
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe © Quelle: Volz/panthermedia
Die Kläger sehen sich in ihrem Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Denn laut Tierschutzgesetz können Verstöße gegen das Verbot mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro bestraft werden. Die Richter aber sagen, der Schutz des Wohlbefindens von Tieren sei ein legitimes Ziel (AZ:1 BvR 1864/14). Der Einzelne müsse staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter ... ergriffen werden». Der Schutz der Tiere hat Verfassungsrang.
In Deutschland ist es laut Tierschutzgesetz verboten, «ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen».
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.02.2016
- Autor
- dpa