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Kleinge­drucktes

Putzhilfe über Online-Anbieter: Eine saubere Sache?

Feudeln, wedeln, wischen - zahlreiche Anbieter vermitteln online Putzfrauen und Putzmänner an private Haushalte. Verbraucher sollten sich die AGB gut anschauen. © Quelle: DAV

In unserer Kolumne Kleinge­drucktes schreiben wir in loser Folge über kuriose oder ärgerliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von Verträgen. Dieses Mal: Sie suchen eine Reinigungskraft? Zahlreiche Online-Plattformen vermitteln Putzfrauen und Putzmänner an private Haushalte und locken Verbraucher mit der Aussicht auf blitzsaubere Wohnungen. Aber Verbraucher sollten bei diesen Plattformen aufpassen, denn ihr Kleinge­drucktes hält so manchen rechtlichen Fallstrick bereit.

Über Hausarbeit rümpfen moderne Menschen häufig die Nase und sehen darin kaum mehr als vergeudete Lebenszeit. Deshalb engagieren sie gern eine Putzfrau oder einen Putzmann, damit diese oder dieser ihre Wohnung auf Trab und zum Glänzen bringt. Aber leider erfüllen sich die Wünsche nach einem sauberen Zuhause nicht immer, wie Verbrau­cher­schützer vor kurzem heraus­ge­funden haben.

Sie testeten fünf kommer­zielle Anbieter, die online Reinigungs­kräfte für private Haushalte vermitteln. Dabei kam heraus, dass die von den Anbietern vermit­telten Putzhilfen längst nicht so gut feudeln, wedeln und wischen, wie es die Werbung dieser Plattformen glauben machen will. Nur vier von zehn Wohnungen waren nach dem Einsatz der Reinigungs­kräfte wirklich sauber.

Verant­wortlich für das mangelhafte Sauber­machen der Putzhilfen, die sie vermitteln, fühlen sich die Online-Plattformen allerdings nicht. Im Gegenteil schließen sie in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) ausdrücklich eine Garantie für eine ordentliche Dienst­leistung aus. Solche Klauseln machen es den um eine saubere Wohnung geprellten Kunden nur begrenzt möglich, den schlechten Service zu reklamieren.

Probleme wegen Schwarz­arbeit?

Aber das Ende der juristischen Fahnen­stange ist in Sachen AGB bei Online-Plattformen für Putzhilfen noch nicht erreicht: So fordert zum Beispiel ein Anbieter in seinen AGB die Kunden auf, die Ausweise und Zeugnisse der Reinigungskraft, die in die Wohnung oder ins Haus kommt, selbst zu überprüfen.

Beim Thema Dokumente geben alle Anbieter an, die Zeugnisse oder Arbeits­ge­neh­mi­gungen der Putzhilfen höchstens stichpro­benartig zu kontrol­lieren. Wenig vertrau­ens­er­weckend ist auch die wohl fürsorglich gemeinte Warnung eines der Anbieter, der in seinem Kleinge­druckten darauf hinweist, Kunden könnten juristische Probleme wegen Schwarz­arbeit bekommen.

Dazu muss man wissen: Eine über diese Plattformen vermittelte Reinigungskraft ist nicht dort beschäftigt, sondern selbst­ständig tätig. Mit ihr  schließt der Verbraucher den Vertrag ab. Als Selbst­ständige sollte die Putzkraft über einen Gewerbe­schein verfügen.

Um ganz sicher zu gehen, dass das wirklich so ist, sollte man sich bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung nach dem sozial­recht­lichen Status der Putzkraft erkundigen und sich bestätigen lassen, dass diese selbst­ständig arbeitet. So vermeiden Kunden, in eine rechtliche Falle zu tappen, und womöglich nachträglich Sozial­abgaben für die Reinigungskraft zahlen zu müssen.

Ganz offensichtlich halten sich kommer­zielle Online-Plattformen einige rechtliche Hinter­türchen offen und wälzen über ihr Kleinge­drucktes viel Verant­wortung auf die Kunden ab. Eine saubere Sache ist das nicht.

Datum
Aktualisiert am
13.11.2014
Autor
ime
Bewertungen
129
Themen
Dienst­leis­tungen Kleinge­drucktes Renten­ver­si­cherung Schwarz­arbeit Verbraucher

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