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Echt Recht?!

Wie verbindlich ist eine Tischre­ser­vierung?

In unserer Serie "Echt Recht?!" beantwortet Rechtsanwalt Swen Walentowski Ihre Fragen. © Quelle: DAV

Eine Tischre­ser­vierung nicht wahrzu­nehmen ohne abzusagen ist unhöflich – aber kann sie auch rechtliche Folgen haben? Rechts­anwalt Swen Walentowski hat sich für unseren Leser Marc B. die Rechtslage angeschaut.

Lieber Marc B.,

die meisten Menschen haben wohl schon einmal eine Reservierung verfallen lassen – sei es im Kino, im Hotel oder eben im Restaurant. In der Regel hat das keine negativen Konsequenzen. Trotzdem ist die Reservierung eines Tisches im Restaurant nicht so unverbindlich, wie sie auf den ersten Blick erscheint.

Denn rechtlich kann man eine Reservierung als eine vorver­tragliche Verhandlung betrachten: Gast und Gastronom sprechen darüber, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Bewirtungs­vertrag abschließen wollen.

Gericht: Gastronom hat Anspruch auf Schadens­ersatz

So sah es vor einigen Jahren zumindest das Landgericht Kiel, das über die Klage eines Restau­rant­be­sitzers zu entscheiden hatte (AZ: 8 S 160/97). Der Wirt forderte Schadens­ersatz von einem Gast, der per Fax gleich für vier Tage hinter­einander einen Tisch für fünf Personen gebucht hatte und dann nicht erschienen war – ohne abzusagen. Der Restau­rant­be­sitzer forderte als Ausgleich den Betrag, den eine vergleichbare Zahl von Gästen angeblich durchschnittlich in seinem Restaurant ausgeben würde.

Das Gericht entschied, dass die Klage grundsätzlich berechtigt sei und sprach dem Restau­rant­be­treiber Anspruch auf Schadens­ersatz zu – allerdings nur in Höhe des sogenannten Vertrau­ens­schadens. Das heißt: Der Wirt hätte sich in diesem Fall alle Kosten ersetzen lassen können, die nur dadurch entstanden waren, dass er auf das Erscheinen der Gäste vertraut hatte – zum Beispiel Kosten für einen speziellen Tischschmuck, ein speziell eingekauftes Menü. Solch Vorberei­tungen hatte das Restaurant in diesem Fall aber nicht getroffen und ging am Ende auch deshalb leer aus.

Entgangener Gewinn lässt sich schwer nachweisen

Den vom Restau­rant­be­sitzer geforderten Schadens­ersatz für den entgangenen Gewinn lehnte das Gericht vollständig ab. Denn hier lässt sich – wie so oft bei Schadens­er­satz­for­de­rungen – der tatsächliche Schaden nur schwer beweisen: Selbst wenn Gäste erscheinen, ist ja völlig unklar, wie viel sie tatsächlich verzehren und am Ende bezahlen würden. Zudem ist schwer nachweisbar, dass tatsächlich alle Tische des Restaurants dauerhaft belegt wären – selbst wenn das Lokal ausreserviert ist.

Fazit

Wer eine Reservierung im Restaurant nicht wahrnimmt, kann rein theoretisch mit Schadens­er­satz­for­de­rungen belangt werden. In der Praxis passiert das selbst bei größeren Gruppen allerdings nur sehr selten. Wer sein Lieblings­re­staurant schätzt, sagt eine Reservierung selbst­ver­ständlich trotzdem rechtzeitig ab, damit der Wirt die Plätze anderweitig besetzen kann.

Anders sieht die Sache natürlich dann aus, wenn man im Voraus die Leistungen des Restaurants fest bestellt hat, zum Beispiel das Essen für 100 Gäste einer Hochzeitsfeier. Erscheinen hier nur 80 Personen, muss man trotzdem alles bezahlen – abzüglich der Summe, die das Restaurant durch die kleinere Gästezahl spart.

Mit besten Grüßen

Ihr Swen Walentowski

Datum
Aktualisiert am
02.09.2016
Autor
Swen Walentowski
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Themen
Echt Recht? Restaurant Vertrag

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