Lieber Julius L.,
vielen Dank für die spannende Rechtsfrage. Unverhofft reich werden, davon träumt wohl jeder – zum Beispiel durch einen Lottogewinn. Noch überraschender ist es allerdings, wenn plötzlich eine Überweisung auf dem Konto auftaucht, mit der man nicht gerechnet hat.
Manchmal ist die Überweisung zwar richtig, die Summe aber zu hoch. So erhielt beispielsweise ein Göttinger Professor, der 2006 eine Beihilfe zu Krankenkosten für ein Rezept in Höhe von 50,52 beantragte, eine Überweisung von rund 25.000 Euro, weil der zuständige Sachbearbeiter sich vertippte.
Neben solchen Betragsfehlern passiert es aber auch häufig, dass eine Zahlung beim falschen Empfänger landet. Dazu reicht es schon aus, wenn bei der Kontonummer eine Zahl vertauscht wird, denn seit einigen Jahren sind die Banken nicht mehr verpflichtet zu überprüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers und die Kontonummer zusammen passen.
Entreichert – bereichert?
Zugegeben, es wäre eine reizvolle Vorstellung, ein solches unverhofftes Geldgeschenk einfach behalten zu dürfen. Aber wie Sie sich vermutlich schon gedacht haben, sieht die Realität anders aus: Man muss das Geld zurückgeben. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht in so einem Fall von „ungerechtfertigter Bereicherung“ und definiert einen „Herausgabeanspruch“. Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, muss es zurückgeben. Punkt.
Kontoinhaber machen sich zwar nicht alleine dadurch strafbar, dass Geld unberechtigt auf ihrem Konto lagert, und haben in der Regel auch nicht die Pflicht, die Rücküberweisung selbst in die Wege zu leiten – das Geld abheben oder anderweitig verwenden dürfen sie deshalb aber noch lange nicht.
Wer das Geld schon ausgegeben hat, wenn der rechtmäßige Eigentümer es zurückverlangt, könnte sich theoretisch auf eine sogenannte „Entreicherung“ berufen – also, einfach ausgerückt, sagen: Das Geld ist futsch, ich kann auch nichts zurückgeben. Vor Gericht hat man damit allerdings schlechte Karten, da man nachweisen müsste, dass man die ungerechtfertigte Bereicherung gar nicht bemerkt hat. Und gerade bei höheren Beträgen kauft einem diese Argumentation kein Richter ab. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hat man als Bankkunde sogar die Pflicht, regelmäßig seine Kontoauszüge zu kontrollieren (AZ. 3 U 11/05).
Auch dem Göttinger Professor half das Argument nicht, er habe die 25.000 Euro auf dem Konto gar nicht mitbekommen. Das Verwaltungsgericht Göttingen hielt diese Aussage für „nicht einmal im Ansatz glaubwürdig“ und entschied, dass er die volle Summe zurückzahlen muss (AZ. 4 A 32/13).
Auch Geldautomaten können irren
Ähnlich wie mit falschen Überweisungen verhält es sich übrigens auch, wenn man von einem Geldautomaten unrechtmäßig „beschenkt“ wird. So erging es nach Angaben des „Südkuriers“ vor einigen Jahren zum Beispiel einer Rentnerin aus dem baden-württembergischen Tuttlingen, der ein Geldautomat statt der eingetippten 20 Euro einen Betrag von 1670 Euro ausspuckte. Die Frau brachte das Geld pflichtbewusst zur Polizei und handelte damit genau richtig. Denn auch in so einem Fall hat die Bank einen Herausgabeanspruch auf das fälschlich ausgezahlte Geld. Sie muss den Fehler zwar nachweisen, doch das ist mit der genauen technischen Dokumentation der Automaten in der Regel kein Problem.
Mit besten Grüßen
Ihr Swen Walentowski
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.11.2014
- Autor
- Swen Walentowski