Pippi ist das stärkste Mädchen der Welt, sie lebt unabhängig und aufmüpfig. Auch im Zeitalter von Lara Croft und Lady Gaga bleibt Pippi Langstrumpf noch immer eine Sehnsuchtsfigur junger Mädchen. Im Karneval schlüpfen selbst erwachsene Frauen mit roter Zopfperücke, kurzem Kleidchen und Ringelstrümpfen in die Rolle der von Astrid Lindgren geschaffenen schwedischen Göre. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies nach jahrelangem Rechtsstreit am Donnerstag eine Forderung der Lindgren-Erben endgültig zurück. Sie wollten eine Lizenzgebühr für eine Karnevalskostüm-Werbung der Supermarktkette Penny (I ZR 149/14).
Die Erben der Schriftstellerin haben dabei gar nichts gegen die Verkleidung als Pippi Langstrumpf einzuwenden. Penny aber ging ihnen zu weit, indem das Unternehmen im Jahr 2010 millionenfach in Prospekten und auf Plakaten sowie im Internet für Faschingsverkleidungen warb. Zu sehen waren ein Mädchen und eine junge Frau im «Püppi» genannten Kostüm mit roten abstehenden Zöpfen, kurzem T-Shirt-Kleid und langen Ringelstrümpfen.
Bereits 2013 hatte der BGH die Lizenzforderung der Erben in Höhe von 50 000 Euro zurückgewiesen, denn es seien keine Urheberrechte verletzt worden. Jetzt ging es vor allen um die Frage, ob die Abbildungen im Werbeprospekt lediglich eine Assoziation an die berühmte Romanfigur weckten oder damit eine schutzwürdigen Leistung durch Nachahmung ausgenutzt wurde. Grundsätzlich sei es möglich, dass eine literarische Figur nach dem Leistungsschutzrecht geschützt sei, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.
Er brachte alle Beteiligten auf den Stand, wie Lindgren ihre Pippi im Buch beschrieben hatte: rote Haare mit zwei geflochtenen, abstehenden Zöpfen, Sommersprossen, Kartoffelnase, breiter Mund, kurzes gelbes Kleid, blaue Hose mit weißen Punkten, unterschiedliche Strümpfe - einer schwarz, der andere geringelt - und schwarze Schuhe doppelt so groß wie ihre Füße. «Man kann sagen, es ist sehr wenig übernommen worden», stellte Büscher in der Urteilsbegründung fest. «Das reicht für eine Nachahmung der Romanfigur einfach nicht aus.»
Der Anwalt der Klägerseite hatte zuvor vergeblich argumentiert: «Die Kostüme lassen sich nur gut verkaufen, weil jeder sagt, "das ist Pippi Langstrumpf".» Es sei das Wesen der Kostümierung, dass man damit zu der gewünschten Person werde.
Der Anwalt der beklagten Supermarktkette sah das anders. «Die Abbildung entspricht nicht der Beschreibung der Romanfigur.» Seiner Überzeugung nach würden schon rote abstehende Zöpfe alleine ausreichen, um die Pippi-Assoziation zu wecken. Charaktereigenschaften wie die Rebellion und der kindliche Widerstand gegen die Erwachsenenwelt, die zur Romanfigur gehören, seien mit der Abbildung nicht transportiert worden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.11.2015
- Autor
- dpa