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Mythenbildung

Es waren einmal Schaden­er­satz­klagen in den USA

Quelle: Photodisc/gettyimages.de
Stella Liebeck sollen angeblich 2,86 Millionen US-Dollar Schadenersatz zugesprochen worden sein, nachdem sie sich an einem McDonalds-Kaffee verbrühte.
© Quelle: Photodisc/gettyimages.de

Die Mär von Amerika als dem Land der überzogenen Forderungen geht so: Man verklage in den USA ein Unternehmen auf Schadens­ersatz und sorge für immer aus. Der Grund darf gerne an den Haaren herbei­gezogen sein. Entgegen der Wahrnehmung hierzulande: Die Rechts­realität in den Vereinigten Staaten ist eine andere.

Die Fälle scheinen unzählig und noch öfter von einer unkritischen Öffent­lichkeit durchde­kliniert: Der Mann einer verstorbenen Raucherin geht deren Glimmstängel-Fabrikanten vor Gericht an. Das Unternehmen habe nicht ausreichend über die Gefahren des Rauchens aufgeklärt. Die Richter geben ihm Recht. Eine Frau stürzt betrunken aus dem Toilet­ten­fenster einer Diskothek und klagt anschließend auf Schmer­zensgeld. Erfolgreich. Die Frau, die ihre Katze zum Trocknen in eine Mikrowelle gesteckt und danach den Hersteller verklagt haben soll, hat es hingegen nie gegeben.

Letzterer Fall ist eine urbane Legende –  gleichsam wohl aber auch eine Kuriosität, an der sich gut beschreiben lässt, welches Bild die Deutschen bis heute von der Rechtsprechung in den USA haben.

2,86 Millionen US-Dollar für einen verschütteten Kaffee

Losgetreten wurde die Annahme von Amerika als dem Land der überzogenen Forderungen vom Fall der Stella Liebeck. Jener Frau, die sich vor zwei Dekaden an einem McDonalds-Kaffee verbrühte und im anschlie­ßenden Prozess gegen die Fastfood-Kette eine Millio­nensumme Schaden­ersatz eingestrichen haben soll.

Tatsächlich reicht Liebecks Fall weiter, als er in der Regel dargestellt wurde. Ja, der US-Staats­bürgerin hatte die Jury eines US-Gerichts tatsächlich zunächst 2,86 Millionen US-Dollar zugesprochen. Und nein, der Fall taugt trotzdem nicht als Aushän­ge­schild für ein Land, in dem scheinbar ein Vermögen für jedermann über den Klageweg zu erstreiten ist. 

Deutscher Schaden­ersatz ist mit dem Regress-System der USA nicht zu vergleichen

Erstens: Die Millionen wurden Liebeck nie ausgezahlt. Der zuständige Richter kürzte den Betrag auf 640 000 US-Dollar.

Diese Summe ist unterdessen nicht mit dem deutschen Schaden­ersatz zu vergleichen. Sie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • 160 000 Euro für „compensatory damages“. Das amerikanische System fasst in diesem Rechtsinstitut die deutschen Äquivalente Schadenersatz und Schmer­zensgeld zusammen, die hierzulande wirtschaftliche oder immaterielle Schäden ausgleichen sollen.
  • Die übrigen 480 000 Euro wurden Stella Liebeck hingegen für „punitive damages“ zugesprochen. Dahinter verbirgt sich im amerikanischen Recht ein Institut, das es so hierzulande nicht gibt. Ein Strafschadenersatz: Der oder die Beklagte soll in Zukunft davon abgehalten werden, weiteren Schaden zu verursachen. Die Strafe wird über den Schaden des Einzelfalls hinaus bemessen. Die Kläger, wie Liebeck gegen McDonalds, sind letztlich nur glückliche Nutznießer der Strafzahlung, mit dem Geld werden ihnen keine weiteren Nachteile ausgegolten.

Zweitens: Liebecks Kaffee-Unfall war weitaus gravie­render als mitunter berichtet. Das heiße Getränk verursachte Verbren­nungen dritten Grades auf den Oberschenkeln der Amerikanerin, nachdem die sich daran verbrüht und den dann immer noch sehr heißen Kaffee auf ihren Schoß gespuckt hatte. 10 000 Euro Behand­lungs­kosten sollen in der Folge zusammen gekommen sein, 2 Jahre Therapie und mehrere Hauttrans­plan­tation sich angeschlossen haben.

Drittens: Die Rentnerin war nicht die erste, die sich mit McDonalds anlegte. Ihr zuvor hatte es bereits etliche Anläufe gegeben, die Fastfood-Kette für den heißen Kaffee in Regress zu nehmen. Berichten der New York Times zufolge sollen sich zwischen 1983 und 1992 und vor Liebecks Unfall 700 Amerikaner von Rechts­an­wälten vertreten haben lassen, nachdem die sich am McDonalds-Kaffee verbrüht hatten.

Viertens: Stella Liebeck hatte es unterdessen nicht unmittelbar auf eine Klage gegen den Konzern abgesehen. Sie appellierte zunächst an die Unterneh­mens­spitze,  McDonalds möge die Behand­lungs­kosten übernehmen und generell die Temperatur des verkauften Kaffees senken. In einer ersten Reaktion bot die Fastfood-Kette Liebeck darauf  800 US-Dollar Entschä­digung an. Auch mit zwei weiteren Versuchen, einen Vergleich zu erwirken, stieß die Amerikanerin bei McDonalds auf taube Ohren.

Warum sind die Schaden­er­satz­summen in Deutschland so viel niedriger als in den USA?

An vermeintlich kuriosen Urteilen mangelt es in Deutschland unterdessen ebenso wie in den USA nicht. Allerdings bewegen sich die deutschen Fälle tatsächlich in anderen Regress-Dimensionen: So verurteilte das Amtsgericht Gelsen­kirchen einen Kneipengast zum Beispiel auf 400 Euro Schmer­zensgeld, nachdem er einer Kellnerin 2005 in den Zeh gebissen hatte. 1700 Euro Schmer­zensgeld sprachen die Richter des Oberlan­des­ge­richts Hamm einem 64-Jährigen zu, der die Stadt Büren wegen eines Knalltraumas verklagt hatte, nachdem die eine Gebirgs­schüt­zen­kompanie geladen hatte.

Urteile wie das der Stella Liebeck sind in Deutschland indes aber nicht möglich, weil das Schmer­zensgeld hierzulande grundsätzliche eine andere Funktion hat als das in den USA. „Anders als in den Staaten hat das Schmer­zensgeld in Deutschland keine strafende Funktion“, sagt Bernd Hirtz. Der Rechts­anwalt ist Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Es solle vielmehr einen Ausgleich schaffen.

Unterdessen hat sich die Höhe der in Deutschland zugespro­chenen Schmer­zens­gelder in den vergangen Jahren verändert. „Früher war das Schmer­zensgeld bei schweren Verlet­zungen häufig deutlich zu gering und bei Banalitäten vergleichsweise hoch. Heute sind die Dimensionen deutlich angemessener“, so Hirtz. Trotzdem seien die Summen noch immer weit entfernt von den medial nicht immer korrekt dargestellten, spekta­kulären Schmer­zens­geld­ur­teilen aus den USA – wie dem des Kaffee-Unglücks der Stella Liebeck.

Datum
Aktualisiert am
06.05.2015
Autor
kgl
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Themen
Schadens­ersatz Schmer­zensgeld

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