Lieber Stefan H.,
als Mieter steht man häufig vor einem Problem: Es ist gar nicht so einfach, ein Objekt zu finden, das exakt zu den eigenen Wünschen passt – gerade wenn man wie Sie ein ganzes Haus bewohnt. Viele Mieter packen deshalb selbst an und gestalten ihren Wohnraum so um, wie er ihnen gefällt. Das fängt bei kleineren Maßnahmen wie dem Anschrauben eines Wandregals an und geht – wie in Ihrem Fall – bis zu größeren Umbauten wie der Installation eines Kamins
Gerade bei diesen größeren Projekten sollten Mieter aber vorsichtig sein. Denn grundsätzlich dürfen Umbauten nur dann ohne Erlaubnis des Vermieters durchgeführt werden, wenn sie sich leicht rückgängig machen lassen und nicht in die bauliche Substanz der Wohnung eingreifen.
Für kleinere Einbauten brauchen Mieter keine Genehmigung
Das heißt: Wer beispielsweise eine neue Einbauküche installiert, braucht vorher nicht das Okay des Vermieters einzuholen – schließlich lässt sich die Küche ohne weiteres wieder ausbauen. Auch andere kleinere Eingriffe darf der Mieter ohne Genehmigung durchführen, zum Beispiel einen neuen Fußboden verlegen oder im üblichen Rahmen die Wände dübeln.
Auch bei solchen kleineren Einbauten sollten Mieter aber im eigenen Interesse darauf achten, dass die Eingriffe möglichst einfach rückgängig gemacht werden können. Denn am Ende des Mietverhältnisses muss alles wieder so zurückgebaut werden, wie es am Anfang war – es sei denn, der Vermieter hat in einer vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich darauf verzichtet. Das kann bei Bohrlöchern in den Badfliesen schon anders aussehen, wenn das Überhand nimmt.
Bei Eingriff in die Bausubstanz: Vermieter fragen!
Grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters erlaubt sind größere bauliche Maßnahmen, zum Beispiel das Durchbrechen einer Wand, um eine neue Tür einzubauen. Hier muss in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Aber Vorsicht: Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss der Mieter am Ende des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ausnahmen gelten nur in wenigen Fällen: zum Beispiel, wenn sich durch den Einbau eines neuen Badezimmers der Wert der Mietwohnung dauerhaft erhöht und der Rückbau mit hohen Kosten verbunden wäre.
Wichtig: Frühzeit den Rückbau klären
Wer einen größeren Umbau plant, sollte deshalb nicht nur das Einverständnis des Vermieters einholen, sondern ebenfalls klären, ob und unter welchen Bedingungen dieser bereit ist, beim Auszug auf einen Rückbau zu verzichten. Diese Vereinbarung sollte man unbedingt schriftlich festhalten.
Das würde ich auch Ihnen bei Ihrem geplanten Kamin empfehlen – selbst dann, wenn es in Ihrem Haus möglich sein sollte, den Kamin ohne Eingriff in die Bausubstanz zu installieren. Er muss ja schließlich auch an den Kaminschlot angeschlossen werden und dieser muss sich dafür eigenen. Letztlich wäre es ärgerlich, wenn Sie die gesamte Anlage bei Ihrem Auszug wieder entfernen müssten.
Mit besten Grüßen
Ihr Swen Walentowski
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.11.2014
- Autor
- Swen Walentowski