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Partynacht: Teil 1

Vorglühen vor der Party: Was ist wo erlaubt?

Vorglühen zu Hause ist natürlich erlaubt. Allerdings sollte es nicht zu laut werden. © Quelle: Bradbury / Caiaimages / gettyimages.de

Dürfen Minder­jährige in einer privaten Wohnung Alkohol trinken? Was ist, wenn in einem Club Drogen in den Drink gemischt werden? Diese und viele weitere Rechts­fragen, die sich im Laufe einer Partynacht stellen, beantwortet die Anwalt­auskunft in den nächsten Wochen. Los geht’s mit Teil 1: Dem Vorglühen zu Hause.

Als Matthias am Samstag­nach­mittag aufwacht, traut er sich nicht aufzustehen. Sein Kopf summt und vor der Bewegung ins Aufrechte hat er Angst. Blick auf den Boden: Klamotten liegen wild zerstreut neben einer leeren Flasche Bier und einer zerfetzten Zigaret­ten­packung. Es stinkt nach kaltem Rauch. Blick aufs Handy: 14 Anrufe in Abwesenheit, acht Whatsapp- und drei SMS-Nachrichten. Er beginnt nachzulesen, kann sich an die vergangene Nacht aber nur schemenhaft erinnern.

Im Laufe des Abends rekapi­tuliert Matthias seine Partynacht vom Freitag – mit Hilfe wieder­ein­set­zender Erinnerung und seiner Freunde. Wie viele Rechts­vergehen er und seine Begleiter dabei begangen haben oder knapp entkommen sind, ahnen sie nicht. Es waren einige.

Das Eintrinken zu Hause: Schnaps erst ab 18!

Um neun Uhr klingelt es in Berlin-Kreuzberg. Matthias’ vier beste Kumpel sind verabredet, um die Abgabe der Bachelor­arbeit von Tim, einer der Jungs, zu feiern. Und wie es so ist, ist das Wohnzimmer der WG schnell voll und stickig. Mitbewohner von Matthias, weitere Frauen wie Männer aus dem Freundeskreis kommen dazu. Mit dabei auch Anne, 17 Jahre, die kleine Schwester von Tim. Sie trinken Bier und später auch hochpro­zentigen Alkohol. Auch Anne.

Und letzteres ist nicht erlaubt, erklärt Rechts­anwalt Dr. Rüdiger Deckers, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Minder­jährigen ab 16 Jahren ist es grundsätzlich erlaubt, Wein, Bier oder Sekt zu trinken.“ Das sei strafrechtlich nicht zu beanstanden. Anders sehe es bei Brandwein oder brandwein­haltigen Getränken aus. Hier komme ein Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren gegen den Verkäufer des Alkohols in Betracht. Allerdings, auch das stellt Deckers klar, „ist der Konsum von Alkohol in geringen Mengen strafrechtlich selten von Bedeutung“. Beim sogenannten „Abfüllen“ mit hochpro­zentigem Alkohol sei es etwas anderes, so der Düssel­dorfer Rechts­anwalt. Hätten Matthias und seine Freunde derartiges mit Anne gemacht und eine Volltrun­kenheit herbei­geführt, „kann das eine Gesund­heits­be­schä­digung im Sinne einer Körper­ver­letzung gemäß § 223 StGB darstellen“, sagt Rüdiger Deckers. Allerdings hänge dies mit den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. An diesem Freitagabend in Kreuzberg war das nicht der Fall. Den Gin Tonic hätte Anne dennoch besser unberührt stehen gelassen.

Ab 22 Uhr: Ruhezeiten befolgen!

So vergehen die Stunden, die Musik wird zunehmend lauter, der Pegel steigt, es ist inzwischen halb zwölf. Dann klingelt es. Es habe Beschwerden der Nachbarn gegeben, sagt der Polizist und bittet darum, die Lautstärke zu dämpfen. Aber müssen Matthias Gäste das befolgen? Ruhezeiten sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In den einzelnen Ländern und Gemeinden können unterschiedliche Zeiten gelten. In Berlin reicht die Nachtruhe beispielsweise von 22 bis 6 Uhr. In dieser Zeit müssen Musik und Gespräche auf Zimmer­laut­stärke beschränkt werden. Zwar können die Partygäste weiter quatschen, intensiven Lärm müssen die Nachbarn aber nicht akzeptieren. Nicht nur, dass die Polizei bei mehrmaligem Anrücken je nach Verhält­nis­mä­ßigkeit das Beisam­mensein auflösen kann, auch der Vermieter hat die Möglichkeit bei häufigen Beschwerden der Nachbarn tätig zu werden: Sollte die Beeinträch­tigung zur Gesund­heits­ge­fährdung der anderen Bewohner des Hauses führen, kann sogar fristlos gekündigt werden.

Unfälle in der Wohnung: Wer zerstört, haftet!

Die gut angeheiterte Partytruppe hat keine Lust auf weitere unange­meldete Besuche, ohnehin herrscht Ebbe im Kühlschrank und den Gläsern. Fabian, einer der Gäste, rutscht beim Anziehen seiner Schuhe aus, rumst in den Wohnzim­mertisch – großes Gelächter, Totalschaden. Aber muss Fabian den Tisch ersetzen? Diese Frage sollte sich zwar erst in der Folgewoche stellen, doch kennt Rechts­anwalt Andreas Schwartmann die Antwort. Er ist spezia­lisiert auf Mietrecht, Mitglied im DAV und sagt: „Fabian haftet, wenn ihm Fahrläs­sigkeit oder sogar Vorsatz nachge­wiesen werden kann. Ganz egal, ob der Schaden in einer WG oder im elterlichen Haus des Gastgebers geschieht.“ Nach einigen Diskus­sionen sollte Fabian einsehen, dass er fahrlässig gehandelt hatte. Er ersetzte den Tisch.

Bis dahin erlebte die Meute eine sehr ausgelassene und (rechts-)interessante Partynacht... Mehr dazu in der kommenden Woche.

Fazit:

Aufsichts­pflicht: Brandwein und höherpro­zentigen Alkohol dürfen unter 18-Jährige nicht trinken und er darf ihnen auch nicht ausgeschenkt werden – schon gar nicht in Form des „Abfüllens“. Wenn die Gäste zwischen 16 und 18 sind: Bier oder Wein tun es auch.

Ruhestörung: Im Zweifelsfall ziehen laute Mieter den Kürzeren, zumindest nach 22 Uhr. Daher: Einfach frühzeitig in den Club aufmachen.

Sachbe­schä­digung: Wer Mobiliar beschädigt, muss auch dafür aufkommen. Zumindest wenn Fahrläs­sigkeit oder sogar Vorsatz nachge­wiesen werden kann.

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Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
ndm
Bewertungen
1815
Themen
Alkohol Jugendliche Polizei Ruhestörung Schadens­ersatz

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