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Urheberrecht

Pippi-Langstrumpf-Kostüm: BGH weist Forderung von Lindgren-Erben ab

Quelle: photophonie/fotolia.com © Quelle: photophonie/fotolia.com

Reichen rote Zöpfe und Ringelstrümpfe, um Pippi Langstrumpf zu sein? Eine Supermarktkette wirbt mit einem so verkleideten Mädchen für Karnevals­kostüme. Astrid Lindgrens Erben klagen dagegen. Der BGH macht deutlich, dass mehr dazugehört, um die Romanfigur nachzuahmen.

Pippi ist das stärkste Mädchen der Welt, sie lebt unabhängig und aufmüpfig. Auch im Zeitalter von Lara Croft und Lady Gaga bleibt Pippi Langstrumpf noch immer eine Sehnsuchtsfigur junger Mädchen. Im Karneval schlüpfen selbst erwachsene Frauen mit roter Zopfperücke, kurzem Kleidchen und Ringelstrümpfen in die Rolle der von Astrid Lindgren geschaffenen schwedischen Göre. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) wies nach jahrelangem Rechts­streit am Donnerstag eine Forderung der Lindgren-Erben endgültig zurück. Sie wollten eine Lizenz­gebühr für eine Karnevals­kostüm-Werbung der Supermarktkette Penny (I ZR 149/14).

Die Erben der Schrift­stellerin haben dabei gar nichts gegen die Verkleidung als Pippi Langstrumpf einzuwenden. Penny aber ging ihnen zu weit, indem das Unternehmen im Jahr 2010 millio­nenfach in Prospekten und auf Plakaten sowie im Internet für Faschings­ver­klei­dungen warb. Zu sehen waren ein Mädchen und eine junge Frau im «Püppi» genannten Kostüm mit roten abstehenden Zöpfen, kurzem T-Shirt-Kleid und langen Ringelstrümpfen.

Bereits 2013 hatte der BGH die Lizenz­for­derung der Erben in Höhe von 50 000 Euro zurück­ge­wiesen, denn es seien keine Urheber­rechte verletzt worden. Jetzt ging es vor allen um die Frage, ob die Abbildungen im Werbeprospekt lediglich eine Assoziation an die berühmte Romanfigur weckten oder damit eine schutz­würdigen Leistung durch Nachahmung ausgenutzt wurde. Grundsätzlich sei es möglich, dass eine litera­rische Figur nach dem Leistungs­schutzrecht geschützt sei, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.

Er brachte alle Beteiligten auf den Stand, wie Lindgren ihre Pippi im Buch beschrieben hatte: rote Haare mit zwei geflochtenen, abstehenden Zöpfen, Sommer­sprossen, Kartof­felnase, breiter Mund, kurzes gelbes Kleid, blaue Hose mit weißen Punkten, unterschiedliche Strümpfe - einer schwarz, der andere geringelt - und schwarze Schuhe doppelt so groß wie ihre Füße. «Man kann sagen, es ist sehr wenig übernommen worden», stellte Büscher in der Urteils­be­gründung fest. «Das reicht für eine Nachahmung der Romanfigur einfach nicht aus.»

Der Anwalt der Klägerseite hatte zuvor vergeblich argumentiert: «Die Kostüme lassen sich nur gut verkaufen, weil jeder sagt, "das ist Pippi Langstrumpf".» Es sei das Wesen der Kostümierung, dass man damit zu der gewünschten Person werde.

Der Anwalt der beklagten Supermarktkette sah das anders. «Die Abbildung entspricht nicht der Beschreibung der Romanfigur.» Seiner Überzeugung nach würden schon rote abstehende Zöpfe alleine ausreichen, um die Pippi-Assoziation zu wecken. Charak­ter­ei­gen­schaften wie die Rebellion und der kindliche Widerstand gegen die Erwach­se­nenwelt, die zur Romanfigur gehören, seien mit der Abbildung nicht transportiert worden.

Datum
Aktualisiert am
19.11.2015
Autor
dpa
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Themen
Gericht Kultur Kunst Urheber­schaft

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