Die Nacht steuert so langsam auf ihren Höhepunkt zu. Nachdem sich Matthias und seine Freunde zunächst zu Hause auf den weiteren Abend eingestimmt haben und auch der Weg zum Club weitgehend schadlos überstanden ist, steht die Truppe nun in der Schlange zum Eingang des Clubs. Gerade passiert Anne, 17 Jahre und mit gefälschtem Ausweis, den Türsteher. Glück gehabt. Ungewöhnlich für Berlin, schafft es die komplette zehnköpfige Gruppe in den Club.
Garderobenhaftung: Muss der Club Schadensersatz zahlen?
Drinnen angekommen, geht das Schlangestehen weiter. Die Garderobe ist ähnlich überfüllt wie die Eingangstür des Clubs. Am Ende des Ausflugs ins Berliner Nachtleben wird Matthias seine Jacke nicht zurück erhalten. „Die ist nicht mehr hier“ wird es heißen. Vor der Garderobe ist ein gut sichtbares Schild angebracht: „Für Garderobe keine Haftung“, steht darauf. Matthias versucht in den Folgetagen einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Denn er las einmal: Ein solches Hinweisschild entbindet den Betreiber noch nicht von möglichen Schadenersatzzahlungen.
Er hat recht und drei Argumente auf seiner Seite: Zentral ist, dass die Garderobe in einem anderen Raum als die Tanzflächen ist. Matthias konnte sein Kleidungsstück also während der Nacht nicht einsehen. Die Haftung des Betreibers wird zudem dadurch verstärkt, dass Matthias und alle anderen Gäste einen Euro zu zahlen hatten. Somit geht der Betreiber einen Verwahrungsvertrag ein (§ 688 BGB). Und zuletzt arbeitete ein Mitarbeiter durchgängig an der Garderobe, so dass sie nie unbeobachtet blieb.
Nachdem Matthias den Verlust zur Anzeige gebracht haben sollte und den Betreiber kontaktierte, einigte man sich: Vom gezahlten Schadensersatz kaufte er sich eine neue Jacke.
Schlägerei im Club: Aussprache von Hausverboten erlaubt
Wenn Tim, der große Bruder von Anne, ein bisschen über den Durst getrunken hat, lässt er sich leicht provozieren. So auch in dieser Nacht. Aus einem verbalen Schlagabtausch mit einem anderen Clubbesucher, der ihn anrempelt, entwickelt sich erst ein Handgemenge – und dann setzt es eine Faust in Tims Gesicht. Der schlägt zurück. Tims Freunde versuchen dazwischen zu gehen, da steht aber schon einer der Türsteher bereit und befördert die beiden Kampfeslustigen vor die Tür. Obendrauf gibt es einen Monat Hausverbot. Tim ist sauer, sagt, das ginge so einfach gar nicht. Geht es aber doch. Ein Clubbetreiber kann Hausverbote aussprechen, wenn gegen die Hausordnung oder die Hausregeln verstoßen wurde – das ist im Falle einer Schlägerei in aller Regel so. Wie lange sich die betreffenden Personen nicht mehr im Club blicken lassen dürfen, ist weitgehend Ermessenssache der Besitzer.
Es dürfen nur dann keine Hausverbote ausgesprochen werden, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, also etwa aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters (wobei in Clubs im natürlich das Erwachsenenalter erreicht sein muss) oder aufgrund der sexuellen Orientierung. So urteilte bereits der Bundesgerichtshof (9. März 2012, AZ: V ZR 115/11).
Razzia der Polizei: erlaubt bei Anfangsverdacht
Die Zurückgebliebenen sind einigermaßen irritiert, tanzen sich aber schnell wieder in bessere Stimmung. Inzwischen hat sich die Gruppe im Club verteilt und partiell vergrößert: hier ein bekanntes Gesicht, da ein unbekannter, interessanter Mann. Es ist nun fünf Uhr am Morgen, als plötzlich das Licht an- und die Musik ausgeht. Ein gutes Dutzend Polizisten stehen am Eingang der Tanzfläche: Drogenrazzia. Wie Matthias am nächsten Tag nachlesen sollte, hatte die Polizei Hinweise auf Drogenverkauf und –konsum und nahm 20 Feiernde fest: Sie hatten alle möglichen Arten chemischer Substanzen dabei. Im Moment der abrupten Beendigung der Partynacht fragen sich Viele, ob die Polizei das einfach darf? Licht an, Party aus, Ausweis- und Taschenkontrollen. Ja, sie dürfen – unter Voraussetzungen.
Eine Razzia ist im deutschen Strafrecht nicht eigens geregelt, sondern in Aspekten einzelner Landesgesetze. Um eine Razzia durchführen zu dürfen, braucht es einen Anfangsverdacht, der in § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung geregelt ist. Sowohl die Staatsanwaltschaft kann demnach eine Razzia verfügen, als auch Polizeibehörden eine anordnen. Ohne geht es nicht, schließlich stellt eine Razzia einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar.
Matthias ist zwar ordentlich betrunken und schwankt mehr als dass er läuft. Aber wie auch seine Freunde, hat er mit illegalen Drogen nichts am Hut und kann nach der Passkontrolle den Club verlassen. Party vorbei, doch sollte es das noch nicht gewesen sein in dieser Nacht voller Rechtsrätsel und Gesetzesübertretungen...
Sind Sie bei Facebook? Dann liken Sie die Anwaltauskunft
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red