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Echt Recht?

Ist der Widerruf eines Mietvertrags erlaubt?

Mietvertrag unterschrieben und dann kalte Füße bekommen? Ein einfacher Widerruf reicht in diesem Fall nicht aus. © Quelle: DAV

In unserer Serie „Echt Recht?“ beantwortet Rechts­anwalt Swen Walentowski Ihre alltäg­lichen Rechts­fragen. Heute beschäftigt sich der Redakti­ons­leiter der Deutschen Anwalt­auskunft mit Mietver­trägen und der Frage: Ist es erlaubt, einen bereits unterschriebenen Mietvertrag zu widerrufen? Sie haben selbst eine Rechtsfrage? Schreiben Sie uns unter kontakt@anwaltauskunft.de.

Liebe Sabine R.,

vielen Dank für die spannende Rechtsfrage, die Sie an uns herange­tragen haben.

Natürlich kann es passieren, dass man doch nicht in die Wohnung zieht, für die man sich eigentlich schon entschieden hatte – sei es, weil man eine schönere, preiswertere oder eine Wohnung in besserer Lage findet. Oder sei es aufgrund eines kurzfristigen Wechsels des Arbeits­platzes. Doch muss man als Mieter dann im schlimmsten Fall die ersten drei Monats­mieten trotzdem bezahlen.

Ein Mietvertrag kann nicht widerrufen, sondern nur gekündigt werden

Denn es gilt auch hier der Grundsatz: Vertrag ist Vertrag! Auch ein Mieter kann nicht einfach von einem bereits unterschriebenen Mietvertrag auch vor dem Einzugs­termin  zurück­treten – er kann diesen nur kündigen. Und hier gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Mieter auch: drei Monate Frist mit dem Beginn der Vertrags­laufzeit. Ein Beispiel: Der Mieter unterschreibt einen Mietvertrag mit Wirksamkeit ab dem 1. Februar 2015. Selbst wenn der Mieter nun schon viele Monate vorher den Mietvertrag kündigt, gilt die Frist erst mit Beginn des Vertrags. So der Vermieter keinen Nachmieter bis zum 1. Februar findet – oder finden will – ist der Mieter verpflichtet, in den ersten drei Monaten die Miete zu zahlen.

Gerade bei Fällen, bei denen unmittelbar vor dem verein­barten Vertrags­beginn der Mietvertrag gekündigt wird, ist es wahrscheinlich, dass der Mieter die Miete zunächst zahlen muss. Ob ein, zwei oder drei Monate liegt auch an der Kulanz des Vermieters. Denn dieser ist nicht dazu verpflichtet, einen Mieter vor dem Ende der Kündigungsfrist von drei Monaten aus dem Vertrag zu lassen.

Ausnahmen bestehen

Allerdings gibt es eine Ausnahme: In der Regel enthält ein Mietvertrag eine Erklärung  - ob stillschweigend oder ausdrücklich –, dass die Kündigung erst mit Beginn des Mietver­hält­nisses zu laufen beginnt. Fehlt eine solche Erklärung allerdings und kann sie auch nicht aus den Vertrags­um­ständen entnommen werden, beginnt die dreimo­natige Frist sofort ab dem Kündigung So hat der Bundes­ge­richtshof bereits im Jahr 1979 entschieden (AZ.: VIII ZR 88/78). Für unser Beispiel heißt das: Wer zum 1. Februar in seine neue Wohnung einziehen soll, den Mietvertrag aber bis Ende Oktober kündigt, hat Glück und wird keine doppelte Miete zahlen müssen.

Mit besten Grüßen

Ihr Swen Walentowski

Datum
Aktualisiert am
20.02.2015
Autor
Swen Walentowski
Bewertungen
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Themen
Echt Recht? Kündigung Miete Mietvertrag

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