexiko zugesprochen bekam, nachdem sie sich einen heißen Kaffee von McDonalds über die Oberschenkel gekippt hatte.

Solche Urteile sind in Deutschland nicht möglich, weil das Schmer­zensgeld hierzulande eine grundsätzliche andere Funktion hat. „Anders als in den USA hat das Schmer­zensgeld in Deutschland keine strafende Funktion, sondern es soll einen Ausgleich schaffen“, sagt Prof. Hirtz vom DAV.

Schmer­zens­geld­tabelle: Wie bemisst sich die Höhe?

Allerdings gibt es auch in Deutschland kein klares Berech­nungs­modell zur Festsetzung des Schmer­zens­geldes – es muss immer vom Gericht individuell festgelegt werden. Die Grundlage dabei bilden sogenannte Schmer­zens­geld­ta­bellen. Dabei handelt es sich um Sammlungen von Urteilen zum Schmer­zensgeld, die nach Körper­teilen oder Verlet­zungen geordnet sind. Hat man beispielsweise einen Armbruch erlitten, kann man hier nachsehen, wie viel Schmer­zensgeld die Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben.

Allerdings lässt sich fast nie ein Fall 1:1 übertragen. Neben dem Ausmaß der Verlet­zungen und Lebens­be­ein­träch­ti­gungen spielen bei der Höhe des Schmer­zens­geldes zum Beispiel auch die Vermögens­ver­hältnisse der Beteiligten und der Grad des Verschuldens eine Rolle.

Nicht jede Schmer­zens­geldklage hat Erfolg. Immer wieder bestätigen Gerichts­ent­schei­dungen, dass gewisse alltägliche Lebens­risiken einfach zu akzeptieren sind. So scheiterte beispielsweise die Schmer­zens­geldklage von Angehörigen einer älteren Dame, die bei einem Saunabesuch einen Schwäche­anfall erlitten hatte und in der Folge verstorben war. Auch ein misslungener Haarschnitt alleine rechtfertigt keine Ausgleichs­zahlung.

Schmer­zensgeld wegen Tinnitus ausgelöst durch Schrillalarm?

Ein Spazier­gänger war mit seinem nicht angeleinten Dalmatiner in einem Stadtpark unterwegs. Ein ebenfalls im Park aktiver Jogger fühlte sich von dem, nach seinen Angaben, „angalop­pie­renden und Zähne fletschenden" Dalmatiner bedroht, und setzte einen sogenannten. Schrillalarm ein, um den Hund abzuwehren. Durch den Schrillalarm wird ein Notsignal mit ca. 110db erzeugt. Der Hund entfernte sich daraufhin.

Der Hundehalter verklagte nach dem Vorfall den Jogger auf die Zahlung eines angemessenen Schmer­zens­geldes. Er hätte ohne Anlass ein Pfefferspray in Richtung des Hundes gesprüht und den Schrillalarm ausgelöst. Durch den ausgelösten Schrillalarm habe der Kläger, welcher sich in der Nähe seines Hundes aufgehalten habe, ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus erlitten.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, da dem Beklagten Fahrläs­sigkeit (§§ 823 Abs. 1, 276 BGB) bei der Auslösung des Schrill­alarms nicht nachge­wiesen werden konnte. Das Amtsgericht begründete die Entscheidung damit, dass eine Person die sich mit Hunden nicht auskennt - oder sogar Angst vor Hunden hat - einen Schrillalarm auslösen darf, bei einer Entfernung des Hundes von noch 1 1/2 Meter. Ein Abwarten bis der Hund zubeißt ist nicht erforderlich. In einem öffent­lichen Park sei mit Personen zu rechnen, die das Verhalten von Hunden nicht einschätzen können. Über die Frage, ob ein Schrillalarm überhaupt geeignet ist, ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus auszulösen, war daher nicht mehr zu entscheiden (AG Augsburg, 18 C 920/18).

Schadens­ersatz für verletzten Hund?

Ein Mann hatte sich mit einer hohen Schadens­er­satz­for­derung aufgrund eines ungewöhn­lichen Vorfalls ausein­an­der­zu­setzen:
Der Beklagte besuchte seine Ex-Freundin, um den Geburtstag ihres Hundes, eines Golden Retrievers, zu feiern. Er brachte einen Ball mit und spielte mit dem Hund. Dieser war außer sich vor Freude, brach sich aber nach einem Sprung in die Luft das Hinterbein. Die Ex-Freundin verlangte nun Schadens­ersatz in Höhe von knapp 18.000 €. Neben den Behand­lungs­kosten verlangte sie entgangenen Gewinn, da der Hund infolge der Verlet­zungen nicht mehr zuchttauglich sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Frau ging in Berufung. Doch auch diese hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht (OLG) Frankfurt a. M. keinen Erfolg. Der Knochenbruch sei nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurück­zu­führen.

"Es gehört zum natürlichen Verhalten von - noch dazu jungen - Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen," begründete das OLG. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die körperliche Konsti­tution eines Hundes so ist, dass er derartige tierty­pische Handlungen ohne Verlet­zungen durchführen kann.

Außerdem sei der Eintritt der Verletzung dem allgemeinen Lebens­risiko und damit der Risiko­sphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Die Klägerin habe als Halterin des Hundes die Entscheidung getroffen, den Hund zunächst mit dem Beklagten spielen zu lassen und damit die Entscheidung über seine Selbst­ge­fährdung getroffen.

Wer mit Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin selbst Schmer­zensgeld einklagen will, sollte den entstandenen Schaden immer rechtzeitig dokumen­tieren. „Bei gesund­heit­lichen Schäden sollte unbedingt ein ärztliches Attest eingeholt werden, dass Art und Umfang der Verletzung dokumentiert“, sagt Rechts­anwalt Hirtz vom DAV.

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Datum
Aktualisiert am
26.09.2016
Autor
pst
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Themen
Gericht Schadens­ersatz Schmer­zensgeld

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