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Gefäng­nisregel

Schokoladen-Weihnachts­männer können Sicher­heits­risiko darstellen

Manchmal müssen Gerichte ungewöhnliche Klagen thematisieren - in diesem Fall ging es um Weihnachtsmänner aus Schokolade und mit ihnen einhergehenden Sicherheitsrisiken. © Quelle: Twixx/fotolia.com

Die Justiz­voll­zugs­anstalt (JVA) Rosdorf sah in einem Schoko-Weihnachtsmann ein Sicher­heits­risiko – und stellte ihn seinem vorgesehenen Besitzer, einem Häftling, nicht zu. Als der davon erfuhr, klagte er.

Doch entschied das Landgericht Göttingen, die JVA habe richtig gehandelt. Nach Ansicht des Gerichts sei die JVA zu Recht davon ausgegangen, dass unkontrol­lierte Hohlkörper die Sicherheit der Anstalt dadurch gefährden, dass durch diese unbemerkt verbotene Gegenstände in die Anstalt eingeschmuggelt werden könnten (AZ: 62 StVK 18/15).

Die Anstalt hatte kurz vor Heiligabend des Jahres 2014 den Weihnachtsmann in einem Päckchen empfangen. Die Eltern des Häftlings wollten ihm eine weihnachtliche Überra­schung machen. Zwar hatte weder der Spürhund auf mögliche, versteckte Drogen reagiert, noch ließ sich durch das Röntgengerät auf andere versteckte Gegenstände im Weihnachtsmann schließen.

Doch sah auch das Gericht es entsprechend der JVA: Trotz dieser Checks sei das Einschmuggeln insbesondere von Drogen möglich gewesen – und die Entscheidung also in Ordnung.

Datum
Aktualisiert am
02.11.2015
Autor
red
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Themen
Gericht Haft Weihnachten

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