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Echt Recht?

Darf man Früchte von fremden Bäumen pflücken?

Rechtsanwalt Swen Walentowski beantwortet Ihre alltäglichen Rechtsfragen. © Quelle: DAV

In unserer Serie „Echt Recht?“ beantwortet Rechts­anwalt Swen Walentowski Ihre alltäg­lichen Rechts­fragen. Heute beschäftigt sich der Redakti­ons­leiter der Deutschen Anwalt­auskunft mit Mundraub und der Frage: Ist es erlaubt, Früchte zu pflücken und zu essen, die man an fremden Bäumen, in Gärten oder auf Feldern findet? Sie haben selbst eine Rechtsfrage? Schreiben Sie uns unter kontakt@anwaltauskunft.de.

Liebe Charlotte H.,

ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Rechtsfrage, die uns zur richtigen Jahreszeit erreicht. Zwar sind viele Äpfel, Beeren, Kirschen und anderes Obst schon gepflückt, aber so manche Leckerei hängt noch an Bäumen oder Sträuchern und will geerntet werden.

Allerdings muss man beim Ernten aufpassen. Denn es ist nicht erlaubt, jedes Obst zu pflücken oder jedes Gemüse zu nehmen, das man etwa auf einem seiner Spaziergänge entdeckt. Zumindest ist das dann verboten, wenn diese Gaben agrarisch oder gärtnerisch angebaut sind, also auf Flächen wachsen, die ein Bauer bestellt und aberntet.

Sammeln Sie also bitte keine Maiskolben von Feldern ein, graben Sie keine Kohlköpfe aus Äckern und nehmen Sie kein Obst aus Gärten oder von Plantagen. Wer dies tut, begeht ein Delikt. Früher nannte man es Mundraub. 1975 wurde der Mundraub abgeschafft, heute ist es Diebstahl nach §242 Strafge­setzbuch (StGB), wenn man sich in agrarisch kultivierten Gebieten bedient.

Äste des Nachbar­baumes wachsen auf eigenes Grundstück: Darf man das Obst pflücken oder ist das bereits Diebstahl?

Man begeht auch dann einen Mundraub oder besser gesagt einen Diebstahl nach §242 StGB, wenn man Obst pflückt, das nicht agrarisch angebaut ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man in den Garten seines Nachbarn geht und dort das Obst von den Bäumen pflückt.

Selbst wenn die Äste des Nachbar­baumes auf das eigene Grundstück ragen, ist es nicht erlaubt, die Früchte zu nehmen. Denn sie gehören dem Nachbarn. Nur wenn das Obst von allein auf das eigene Grundstück fällt, darf man es aufsammeln und essen.

Darf man wilde Pflanzen wie Pilze oder Beeren pflücken?

Demgegenüber ist es nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz erlaubt, die Produkte wild lebender Pflanzen zu pflücken. Wer Pilze, Kräuter und Beeren im Wald oder das Obst wilder Bäume pflückt, begeht keinen Diebstahl. Diese Gaben darf man in kleinen Mengen und zum privaten Gebrauch ernten.

Wild lebende Pflanzen sind solche, die nicht kultiviert sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie auf privaten Flächen wachsen. Man muss nur darauf achten, dass die Pflanzen nicht unter Naturschutz stehen oder in einem Naturschutz­gebiet wachsen.

Drohen Strafen, wenn man einen Mundraub begeht?

Da es sich bei Obst und Gemüse um sogenannte gering­wertige Sachen handelt, ahnden Richter das illegale Ernten nur, wenn jemand einen Strafantrag stellt, wie unter § 248a StGB nachzulesen ist. Doch selbst dann wird meist nur derjenige bestraft, der häufiger unerlaubt gepflückt hat und dabei erwischt worden ist. Oder die Strafver­fol­gungs­be­hörden halten die Ahndung wegen eines besonderen öffent­lichen Interesses für geboten. Bei ein paar gestohlenen Kirschen dürfte das aber eher selten der Fall sein.

Begeht man einen Hausfrie­densbruch, wenn man ein privates Grundstück betritt?

Sanktioniert werden könnte man aber, wenn man beim illegalen Ernten unerlaubt ein privates Grundstück betritt. Dies könnte unter Hausfrie­densbruch fallen.

Für Außenstehende ist es nicht immer einfach zu erkennen, ob ein Grundstück einer Privat­person gehört. Gärten sind meist umzäunt und damit gut als Privat­ei­gentum erkennbar. Bei Feldern oder Wäldern ist das aber oft nicht so. Daher lassen Richter in letztge­nannten Fällen meist Milde walten. Ohnehin erlauben die Landes­na­tur­schutz­gesetze der Bundes­länder das Betreten agrarischer Flächen in den Zeiten vor der Aussaat im Frühling und nach der Ernte im Sommer.

Informa­tionen zum Thema Mundraub im Kurz-Überblick:

Wer auf seinen Spazier­gängen Obst pflücken oder Gemüse ernten will, muss aufpassen. Zwar gibt es das Delikt „Mundraub“ seit 1975 nicht mehr - dennoch ist es verboten, agrarisch kultiviertes Obst oder Gemüse zu ernten. Heutzutage ist das Diebstahl.

Ragen Äste vom Nachbar­grundstück auf das eigene Grundstück herüber, darf man das daran wachsende Obst nicht nehmen, Fallobst aber schon. Pilze, Kräuter, Beeren oder Produkte wilder Bäume darf man in kleinen Mengen für den eigenen Gebrauch sammeln.

Es ist erlaubt, auf abgeerntete agrarische Flächen wie Felder oder Wälder zu gehen, nicht aber in einen umzäunten Garten. Dies könnte ein Hausfrie­densbruch sein.

Mit besten Grüßen

Ihr Swen Walentowski

Datum
Aktualisiert am
10.11.2016
Autor
Swen Walentowski
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Themen
Diebstahl Echt Recht? Landwirt­schaft Lebens­mittel

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