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Echt Recht?

Bei welchen Umbauten muss man den Vermieter fragen?

Welche Umbauten dürfen Mieter durchführen? © Quelle: DAV

In unserer Serie „Echt Recht?“ beantwortet Rechts­anwalt Swen Walentowski Ihre alltäg­lichen Rechts­fragen. Heute beschäftigt sich der Redakti­ons­leiter der Deutschen Anwalt­auskunft mit der Frage, wie weit Mieter ihren Gestal­tungs­willen ausleben dürfen. Sie haben selbst eine Rechtsfrage? Schreiben Sie uns unter kontakt@anwaltauskunft.de.

Lieber Stefan H.,

als Mieter steht man häufig vor einem Problem: Es ist gar nicht so einfach, ein Objekt zu finden, das exakt zu den eigenen Wünschen passt – gerade wenn man wie Sie ein ganzes Haus bewohnt. Viele Mieter packen deshalb selbst an und gestalten ihren Wohnraum so um, wie er ihnen gefällt. Das fängt bei kleineren Maßnahmen wie dem Anschrauben eines Wandregals an und geht – wie in Ihrem Fall – bis zu größeren Umbauten wie der Instal­lation eines Kamins

Gerade bei diesen größeren Projekten sollten Mieter aber vorsichtig sein. Denn grundsätzlich dürfen Umbauten nur dann ohne Erlaubnis des Vermieters durchgeführt werden, wenn sie sich leicht rückgängig machen lassen und nicht in die bauliche Substanz der Wohnung eingreifen.

Für kleinere Einbauten brauchen Mieter keine Genehmigung

Das heißt: Wer beispielsweise eine neue Einbauküche installiert, braucht vorher nicht das Okay des Vermieters einzuholen – schließlich lässt sich die Küche ohne weiteres wieder ausbauen. Auch andere kleinere Eingriffe darf der Mieter ohne Genehmigung durchführen, zum Beispiel einen neuen Fußboden verlegen oder im üblichen Rahmen die Wände dübeln.

Auch bei solchen kleineren Einbauten sollten Mieter aber im eigenen Interesse darauf achten, dass die Eingriffe möglichst einfach rückgängig gemacht werden können. Denn am Ende des Mietver­hält­nisses muss alles wieder so zurück­gebaut werden, wie es am Anfang war – es sei denn, der Vermieter hat in einer vertrag­lichen Verein­barung ausdrücklich darauf verzichtet. Das kann bei Bohrlöchern in den Badfliesen schon anders aussehen, wenn das Überhand nimmt.

Bei Eingriff in die Bausubstanz: Vermieter fragen!

Grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters erlaubt sind größere bauliche Maßnahmen, zum Beispiel das Durchbrechen einer Wand, um eine neue Tür einzubauen. Hier muss in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Aber Vorsicht: Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss der Mieter  am Ende des Mietver­hält­nisses den ursprüng­lichen Zustand wieder­her­zu­stellen. Ausnahmen gelten nur in wenigen Fällen: zum Beispiel, wenn sich durch den Einbau eines neuen Badezimmers der Wert der Mietwohnung dauerhaft erhöht und der Rückbau mit hohen Kosten verbunden wäre.

Wichtig: Frühzeit den Rückbau klären

Wer einen größeren Umbau plant, sollte deshalb nicht nur das Einver­ständnis des Vermieters einholen, sondern ebenfalls klären, ob und unter welchen Bedingungen dieser bereit ist, beim Auszug auf einen Rückbau zu verzichten. Diese Verein­barung sollte man unbedingt schriftlich festhalten.

Das würde ich auch Ihnen bei Ihrem geplanten Kamin empfehlen – selbst dann, wenn es in Ihrem Haus möglich sein sollte, den Kamin ohne Eingriff in die Bausubstanz zu instal­lieren. Er muss ja schließlich auch an den Kaminschlot angeschlossen werden und dieser muss sich dafür eigenen. Letztlich wäre es ärgerlich, wenn Sie die gesamte Anlage bei Ihrem Auszug wieder entfernen müssten.

Mit besten Grüßen

Ihr Swen Walentowski

Sie planen selbst einen Umbau und benötigen rechtliche Beratung? Hier finden Sie eine spezia­li­sierte Anwältin oder einen Anwalt in Ihrer Nähe.

Datum
Aktualisiert am
11.11.2014
Autor
Swen Walentowski
Bewertungen
2235
Themen
Bauprojekt Echt Recht? Miete Mietstreit Mietvertrag

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