Doch entschied das Landgericht Göttingen, die JVA habe richtig gehandelt. Nach Ansicht des Gerichts sei die JVA zu Recht davon ausgegangen, dass unkontrollierte Hohlkörper die Sicherheit der Anstalt dadurch gefährden, dass durch diese unbemerkt verbotene Gegenstände in die Anstalt eingeschmuggelt werden könnten (AZ: 62 StVK 18/15).
Die Anstalt hatte kurz vor Heiligabend des Jahres 2014 den Weihnachtsmann in einem Päckchen empfangen. Die Eltern des Häftlings wollten ihm eine weihnachtliche Überraschung machen. Zwar hatte weder der Spürhund auf mögliche, versteckte Drogen reagiert, noch ließ sich durch das Röntgengerät auf andere versteckte Gegenstände im Weihnachtsmann schließen.
Doch sah auch das Gericht es entsprechend der JVA: Trotz dieser Checks sei das Einschmuggeln insbesondere von Drogen möglich gewesen – und die Entscheidung also in Ordnung.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.11.2015
- Autor
- red