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Echt Recht?

Sind zugeschneite Verkehrs­schilder trotzdem gültig?

In unserer Serie "Echt Recht?!" beantwortet Rechtsanwalt Swen Walentowski Ihre Fragen. © Quelle: DAV

„Das Schild konnte ich gar nicht erkennen!“ – haben Verkehrs­sünder mit dieser Ausrede eine Chance? Rechts­anwalt Swen Walentowski klärt die Frage unseres Lesers Ron K.

Lieber Ron K.,

vielen Dank für Ihre Frage! Immer wieder führen Autofahrer vor Gericht an, dass sie ein Verkehrs­vergehen nur deshalb begangenen hätten, weil sie ein Schild nicht erkennen konnten – sei es durch angehafteten Schnee im Winter, Verschmut­zungen oder eine wuchernde Pflanze.

Grundsätzlich gilt für Verkehrs­zeichen der sogenannte „Sichtbar­keits­grundsatz“. Verschiedene Gerichts­urteile haben immer wieder bestätigt: Verkehrs­zeichen wie Tempolimits oder Überhol­verbote sind nur dann gültig, wenn der Autofahrer sie auch auf den ersten Blick wahrnehmen kann.

Schilder müssen erkennbar sein

Nach einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm gilt das auch dann, wenn das Verkehrs­zeichen korrekt angebracht ist, aber durch eine vorüber­gehende Beeinträch­tigung nicht zu erkennen ist. In diesem Fall hatte ein Autofahrer geklagt, nachdem er ein zugewu­chertes Tempolimit übersehen hatte und anschließend geblitzt wurde. Das Gericht entschied, dass nicht sichtbare Schilder ihre Wirksamkeit verlieren – unabhängig von der Ursache der mangelnden Sichtbarkeit (AZ: 3 RBs 336/09).

Auch ein völlig zugeschneites Schild kann somit wirkungslos sein. Ein Freibrief für winterliche Raser und Falsch­parker ergibt sich daraus allerdings nicht. Denn wer sich darauf beruft, ein Schild nicht gesehen und gekannt zu haben, muss dies im Einzelfall immer genau nachweisen.

Nicht jede Ausrede zählt

Autofah­re­rinnen und Autofahrer, die ein zugeschneites Tempolimit in einer fremden Stadt übersehen haben, mögen vergleichsweise gute Chancen haben, wenn sie sich darauf berufen. Anders sieht es aus, wenn der Fahrer das Schild auf dem täglichen Weg zur Arbeit schon häufig passiert hat: Hier dürfte sich das Gericht nur schwer davon überzeugen lassen, dass das Tempolimit unbekannt war.

Zudem sieht die Straßen­ver­kehrs­ordnung ein gewisses Mitdenken der Autofah­re­renden durchaus vor. Dazu gehört es beispielsweise auch, sich beim Parken nach möglichen Verbots­schildern umzusehen und schlecht erkennbare Zeichen eventuell genauer zu überprüfen. Hier zieht die Ausrede schließlich nicht, das Schild im Vorbei­fahren übersehen zu haben. Zudem ist allen Autofahrern bekannt, dass die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit in geschlossenen Ortschaften bei 50 km/h liegt - ob das entspre­chende Schild zugeschneit ist oder nicht.

Auch verschneite Schilder können eindeutig sein

Gerade bei verschneiten Verkehrs­zeichen ist zudem die Form des Schildes wichtig. Denn viele Zeichen lassen sich trotz des Schnees noch an ihrer einzig­artigen Form erkennen – zum Beispiel das achteckige Stoppschild oder das umgedrehte „Vorfahrt achten“- Dreieck. Hier lässt sich auch bei starkem Schneefall nur schwer nachweisen, dass man das Schild nicht erkennen konnte – selbst wenn es stark verdreckt oder zugeschneit war.

Mit besten Grüßen

Ihr Swen Walentowski

Datum
Aktualisiert am
14.01.2021
Autor
Swen Walentowski
Bewertungen
6177
Themen
Auto Echt Recht? Strafzettel Straßen­verkehr

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